Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag.Angela Weilguny in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für **, **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei A * , geboren am **, **, vertreten durch Mag.Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 1.640,26 netto s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21.10.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge , im Kostenpunkt hingegen Folge gegeben .
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.329,84 (darin enthalten EUR 221,64 USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 658,99 (darin enthalten EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Der Beklagte war von 4.3.2024 bis 31.5.2024 bei der klagenden Partei als „Vertragslehrperson mit Induktionsphase in Ausbildungsphase“ beschäftigt. Dem Beklagten wurde weder während, noch nach Ende des gegenständlichen Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag ausgehändigt.
Mit 15.4.2024 wurde an den Beklagten von der klagenden Partei ein Betrag von EUR 3.141,04 netto und am 15.5.2024 ein Betrag von EUR 1.614,44 netto überwiesen. Zuletzt wurde am 14.6.2024 ein Betrag von EUR 2.371,73 an den Beklagten überwiesen.
Mit Schreiben vom 29.2.2024 teilte die klagende Partei dem Kläger mit, dass er mit Wirksamkeit vom 4.3.2024 als Vertragslehrperson (Einstufung: pd-Ausbildungsphase 85% mit sondervertraglicher Zusatzvereinbarung für die Oberstufe bestellt und zur Dienstleistung zugewiesen werde. Das Dienstverhältnis beginne gemäß § 40 Abs 1 VBG mit der Ausbildungsphase und mit der Induktionsphase gemäß § 39 Abs 2 VBG. Diese ende spätestens nach zwölf Monaten.
Bei der gegenständlichen Anstellung handelte es sich um die erste Anstellung des Beklagten als Lehrer. Der Beklagte erhielt das Schreiben erst nach Dienstantritt. Bei Dienstantritt meldete sich der Beklagte beim Administrator Mag. B* und erhielt von ihm die Meldebestätigung für die Anmeldung bei der BVAEB-BVA BVAEB-OEB, ein Merkblatt über Meldepflichten für Lehrer im Bundesdienst, ein Merkblatt zur Berechnung des Besoldungsdienstalters gemäß § 26 VBG und die Zugangsdaten zum **. Dabei handelt es sich um den digitalen Stundenplan. Auf den anlässlich des Dienstantritts an den Kläger übergebenen Unterlagen befand sich kein Hinweis auf den Zugang zu den Lohnzetteln im BRZ. Dem Beklagten wurde kein Zugang zum System „**“ ermöglicht.
Dem Beklagten wurde bei Dienstantritt der Zugang zum BRZ nicht erklärt. Dem Beklagten wurde nicht erklärt, was der Klammerausdruck „Einstufung: pd-Ausbildungsphase 85% mit sondervertraglicher Zusatzvereinbarung für die Oberstufe“ zu bedeuten hätte. Der Beklagte fragte auch – abgesehen von Kollegen im Lehrerzimmer – keinen der Verantwortlichen der beklagten Partei in seiner Stammschule, wie sich sein Gehalt errechne, und ersuchte auch niemanden in der Schule um Erklärung, wie sich die Auszahlungen ab Mitte April zusammensetzten.
Es besteht die Möglichkeit, aus den Angaben Einstufung: pd-Ausbildungsphase 85% mit sondervertraglicher Zusatzvereinbarung für die Oberstufe) das Entgelt zu errechnen, sobald man den Stundenplan kennt. Eine volle Lehrverpflichtung nach pd-Schema (Gehaltsschema) umfasst 22 Realstunden. Werden weniger Stunden erbracht, dann beträgt das Entgelt den Prozentsatz des Entgelts der vollen Lehrverpflichtung, der sich ergibt, wenn man die tatsächlich geleisteten Stunden durch 22 dividiert. Im Falle des Beklagten wäre dieser errechnete Bezug mit dem Faktor 0,85 zu multiplizieren gewesen, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht alle Anstellungserfordernisse erfüllt hatte.
Die Monatsabrechnungen für April, Mai und Juni 2024 wären im SAP der klagenden Partei einsichtig gewesen. Der Beklagte hatte keine Kenntnis davon, wie und wo er eine derartige Einsichtnahme vornehmen könne und sah die Monatsabrechnungen daher nicht ein. Dem Beklagten war bekannt, dass die Sonderzahlungen in einem Vertragsbedienstetenverhältnis quartalsweise ausbezahlt werden. Er erkundigte sich bei Kollegen nach der Ausstellung eines Dienstvertrags und wurde von diesen sinngemäß darauf aufmerksam gemacht, dass das nicht üblich sei.
