Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache des Antragstellers A* , **, wider die Antragsgegnerin B* GmbH , FN C*, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.9.2025, ** 3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Am 26.9.2025 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B* GmbH, FN C* ( Antragsgegnerin ), und brachte dazu im Wesentlichen vor, er verfüge als Gläubiger der Antragsgegnerin über zwei rechtskräftige Exekutionstitel: Aufgrund des Urteils des ASG Wien vom 11.12.2023, D* werde beim Bezirksgericht Donaustadt zu E* wegen einer Forderung (mit Zinsen und Kosten) von EUR 4.603,40 Exekution geführt. Aufgrund des Versäumungsurteils des ASG Wien vom 26.2.2025, **, werde zu F* wegen einer Forderung (mit Zinsen und Kosten) von EUR 5.729,90 Exekution geführt. Beide Exekutionsversuche seien erfolglos geblieben. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei daher eindeutig gegeben.
Zusätzlich lägen gerichtliche Kontoauszüge vor, aus denen hervorgehe, dass die offenen Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht beglichen worden seien.
Zudem bestehe der begründete Verdacht, dass die Antragsgegnerin weitere Verbindlichkeiten – insbesondere gegenüber dem Finanzamt und der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) – durch Ratenvereinbarungen formal verschleiere. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass gegen die Schuldnerin weitere Verfahren anhängig seien und zusätzliche offene Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Gläubigern bestünden. Es mögen daher diese Umstände sowie sämtliche bekannten und unbekannten Gläubiger durch den Masseverwalter erhoben werden.
Dem Antrag waren folgende Urkunden beigelegt:
- Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 1.9.2025 zu F* des BG Donaustadt wegen der vom Antragsteller betriebenen vollstreckbaren Forderungen von EUR 3.425,50 zuzüglich Zinsen und Kosten aufgrund des Versäumungsurteils des ASG Wien vom 26.2.2025 und von EUR 731,60 sowie des Urteils des OLG Wien zu 9 Ra 29/25p;
- Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 24.9.2024 zu E* des BG Donaustadt wegen der vom Antragsteller betriebenen vollstreckbaren Forderung von EUR 3.771,17 zuzüglich Zinsen und Kosten aufgrund des Urteils des ASG Wien zu D*,
- Kanzleikontoauszug, welcher betreffend das Exekutionsverfahren E* einen im September 2025 offenen Saldo von EUR 3.922,80 ausweist,
- Kanzleikontoauszug, welcher betreffend das Exekutionsverfahren F* einen im September 2025 offenen Saldo von EUR 5.729,90 ausweist,
- die Kopie des (iranischen) Reisepasses des Antragstellers.
Das Erstgericht führte Abfragen durch und erhob, dass im Grundbuch keine Eintragung zur Antragsgegnerin aufscheint. Gemäß Auszug aus dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria verfügt sie über Gewerbeberechtigungen für Baumeister und Eisenbieger. Abfragen wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister sowie in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ.
An Vorakten erhob das Erstgericht zwei Se-Vorakten, jeweils eingeleitet von der BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, in denen die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden waren (zuletzt mit Beschluss vom 17.9.2025 zu **).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag ab. Begründend führte es aus, dass der Antrag eines Gläubigers ohne Anhörung sofort abzuweisen sei, wenn er offenbar unbegründet sei, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung einer Insolvenzforderung bzw. der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nicht erbracht sei, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt werde (§ 70 Abs 2 IO).
Der Antragsteller habe jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergebe, schon im Konkurseröffnungsantrag anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Fehle es offenbar an einer Rechtsschutzvoraussetzung, die der Gläubiger zu behaupten und beweisen habe, sei der Antrag sofort und ohne die sonst erforderlichen Stellungnahmen bzw Vernehmungen abzuweisen.
Der Hinweis auf erfolglose Exekutionsschritte hinsichtlich der Forderung des Antragstellers reiche zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht aus, wenn eine Pfändung nicht mangels pfändbarer Gegenstände unterblieben sei, sondern deshalb, weil die Eingangstür versperrt gewesen sei. Im Verfahren F* des BG Donaustadt habe noch kein Vollzug stattgefunden. Im Verfahren E* jenes Gerichts sei eine Zahlung von der anwesenden Buchhalterin nachgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Insolvenzeröffnung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1. Der Rekurswerber macht geltend, sämtliche in den beiden Exekutionsverfahren vorgenommenen Exekutionsversuche seien erfolglos geblieben, womit die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit erfüllt sei. Laut Vollzugsbericht vom 21.7.2025 hätten zwischen Mai und Juli 2025 fünf Vollzugsversuche stattgefunden, davon vier erfolglos wegen versperrter Türen und Fehlens einer Ansprechperson. Beim letzten Versuch am 16.7.2025 habe die anwesende Buchhalterin G* einen angeblichen Zahlungsbeleg über EUR 4.603,40 vom 15.2.2025 vorgelegt. Diese Angabe sei objektiv falsch und irreführend, der Gerichtsvollzieher sei gezielt getäuscht worden. Er habe den Beleg gutgläubig in seinen Bericht aufgenommen. Der Antragsteller habe eine derartige Zahlung nie, auch nicht über seinen Anwalt, erhalten. Tatsächlich sei die Exekution vollkommen erfolglos geblieben. Damit sei bewiesen, dass die Antragsgegnerin keine liquiden Mittel besitze.
