Die Kosten des Kostenrekursverfahrens gegen eine im Wiedereinsetzungsverfahren ergangene Kostenentscheidung unterliegen nicht der Bestimmung des § 154 ZPO. Ihr Ersatz richtet sich allein nach dem Obsiegen im Kostenrekursverfahren, somit nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 41 ff (iVm § 50) ZPO.
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