Die Überweisung vom 15.4.2024 umfasste den Grundbezug für März und April 2024 sowie die aliquote Sonderzahlung für das erste Quartal 2024. Die beklagte Partei überwies den Betrag von EUR 3.141,04 netto mit dem Verwendungszweck Bezug 2024-04 .
Die Überweisung vom 15.5.2024 beinhaltete den Grundbezug für Mai 2024 samt 3,77 Mehrleistungsstunden. Die beklagte Partei überwies den Betrag von EUR 1.614,44 mit dem Verwendungszweck Bezug 2024-05 .
Die Überweisung vom 14.6.2024 beinhaltete den Grundbezug für Juni 2024, die Sonderzahlung für das zweite Quartal und die Abgeltung für 3,93 Mehrleistungsstunden. Die klagende Partei überwies den Betrag von EUR 2.371,73 mit dem Verwendungszweck Bezug 2024-06 .
Dem Beklagten kam dieser Verwendungszweck Bezug 2024-06 nicht komisch vor, er hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung. Er hielt die Zahlungen für sein regelmäßiges Entgelt und verwendete sie für seinen Lebensunterhalt.
Der Beklagte erlangte erst nach dem Ende seines Dienstverhältnisses Kenntnis davon, dass es das „Serviceportal Bund“ gibt. Dem Beklagten stand nach dem Ende seines Dienstverhältnisses dazu kein Zugang mehr offen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei EUR 1.640,26 netto samt 13,08% Zinsen p.A. seit 13.7.2024 zu zahlen, ab und verpflichtete die klagende Partei, dem Beklagten „zH der Beklagtenvertreterin“ dessen mit EUR 1.666,90 (darin EUR 277,82 USt und EUR 9,60 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Erstgericht traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht bekämpften Feststellungen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, ein Übergenuss könne nach § 1431 ABGB grundsätzlich vom Dienstnehmer wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld rückgefordert werden, nach dem „Judikat 33 neu“ des OGH sei jedoch nicht zurückzuzahlen, was der Dienstnehmer gutgläubig für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dem Dienstnehmer, der es aus auffallender Sorglosigkeit unterlasse, sich über seine Bezugsrechte entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, könne guter Glaube nicht zugebilligt werden.
Dem Beklagten seien vom Dienstgeber (der klagenden Partei) keinerlei Informationen zur Verfügung gestellt worden. Er habe weder einen Dienstvertrag, noch Zugang zu
den Lohnabrechnungen erhalten, noch sei ihm erklärt worden, wie sich sein Bezug zusammensetze. Zwar habe sich der Beklagte nicht besonders bemüht, an diese Informationen zu kommen, es müsse ihm aber zugestanden werden, dass er sich in seinem ersten Anstellungsverhältnis befunden und dieses nur drei Monate gedauert habe. Angesichts der Auskunft von Kollegen, dass sie auch keinen Dienstvertrag bekommen hätten, habe von ihm nicht erwartet werden können, in diesem kurzen Zeitraum beim Dienstgeber zu insistieren.
In der Regel vertraue man als Junglehrer wohl darauf vertraut, dass die Republik Österreich, wenn sie schon sämtliche Verpflichtungen vernachlässige, die private Dienstgeber selbstverständlich zu beachten hätten (vgl etwa § 2 AVRAG), zumindest richtig abrechne. Aus den Überweisungen und den dort angegebenen Zahlungsreferenzen habe man jedenfalls nicht auf eine irrtümliche Zahlung schließen können, weil der (erste) Bezug für März ebenfalls mit der Widmung für den nachfolgenden Monat 4/2024 ausbezahlt worden sei.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 41 ZPO iVm § 2 ASGG. Einwendungen seien von der klagenden Partei nicht erhoben worden. Offensichtliche Fehler enthalte das Kostenverzeichnis nicht. Die Verfahrenskosten wären somit antragsgemäß zu bestimmen und zuzusprechen gewesen.
Gegen dieses Urteil und die Kostenentscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Beklagten lediglich Kosten von gesamt EUR 1.329,84 inklusive Barauslagen und USt zugesprochen werden.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt , im Kostenpunkt hingegen berechtigt .
Zur allein erhobenen Rechtsrüge in der Hauptsache bringt die Berufungswerberin zusammengefasst vor, es lägen im gegenständlichen Fall keine Gutgläubigkeit und damit kein gutgläubiger Empfang und Verbrauch des Übergenusses durch den Beklagten vor.