Aus den weiters vorliegenden Kontoauszügen der Kanzlei seines Rechtsvertreters Mag. Harald Schuster [welche bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegt wurden; Anm.] gehe hervor, dass kein Zahlungseingang der Schuldnerin erfolgt sei. Die Behauptungen der Schuldnerin [gemeint offenbar: deren Buchhalterin] seien damit widerlegt. Zahlungen seien nachweislich nicht erfolgt.
Aus dem aktuellen Firmenbuchauszug ergebe sich zudem, dass die Antragsgegnerin seit dem Jahresabschluss 2020 keine weiteren Bilanzen veröffentlicht habe, was auf eine mögliche Verletzung der Buchführungs- und Offenlegungspflicht (§ 69 IO iVm § 277 UGB) hindeute und ein typisches Zeichen einer Krise darstelle.
Nach dem Wissensstand des Rekurswerbers würden überdies Schulden bei der ÖGK und dem Finanzamt bestehen. Solche Rückstände stellten eine massive finanzielle Pflichtverletzung dar und seien ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit.
1.2. Soweit der Rekurswerber in seinen Eingaben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw einen neuerlichen Antrag auf Insolvenzveröffnung erhebt, wird darüber allenfalls das Erstgericht als funktional zuständiges Gericht zu entscheiden haben.
2.1. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Vorausgesetzt ist also neben einer Insolvenzforderung das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit gemäß § 66 IO. Bei Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei juristischen Personen und Verlassenschaften findet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei Überschuldung statt (§ 67 Abs 1 IO).
2.2. § 70 Abs 2 Satz 3 IO ordnet an, dass ein Insolvenzeröffnungsantrag ohne Anhörung sofort abzuweisen ist, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist.
2.3. Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden; es muss rasch durchgeführt werden, weshalb die Bescheinigungsmittel parat sein müssen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich daher zum Zweck der Glaubhaftmachung nicht (§ 252 IO iVm § 274 Abs 1 ZPO; 8 Ob 282/01f mwN; Mohr , IO 11 § 70 E 116).
Im Insolvenzverfahren ist also schon mit dem Eröffnungsantrag eine „erste Glaubhaftmachung“ der zu bescheinigenden Umstände vorzunehmen. Zwar können im Rekurs gemäß § 260 Abs 2 IO grundsätzlich neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes muss die Glaubhaftmachung jedoch bereits mit dem Antrag erbracht sein (OLG Wien 28 R 256/07h, 6 R 182/20h, 6 R 22/22g uva), sodass die hierzu erforderlichen Bescheinigungsmittel bereits mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegen sind ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 13, 15 mwN). Dadurch soll dem Insolvenzgericht die im Gesetz geforderte unverzügliche Beurteilung ermöglicht werden, ob der Antrag nicht offenbar unbegründet ist. Ein bloßes Anbieten von erst aufzunehmenden Beweisen, insbesondere das Anbot einer Parteien- oder Zeugenvernehmung, reicht dafür nicht aus ( Mohr , aaO E 136f, E 156; Übertsroider in Konecny , InsG § 70 IO Rz 40 [betreffend die Bescheinigung der Insolvenzforderung], Rz 52 [betreffend die Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung]).
2.4. Für das Eröffnungsverfahren wird damit eine Ausnahme vom sonst im Insolvenzverfahren geltenden Prinzip der Amtswegigkeit (§ 254 Abs 5 IO) statuiert. Fehlt es an einer wenigstens dem ersten Anschein nach ausreichenden Glaubhaftmachung auch nur einer der genannten Eröffnungsvoraussetzungen, so ist der Insolvenzantrag infolge der Sonderbestimmung des § 70 Abs 2 Satz 3 IO schon aufgrund der ersten Antragsprüfung sofort, also ohne Verbesserungsverfahren, abzuweisen. Amtswegige Erhebungen oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kommen erst bei einem positiven Ausgang der ersten Antragsprüfung in Betracht (OLG Wien 6 R 347/24d; 6 R 285/25p uva).
3.1. Vorliegend erkannte das Erstgericht zutreffend, dass zwar die Insolvenzforderung des Antragstellers durch die Vorlage der Urteile und der Exekutionsbewilligungsbeschlüsse, nicht jedoch die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausreichend behauptet und bescheinigt wurde.
