Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 2025, GZ **-66.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski, ferner in Anwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Mathias Burger durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Einziehungserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG (I./) sowie des (richtig:) Verbrechensder Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 2, Abs 3 SMG (II./; zur Sanktionslosigkeit der Falschbezeichnung siehe RIS-Justiz RS0089903) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 3 SMG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Danach hat A* in ** im Zeitraum von 7. März 2025 bis 11. April 2025 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
I./ Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von 9.401,7 Gramm Cannabiskraut, sohin einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er an der Adresse **, eine Cannabis-Indoor-Plantage betrieb und dort 893 Cannabispflanzen zur Gewinnung von Cannabiskraut (mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 1,14 % Delta-9-THC und 15,1 % THCA) ansetzte, wobei die Pflanzen am 11. April 2025 bereits in Blüte standen;
II./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 5.960 Gramm brutto Cannabiskraut, enthaltend 1,18 % Delta-9-THC und 15,43 % THCA, und 4.993,9 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 1,14 % Delta-9-THC und 15,1 % THCA, sohin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es verpackt an der Adresse **, zur Abholung und anschließendem Verkauf bereithielt.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen zweier (richtig:) Verbrechen sowie das deutliche Übersteigen der 15-fachen Grenzmenge erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 64), zu ON 67 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Wien, mit welcher sie die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB anstrebt.
Der Angeklagte beantragte in seiner dazu erstatteten Gegenausführung (ON 68), der Berufung keine Folge zu geben.
Der Berufung der Anklagebehörde kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Schöffensenat zutreffend erfassten sowie auch angemessen gewichteten Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass das mehrfache Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge des § 28b SMG unter dem Aspekt des § 32 Abs 3 StGB erschwerend zu werten war (vgl RIS-Justiz RS0088028; OGH 12 Os 132/24i).
Als weiterer Erschwerungsgrund kommt die jeweils mehrfache Deliktsqualifikation hinzu, weil vorliegend die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt (Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einerseits und Tatbegehung in Bezug auf eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist (RIS-Justiz RS0091058, RS0116020 [T15]).
Die objektive Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts (ON 42), welches somit auch nicht mehr in Verkehr gesetzt werden konnte, wirkt sich zwar nicht als besonderer Strafzumessungsgrund, wohl aber im Rahmen der nach § 32 Abs 3 StGB vorzunehmenden Abwägung der Schuld zu Gunsten des Angeklagten aus ( Ebner in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 33).
Bei recht besehener Abwägung der derart korrigierten Strafzumessungslage erscheint die vom Erstgericht festgesetzte Sanktion bei einem Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe insbesondere unter Berücksichtigung seines reumütigen Geständnisses, des bisherigen ordentlichen Lebenswandels sowie des relativ kurzen Tatzeitraums von ca einem Monat als tat- und schuldadäquat sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Überdies erweist sich die verhängte Unrechtsfolge auch in generalpräventiver Hinsicht ausreichend (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1]).
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ersttäter handelt, der sich umfassend und reumütig geständig verantwortete und als Student und Lieferant ein Nettoeinkommen von ca 1.000 Euro bezieht, ist – entgegen dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft - davon auszugehen, dass der nunmehrige Vollzug eines Teils der Strafe genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43a Abs 3 StGB zu bejahen ist. Die verhängte Freiheitsstrafe wird auch Belangen der Generalprävention hinreichend gerecht.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
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