Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei Verein A* , **, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, Deutschland, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.500; Gesamtstreitwert EUR: 36.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 9.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Juli 2025, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein gemäß § 29 KSchG klageberechtigter Verband.
Die Beklagte betreibt digitale Lösungen für das Laden von Elektrofahrzeugen und bietet ihre Leistungen auch gegenüber Verbrauchern im gesamten österreichischen Bundesgebiet an.
Die Betreiber von Ladestationen (sogenannte "Charge Point Operators", kurz "CPO", nachfolgend "Ladedienst-Partner") betreiben die Ladestationen als technische Infrastruktur und stellen den Strom für das Laden der E Fahrzeuge bereit. Diese Ladedienst-Partner sind von der Beklagten rechtlich und organisatorisch getrennt. Die Beklagte ist nicht Betreiberin oder Eigentümerin von Ladestationen, sondern verkauft die Ladedienste an ihre Kunden.
Die Beklagte bietet ihren Kunden verschiedene Ladeprodukte an, bei denen die Kunden Zugang zu einer Vielzahl an Ladestationen von verschiedenen Ladedienst-Partnern erhalten. Die Beklagte ist ein sogenannter "Mobility Service Provider" ("MSP" oder „EMSP“, nachfolgend "Mobilitäts-Dienstleister"), die ihren Kunden in Österreich Zugang zu mehr als 21.000 Ladestationen von mehr als 70 Ladedienst-Partnern anbietet.
Als Mobilitäts-Dienstleister verfügt die Beklagte über keine eigene Ladeinfrastruktur. Sie schließt daher mit den Ladedienst-Partnern vertragliche Vereinbarungen ab, auf deren Grundlage die Beklagte den Ladestrom vom jeweiligen Ladedienst-Partner erwirbt. Das von der Beklagten an die Ladedienst-Partner zu bezahlende Entgelt variiert sehr stark; für die Preisschwankungen sind insbesondere die Kapazitäten der Ladestationen, die Bezugszeiten und der konkrete Ladedienst-Partner ausschlaggebend.
Die Beklagte schließt mit ihren Kunden zunächst einen Rahmen-Ladevertrag ab, damit der Kunde die Leistungen der Beklagten grundsätzlich in Anspruch nehmen kann. Im Rahmen-Ladevertrag wird insbesondere vereinbart, dass der Kunde einzelne Ladevorgänge in Anspruch nehmen kann. Weiters wird die Art des Tarifs für die einzelnen Ladevorgänge vereinbart; angeboten wird sowohl ein Festpreistarif als auch ein variabler Tarif.
Zur Nutzung der Ladedienste erhält der Kunde ein Kundenkonto im Kundenportal sowie in der eigens dafür bereitgestellten App ("Lade-App"). In dieser Lade-App kann sich der Kunde nicht nur über den Standort der einzelnen Ladestationen und deren Verfügbarkeit informieren, sondern auch den jeweils aktuell gültigen Preis für jede Ladestation einsehen. Entscheidet sich der Kunde, einen Ladedienst der Beklagten in Anspruch zu nehmen, schließt er mit der Beklagten über die Lade-App einen gesonderten Stromlieferungsvertrag für den konkreten Ladevorgang an einer bestimmten Ladesäule ab. Dazu sieht der Kunde in der Lade-App zunächst den für seinen Tarif aktuell gültigen Preis für den gewählten Ladedienst. Danach kann der Kunde den Ladevorgang über die Lade-App starten und mit Drücken des Buttons "Jetzt kostenpflichtig laden" bestätigen. Der Kunde weiß damit vor jedem einzelnen Ladevorgang, wie viel er für den Strom bezahlen muss. Die Beklagte gibt die Schwankungen des Preises der CPO an ihre Kunden 1:1 weiter; der fixe Margenaufschlag auf diesen Grundpreis bleibt gleich, ist aber für den Kunden nicht ersichtlich. Die Beklagte gibt dadurch sowohl Steigerungen als auch Senklungen auf dem Strommarkt bzw aus dem Einkauf bei den CPO an ihre Kunden weiter.
In den „Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für C*, Stand: September 2023“ wird unter anderem angeführt („ Klausel 3 “):
„7. Vergütung; Preise
7.6. Soweit an den Ladestationen der Ladedienst-Partner Preise angegeben werden, können diese von den vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Preisen abweichen; es gelten allein die zwischen der B* und dem Kunden vereinbarten Preise.
Bei Geltung eines variablen Tarifmodells […] rechnet die B* gegenüber dem Kunden die jeweils zu Beginn eines Ladevorgangs in der Lade-App für die jeweilige Ladestation angezeigten Preise ab […].“
Ladedienst-Partner sind gesetzlich verpflichtet, auch Ad-Hoc-Ladungen ohne Einbindung eines Mobilitäts-Dienstleisters – wie der Beklagten – anzubieten und zu gewährleisten. Endnutzer müssen Ladestationen daher ohne Registrierung, ohne schriftlichen Vertrag und ohne über die Ladung hinausgehende Geschäftsbeziehung mit den Betreibern nutzen können. Der Preis für dieses vom Ladedienst-Partner direkt angebotene Ad-Hoc-Laden wird von den Ladedienst-Partnern in der Regel direkt an der Ladesäule angegeben. Dieser Preis gilt nur im Verhältnis zwischen Endnutzer und Ladedienst-Partner. Ad-Hoc-Preise können sich mehrmals täglich ändern. Ein Kunde der Beklagten ist daher beim konkreten Ladevorgang nicht verpflichtet, jedenfalls den Strom über die Beklagte bzw die Lade-App zu beziehen.
