Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der gesetzlichen Vertreterin des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 3. September 2025, GZ **-71.9, sowie über die (implizite) Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A*, seines gesetzlichen Vertreters B* (C*) und seiner Verteidigerin Mag. Hanna Konrad durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Jänner 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche der Mitangeklagten D*, E*, F*, G* und H*, einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des A* sowie eine Verweisung des Privatbeteiligten I* auf den Zivilrechtsweg beinhaltenden, Urteil wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I) und der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung sowie unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach dem § 87 Abs 1 StGB zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO und Abs 6 StPO vom Widerruf der A* mit Urteilen des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Jänner 2025, AZ J* und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und zu erstgenannter Verurteilung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
(I) am 11. Mai 2025 mit F* im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) versucht I* am Körper zu verletzen, indem F* den flüchtenden I* mit Fäusten schlug und A* diesen mit dem gesamten Körper und mit angezogenen Knien ansprang;
(II) am 2. Juni 2025 Nachgenannte absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, und zwar
(a) K*, indem er mit einem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine Stichverletzung an der linken Schulter erlitt;
(b) L*, indem er mit einem Messer auf ihn einstach, wodurch dieser eine Stichverletzung an der Wade erlitt;
(c) M*, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihm in den rechten Ring- und Mittelfinger biss und mit einem Messer auf seinen linken Oberarm einstach, wodurch der Genannte eine oberflächliche Stichverletzung am Oberarm und eine Wunde am rechten Ring- und Mittelfinger erlitt.
Bei der Strafzumessungwertete das Kollegialgericht erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit (vgl hiezu RIS-Justiz RS0090954 und RS0091096 [T5]), das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einem Vergehen sowie den Einsatz einer Waffe und mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Dezember 2025 (ON 167.3) obliegt dem Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über die Berufung sowie und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit.
Mit der Strafberufung begehrt die gesetzliche Vertreterin des Angeklagten die Herabsetzung sowie gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe, dringt jedoch nicht durch.
Zunächst sind die vom Kollegialgericht angezogenen Erschwerungsgründe, wie von der Oberstaatsanwaltschaft aufgezeigt, zum Nachteil des Angeklagten um den – gewichtigen - Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls zu ergänzen (vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 11), erfolgte die letzte Verurteilung des Angeklagten doch erst am 28. Jänner 2025, mithin wenige Monate vor den gegenständlichen Taten. Mit ihrem Vorbringen, die beiden Vorstrafen lägen zeitlich eng beieinander, ist die Berufungswerberin auf diese Ausführungen zu verweisen.
Auch die Tatbegehung in Gesellschaft bei Faktum I. ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (RISJustiz RS0105898 und RS0118773), weil mehrere Mittäter eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizieren.
Dagegen gelingt es der Berufung nicht, weitere als mildernd zu berücksichtigende Umstände aufzuzeigen.
Insofern die Berufung moniert, das Gericht habe die altersbedingte Unreife und Impulsivität nicht berücksichtigt, verkennt sie, dass dem jugendlichen Alter bereits durch die die Anwendung des § 5 Z 4 JGG Rechnung getragen wurde. Eine zusätzliche mildernde Wertung kommt angesichts des Alters von knapp 16,5 Jahren in den Tatzeitpunkten nicht in Betracht (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 2).
Mit Blick auf die beiden Vorstrafen – der Angeklagte wurde bereits einmal wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs 1 StGB nach einem überaus brutalen Angriff (unter anderem) mit einem Messer (vgl Protokolls- und Urteilsvermerk ON 51.5 in Akt Landesgericht für Strafsachen Wien, ** [verkettet]) verurteilt – ging das Kollegialgericht zutreffend von einem erheblich getrübten Vorleben aus.
Zurecht zog das Erstgericht auch den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht heran. Dieser setzt ein reumütiges Geständnis oder einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung voraus ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5Rz 26). Beides liegt in concreto nicht vor, zumal das Einräumen eines Trittes, jedoch – trotz Vorhaltes durch die Vorsitzende unter Bezugnahme auf das Tatvideo, dass das Opfer bereits flüchtete (Hv-Protokoll ON 71.8, 12) - unter Beharren auf eine Nothilfesituation (vgl Hv-Protokoll ON 71.8, 7 ff, insb S 8: „[…] zwei Personen auf meinen Freund los sind. Ich wollte ihm helfen und bin zu ihm hin. Ich habe eine Person mit meinem Fuß geschlagen [...]“ und S 13: „Sie haben ihn geschlagen und ihm die Kappe weggenommen. Ich wollte ihm helfen […]; vgl insofern auch die Jugenderhebungen ON 65.1, 4 dritter Absatz) keinesfalls Reumütigkeit bedeutet (vgl auch RIS-Justiz RS0091463).
Auch von der ins Treffen geführten Selbststellung (vgl ON 2.104.7, 2) im Sinne des § 34 Abs 1 Z 16 StGB kann in concreto mit Blick auf den grundsätzlich bekannten Aufenthalt (vgl Personalblatt ON 2.62.3; siehe auch Jugenderhebungen ON 65.1, 5 erster Absatz) und die bereits zuvor erfolgte Anordnung der Festnahme des – bekannten – Täters (ON 2.94) keine Rede sein (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 37 und Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 34 Rz 25).
Dem Umstand, dass die Verletzungen der Opfer nur oberflächlich waren, wurde durch die Anwendung des § 15 StGB Rechnung getragen.
Bei objektiver Abwägung der insofern ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht ungeachtet der Vorstrafenbelastung und dem Zusammentreffen von gleich drei Verbrechen mit einem Vergehen mit nicht einmal einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion ohnehin als überaus nachsichtig und auch unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen und familiären Verhältnisse des Angeklagten einer Reduktion nicht zugänglich.
Einer (auch nur teil)bedingten Strafnachsicht stehen die Art der Taten sowie deren Gewicht und Sozialschädlichkeit erfassender Erfolgsunwert und der täterbezogene Handlungsunwert (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 20 ff) entgegen, zumal mit Blick auf die Vorstrafenbelastung, die Begehung binnen offener Probezeiten, den – abermals – raschen Rückfall und das schon einmal verspürte Haftübel, das den Angeklagten ebensowenig wie die bereits zur Verfügung gestellten Resozialisierungsmaßnahmen (Beigebung eines Bewährungshelfers, Anordnung von Psychotherapie [vgl Protokolls- und Urteilsvermerk ON 16 in Akt Bezirksgericht Leopoldstadt, J*]), die er jedoch kaum annimmt bzw ablehnt (vgl Bewährungshilfebericht ON 37; Jugenderhebungen ON 65.1, 6), von der weiteren Tatbegehung abhalten konnte, nicht davon auszugehen ist, dass die abermalige bloße Androhung des Vollzugs auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen ausreichen wird, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere gegen Leib und Leben anderer, abzuhalten.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Dasselbe Schicksal teilt die (implizite) Beschwerde.
Aufgrund der offensichtlich problematischen Persönlichkeit des Angeklagten, der nun bereits zum dritten Mal straffällig wurde, ist es dringend notwendig, die Dauer der zuletzt ausgesprochenen Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß zu verlängern, um ihn so auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe mit Sanktionsmöglichkeit zu einem rechtskonformen Wandel veranlassen zu können.
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