Sowohl die Höhe des Bezuges des Beklagten als auch der Auszahlungszeitpunkt seien im VBG ersichtlich, der Beklagte hätte daher und aufgrund der bei den Überweisungen angeführten Verwendungszwecke zumindest an der Rechtmäßigkeit des ihm im Juni 2024 ausgezahlten Bezuges Zweifel haben müssen. Es bestehe keine Verpflichtung des Dienstgebers, den Bediensteten die erfolgte Einstufung und die Zusammensetzung ihrer Bezüge ohne diesbezügliche Nachfrage zu erklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Bediensteten sich entsprechende Kenntnis über ihre Bezugsrechte sowie den Zugang zu Monatsabrechnungen verschafften bzw bei Bedarf bei den dafür zuständigen Stellen nachfragten.
Der Beklagte hätte objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit des ihm mit Juni 2024 ausbezahlten Bezuges zumindest Zweifel haben müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm der mit Juni 2024 ausbezahlte Bezug zur Gänze zustehe. Der Beklagte habe es zudem unterlassen, sich über seine Bezugsrechte und Monatsabrechnungen entsprechende Kenntnisse zu verschaffen. Es liege somit keine Gutgläubigkeit des Beklagten beim Erhalt und Verbrauch des Übergenusses vor.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht :
1. Zunächst ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO).
1.1. Lediglich in Ergänzung dazu ist auszuführen, dass der Beklagte für seine dreimonatige Tätigkeit drei Gehaltsauszahlungen - mit den jeweiligen, fortlaufenden Widmungen Bezug 2024-04 , Bezug 2024-05 und Bezug 2024-06 - erhalten hat. Zu Recht verweist die Berufungsbeantwortung auch darauf, dass der Beklagte ausgehend vom festgestellten Sachverhalt davon ausgehen konnte, dass die im Juni erhaltene Zahlung „Bezug 2024-06“ tatsächlich den Mai betraf, zumal auch die Zahlung für März mit der Widmung „Bezug 2024-04“ erfolgte und der Beklagte für drei Beschäftigungsmonate drei Zahlungen erhielt.
1.2. Ein Dienstnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle ihm vom Dienstgeber zukommenden Leistungen endgültig zustehen (9 ObA 197/92; RS0010271 [T12]). Von den Leistungen sind sämtliche Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis umfasst, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt (OLG Wien 7 Ra 21/14f mwN ua).
Die Frage der Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses ist nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Redlichkeit beim Empfang eines unrechtmäßigen Dienstbezugs wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, sondern ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezugs zweifeln musste. Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen (OLG Wien 7 Ra 93/13t mzwN; RS0010271 [T12]).
Die Redlichkeit wird etwa ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Beträge überwiesen erhält, die weit über seinem Einkommen samt Sonderzahlungen und Überstundenentgelt liegen (ARD 2946/18/77), oder wenn der Arbeitnehmer wusste, dass der Arbeitgeber trotz mehrfacher Intervention durch den Betriebsrat die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung abgelehnt hatte (9 ObA 176/02v). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer auf sein Drängen hin innerhalb weniger Tage zweimal einen gleich hohen Betrag überwiesen erhält (4 Ob 108/81). Verneint wurde die Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers auch bei zwei Jahre nach Vertragsbeendigung erfolgten Zahlungen (ARD 4358/24/1992) sowie bei unerwarteten Schwankungen der Bezugshöhe (ARD 5340/18/2002).
1.3. Im Allgemeinen bestehen keine Obliegenheit zur Recherche der Gehaltshöhe oder eine Pflicht, diesbezüglich beim Arbeitgeber nachzufragen, wenn das Gehalt – wie hier – ohnedies gesetzlich determiniert ist. Grundsätzlich konnte der Beklagte darauf vertrauen, dass die Republik Österreich die (eigenen) Gesetze kennt und richtig anwendet. Daran anknüpfend geht auch der Vorwurf ins Leere, dass der Beklagte nicht nachgeforscht oder nachgefragt hat. Bei einem gesetzlich determinierten Gehalt ist eine solche Erkundigungspflicht nur dann anzunehmen, wenn es konkrete Hinweise auf eine Überbezahlung gibt, nicht aber schon dann, wenn das Gehalt dem Dienstnehmer nicht ziffernmäßig offengelegt wurde (vgl OLG Wien 7 Ra 93/13 und dazu 9 ObA 168/13s; 7 Ra 61/13m).