Die Klägerinbegehrte von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von vier angeführten Klauseln, die gegen § 879 Abs 3 und § 864a ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 und Abs 3 KSchG verstießen. Darüber hinaus begehrte sie die Urteilsveröffentlichung.
Die Beklagte bestritt die Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit der Klauseln und beantragte die Abweisung des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang der Klausel 3 statt und wies es im Umfang der übrigen Klauseln ab. Dazu traf es – über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - aus, die Klausel 3 sei schon deshalb unzulässig iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sie nach ihrem Wortlaut den Kunden im Unklaren lasse, dass er an der Ladestation auch um den vom Ladedienst-Partner angegebenen Ad-Hoc-Preis abschließen könnte. Der Kunde sei nicht gehalten, beim konkreten Ladevorgang ausschließlich und immer über die Beklagte Strom zu beziehen, sondern könne auch deren Lade-App beiseite lassen und um den Ad-Hoc-Preis des Ladedienst-Partners laden. Die Angabe, „es gelten allein die zwischen der B* und dem Kunden vereinbarten Preise“ sei intransparent und irreführend. Die Leistungsfrist von drei Monaten entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die Urteilsveröffentlichung sei unter Berücksichtigung des Talionsprinzips auf die deutschsprachige Website der Beklagten zu beschränken.
Gegen den klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkte 1. und 3., somit „Klausel 3“) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Zunächst kann auf die ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Geltungs- und Inhaltskontrolle sowie zum Transparenzgebot im Verbandsverfahren durch das Erstgericht verwiesen werden (§ 500a ZPO). Ergänzend ist der Berufungswerberin entgegenzuhalten:
2.Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]).
3.1. Der Beurteilung der Klausel 3 ist den Feststellungen zufolge zugrunde zu legen, dass Ladedienst-Partner gesetzlich verpflichtet sind, auch Ad-Hoc-Ladungen ohne Einbindung der Beklagten anzubieten und zu gewährleisten. Endnutzer müssen Ladestationen daher ohne Registrierung, ohne schriftlichen Vertrag und ohne über die Ladung hinausgehende Geschäftsbeziehung mit den Betreibern nutzen können. Ein Kunde der Beklagten ist daher beim konkreten Ladevorgang nicht verpflichtet, jedenfalls den Strom über die Beklagte bzw die Lade-App zu beziehen (ON 22, 7).
3.2. Soweit die Berufungswerberin der Klausel 3 die Bedeutung beimisst, der Kunde werde verständlich darüber aufgeklärt, dass „bei Vertragsabschluss mit der beklagten Partei“ für ihn ausschließlich jene Preise gelten, die er mit der Beklagten vereinbart habe, und der Kunde auch die Möglichkeit einer Ad-Hoc-Ladung mit dem jeweiligen Ladedienst-Partner zu den jeweiligen Ad-Hoc-Preisen habe, findet diese Auslegung im Wortlaut der beanstandeten Klausel keine Deckung. Die Klausel enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kunde den Ladevorgang auch unabhängig von Diensten der Beklagten und zu abweichenden Preisen durchführen kann. Vielmehr ist sie geeignet, beim durchschnittlichen Verbraucher den irreführenden Eindruck zu erwecken, dass ein Ladevorgang an den betreffenden Ladestationen notwendigerweise über die Beklagte abzuwickeln und zu den mit ihr vereinbarten Preisen durchzuführen sei.
3.3.Angesichts dieser Unvollständigkeit ist es dem Kunden daher nicht möglich, sich aus der Klausel ein klares und richtiges Bild seiner vertraglichen Position bzw der maßgeblichen Rechtslage zu verschaffen (vgl RS0037107 [T6]; RS0115219). Woraus der Kunde überhaupt die Möglichkeit eines von den Diensten der Beklagten unabhängigen Ladevorgangs zu anderen Preisen ableiten soll, ist nicht erkennbar. Dass dem Kunden tatsächlich die Alternative offensteht, zu anderen – nämlich vom Ladedienst-Partner angebotenen – Preisen zu laden, lässt die Klausel nicht erkennen.
Insofern verfängt auch der von der Berufungswerberin angestrengte Verweis auf eine Sinnverständlichkeit der AGB nicht, führt doch die Formulierung, wonach auch bei abweichend angegebenen Preisen an den Ladestationen „allein“ die zwischen der B* und dem Kunden vereinbarten Preise gelten, jedenfalls bei der gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung (vgl RS0016590) zur Annahme, dass ungeachtet anderer Preisangaben ein Ladevorgang nur zu den mit der Beklagten vereinbarten Konditionen möglich sei.
4.Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Ob auch ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 864a ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 KSchG vorliegt, braucht damit nicht mehr geprüft zu werden.
5. Die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung bekämpft die Berufungswerberin lediglich mit dem Verweis auf die (vermeintliche) Rechtskonformität der beanstandeten Klausel. Da diese aber – wie zuvor aufgezeigt – zutreffend als unzulässig beurteilt wurde, erweist sich auch das in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung unbekämpft gebliebene Veröffentlichungsbegehren als berechtigt.
6. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung der Klägerin unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass sie bei der Streitwertbemessung eine bloße Teilerledigung wohl nicht ins Kalkül gezogen hat und das wirtschaftliche Gewicht einer jeden einzelnen Klausel - auch in Hinblick auf § 5 Z 34 lit c AHK - beträchtlich höher einzuschätzen ist als das mathematische Ergebnis einer anteilsmäßigen Berechnung.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil eine vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilte Klausel einer Branche vorliegt, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von
Bedeutung ist (vgl RS0121516).
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