Für die Einbringung eines "leeren" Einspruches und eines nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatzes steht insgesamt ein Kostenersatz nur für einen Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu. Seit der Zivilverfahrensnovelle 2002 wird - zumindest - von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein.
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