Da der Dienstnehmer wie ausgeführt grundsätzlich auf die Abrechnung der Bezüge durch den Dienstgeber vertrauen darf, müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen für den Dienstnehmer erkennbar wird, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliegt, er also damit rechnen muss, die Überzahlung an den entreicherten Dienstgeber zurückzuzahlen. Ein solcher Umstand liegt hier nicht vor, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass eine außergewöhnliche, nicht erklärbare Höhe der Lohnzahlung vorlag (vgl 9 ObA 46/14a).
Es war daher der Berufung zum Hauptbegehren ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Berufung im Kostenpunkt weist die klagende Partei zu Recht darauf hin, dass sie entgegen der Meinung des Erstgerichts fristgerecht gegen das vom Beklagten gelegte Kostenverzeichnis Einwendungen erhoben (ON 19) und sich darin gegen den Zuspruch von Kosten für die Vertagungsbitte des Beklagten vom 30.7.2025 und für den vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten vom 4.9.2025 gewendet hat.
In ihrer Berufung im Kostenpunkt wendet sich die Berufungswerberin erneut gegen ihre Kostenersatzpflicht betreffend diese beiden Schriftsätze. Die Berufung ist insoweit berechtigt :
2.1. Die Vertagungsbitte wurde damit begründet, dass die als Einzelanwältin ohne Konzipienten tätige Beklagtenvertreterin am 8.10.2025 bereits eine von 10.00 Uhr bis voraussichtlich 10.45 Uhr dauernde Verhandlung vom dem Bezirksgericht Meidling zu verrichten hatte. Diese Vertagungsbitte ist nicht vom Kostenersatzanspruch des Beklagten umfasst, weil die Ursache in der Sphäre der Partei selbst (bzw deren Vertreterin) liegt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.266 mwN).
2.2. Der vorbereitende Schriftsatz des Beklagten vom 4.9.2025 wiederholt inhaltlich im wesentlichen das Vorbringen im Einspruch (ON 3) und ergänzt dieses lediglich durch einen Hinweis auf die vom Kläger erhaltenen drei Gehaltszahlungen und deren Widmung. Dieses kurze Vorbringen hätte der Beklagte aber ohne weiteres mit jenem im Einspruch oder dem nachfolgenden Schriftsatz ON 11 verbinden können. Die Einbringung eines weiteren, gesonderten Schriftsatzes nur dafür kann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden.
Wird ein Schriftsatz, der ohnehin schon nach TP 3A RATG zu honorieren ist (also hier der Einspruch), durch einen nachfolgenden Schriftsatz bloß – noch dazu geringfügig - ergänzt, ohne dass dies durch ein zwischenzeitig erstattetes Vorbringen des Prozessgegners indiziert wäre, so entsteht insgesamt nur ein Kostenersatzanspruch für einen einzigen Schriftsatz ( Bydlinski in Fasching/Konecny ³ § 41 Rz 25; OLG Wien 7 Ra 144/10p; 12 R 228/00p, RW0000021, RW0000188). Auch eine erhebliche Verringerung des Verfahrens- bzw Protokollierungsaufwandes war mit der gesonderten Einbringung mittels Schriftsatz nicht verbunden, sodass dieser nicht zugleich dazu geführt hat, dass es in einem anderen Bereich zu einer Einsparung von Kosten gekommen ist.
Der Berufung im Kostenpunkt war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 40 bzw 41 und 50 ZPO. Eine Honorierung der nur im Kostenpunkt erfolgreichen Berufung der klagenden Partei kommt nicht in Betracht (RS0087844; vgl 7 Ob 159/23t; OLG Wien 15 R 193/23x uva). Der Berufungssenat schließt sich jener Rechtsprechung an, nach der ein Erfolg des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels im Kostenpunkt auf die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren keinen Einfluss hat, weil die Kostenrüge bzw deren Beantwortung Teile der Rechtsmittelschriftsätze in der Hauptsache sind und mit deren Kosten abgegolten sind (RS0119892 [T3, T4, T7], RS0087844 [T3, T5, T9]).
Ein Kostenzuspruch zu Handen der Beklagtenvertreterin hatte nicht zu erfolgen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.74 mwN; vgl OLG Wien 7 Ra 88/25z uva).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren. Die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte unredlich war und daher die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, betrifft typisch den Einzelfall und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0033826 [T5]; RS0010271 [T25]).
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