3.2. Nach Rechtsprechung und Lehre liegt Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO vor, wenn der Schuldner bei redlicher Gebarung infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528, RS0065106, RS0052198). Das Vorliegen einer Überschuldung ist schon begrifflich für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit nicht erforderlich. Es kommt auf die Gesamtsituation im Einzelfall an (RS0052198 [T3]; 8 Ob 127/21s). Ein Gläubiger verfügt nur selten über einen umfassenden und genauen Überblick über die Finanz- und Vermögenslage seines Schuldners. Notwendig, aber auch ausreichend ist daher die Behauptung und Bescheinigung von Indizien. Diese müssen in ihrer Gesamtheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit erlauben (vgl Übertsroider aaO § 70 IO Rz 53).
3.3. Die Nichtbezahlung auch von titulierten Forderungen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes noch keinen ausreichenden Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dar ( Mohr , aaO E 78, 90). Dafür genügt auch die Behauptung von gegen den Schuldner erwirkten Exekutionsbewilligungen nicht (vgl Mohr , aaO E 82-84), da sie auch Folge einer bloßen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners sein könnten. Selbst das Vorbringen einer erfolglos geführten Exekution reicht für die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit nicht aus, weil – wie häufig zu beobachten ist - der Vollzug einer Pfändung auch an der Unauffindbarkeit des Schuldners an der vom Gläubiger angegebenen Adresse oder an einer versperrten Eingangstür scheitern kann (vgl Mohr , aaO E 91).
Für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bedarf es vielmehr weiterer Hinweise. Sie kann etwa dann indiziert sein, wenn mehrere Exekutionen über einen längeren Zeitraum ergebnislos verfolgt wurden (vgl Mohr , aaO E 85, E 87). Auch wird erst der wiederholte Vollzug von Fahrnispfändungen als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit gesehen, ebenso ein am Fehlen pfändbarer Gegenstände gescheiterter Vollzugsversuch ( Mohr , aaO E 92-96). Solche Umstände bedürfen bereits im Konkurseröffnungsantrag entsprechender Behauptungen.
3.4. Hier brachte der Antragsteller vor, erfolglos gegen die Antragsgegnerin Exekution geführt zu haben. Zum Verlauf dieser Exekutionen erstattete er jedoch kein Vorbringen. Zur Bescheinigung legte er nur die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse vor, aus welchen aber die Gründe für die behauptete Erfolglosigkeit der Exekutionsführung nicht hervorgehen. Insbesondere legte er weder einen Vollzugsbericht (etwa über einen erfolglosen Versuch der Fahrnispfändung) noch ein Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin aus diesem Verfahren vor. Aus dem Antrag und den dazu vorgelegten Urkunden können somit keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden.
Auch das Vorbringen, dass die Forderungen des Antragstellers seit längerer Zeit nicht beglichen worden seien, vermag – wie dargestellt - das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend zu bescheinigen.
Dass es weitere Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der ÖGK gebe, ist zum einen eine bloße unbelegte Behauptung des Antragstellers; zum anderen würde das Bestehen einer von der Schuldnerin eingehaltenen Ratenvereinbarung der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit gerade entgegenstehen (vgl Mohr , aaO § 66 IO Rz 23).
Aus dem geäußerten „Verdacht“, dass weitere Gerichtsverfahren wider die Antragsgegnerin anhängig seien und offene Forderungen bestünden, ist nichts zu gewinnen. Nach dem oben Gesagten ist die amtswegige Erhebung aller Gläubiger im Konkurseröffnungsverfahren nicht geboten.
3.5. Zusammengefasst wurde vom Antragsteller die ihm obliegende Bescheinigungspflicht nicht erfüllt. Mangels schlüssiger Behauptung und Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit wies das Erstgericht den Antrag zu Recht ohne Verbesserungsverfahren als offenbar unbegründet ab.
4. Daran vermögen die im Rekurs vorgetragenen Argumente betreffend die Exekutionsverfahren nichts zu ändern. Wie dargestellt muss die Glaubhaftmachung bereits mit dem Antrag erbracht sein; der maßgebliche Zeitpunkt ist der Insolvenzantrag selbst ( Übertsroider, aaO § 70 IO Rz 51).
Abgesehen davon zeigt sich aus dem ins Treffen geführten Vollzugsbericht vom 21.7.2025, dass vier von fünf Vollzügen wegen eines versperrten Vollzugsortes nicht durchgeführt werden konnten und beim fünften Vollzugsversuch eine Zahlung vom 15.2.2025 an den Antragsteller nachgewiesen wurde und die Abnahme eines Vermögensverzeichnisses wegen Abwesenheit des Geschäftsführers nicht möglich war; weitere Vollzugsschritte wurden nicht gesetzt. Auch diesem Vollzugsbericht ist somit (unabhängig von der Richtigkeit der im Vollzugsbericht dokumentierten Zahlung) nicht zu entnehmen, dass – wie es erforderlich wäre – die Ergebnislosigkeit der Exekutionen daher rührt, dass keine pfändbaren Gegenstände vorhanden waren oder Fahrnispfändungen keinen ausreichenden Erfolg erzielten.
5. Dem unbegründeten Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden