Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Schlösser&Partner Rechtsanwalts KG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 28.286,72 sA und Feststellung (Interesse: EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.9.2025, GZ **-65, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 13.9.2022 im Krankenhaus der Beklagten an der rechten Hüfte operiert. Aufgrund des Verdachts eines Tumors – der sich später als gutartiges Lipom herausstellte – im Bereich des rechten Oberschenkelhalsknochens bestand eine potenzielle Frakturgefahr. Behandlungsalternativen zur durchgeführten Implantation einer Hüfttotalendoprothese bestanden nicht. Vor der Operation erfolgte eine Aufklärung über die Möglichkeit von Nerven- und Gefäßverletzungen. Auch im Aufklärungsbogen, welcher der Klägerin vorab zugeschickt wurde und den sie zu Hause durchgelesen und auch verstanden hatte, findet sich ein expliziter Hinweis auf die Möglichkeit einer Nervenschädigung im Zuge der Operation.
Postoperativ zeigte sich bei der Klägerin eine Schädigung des Nervus femoralis rechts, die sich in einer Schwäche der Hüftbeuger bei einer Störung des Gangbilds äußerte, sowie eine Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts, die sich in Form von Sensibilitätsstörungen an der Außen- und der Vorderseite des rechten Oberschenkels zeigte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit haben die im Rahmen der Hüftoperation notwendigen und unvermeidlichen Manipulationen am Gelenk eine vorbestehende, aber nicht symptomatische Nervenschädigung, die durch die degenerativen Veränderungen in fast allen Segmenten der Lendenwirbelsäule der Klägerin bedingt ist, verstärkt. Hinweise auf eine mechanische Schädigung durch eine (Teil-)Durchtrennung des Nervus femoralis finden sich in der Nähe des Operationsgebietes nicht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um einen Dehnungsschaden des Nervus femoralis auf Basis einer Vorschädigung durch die Veränderungen der Wirbelsäule. Eine derartige Nervenschädigung ist völlig untypisch und sehr selten bei der Implantation einer Hüfttotalendoprothese. Das sich verwirklicht habende Risiko der Schädigung des Nervus femoralis wäre bei einem seitlichen Operationszugang in gleicher Weise gegeben gewesen wie beim konkret gewählten vorderen Zugang.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 28.286,72 (EUR 15.000 Schmerzengeld, EUR 10.400 Verdienstentgang und EUR 2.886,72 Heilungskosten) sowie die mit EUR 5.000 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus der Operation vom 13.9.2022. Diese sei nicht lege artis durchgeführt worden, weil die Klägerin seither an erheblichen Beschwerden leide. Insbesondere sei bei dem Eingriff eine Läsion des Nervus femoralis mit Parese aufgetreten. Seither habe sie Schmerzen und Krämpfe im Oberschenkel sowie eine Gefühlsstörung im rechten Knie. Auch die Aufklärung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil weder auf die speziell angewandte Operationstechnik noch auf etwaige Verletzungen des Nervus femoralis hingewiesen worden sei. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Klägerin jedenfalls andere Heilungsmethoden anwenden wollen, weil sie auf Grund der mangelnden Aufklärung mit den eingetretenen Folgen nicht habe rechnen müssen.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, die Behandlung der Klägerin sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Die von der Klägerin behaupteten postoperativen Beschwerden seien nicht kausal auf die implantierte Hüfttotalendoprothese zurückzuführen. Auch die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt. Selbst bei noch hinreichender Aufklärung hätte sich die Klägerin dennoch auf Grund des vorliegenden Leidensdruckes, des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zum behandelnden Arzt sowie des bereits vor dem Erstkontakt gefassten Operationswunsches für die durchgeführte Operation entschieden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungs- sowie das Feststellungsbegehren ab. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es dazu die auf den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf welche – soweit sie unbekämpft geblieben sind – verwiesen wird. Auf eine bekämpfte Feststellung wird bei der Behandlung der Beweisrüge zurückgekommen.
Rechtlich folgerte es, die Beklagte habe weder einen Behandlungs- noch einen Nachbehandlungsfehler zu verantworten. Hinsichtlich der Aufklärung über mögliche Nervenschädigungen sei es ausreichend, wenn auf deren Möglichkeit deutlich hingewiesen werde; der jeweils potenziell gefährdete Nerv müsse dabei nicht explizit genannt werden. Da somit auch kein Aufklärungsfehler vorliege, bestünden die Ansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu Recht, weshalb auf deren Höhe nicht einzugehen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Als primär mangelhaft wertet die Berufung, dass das Erstgericht entgegen dem Antrag der Klägerin keinen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie beigezogen habe. Deshalb habe die Klägerin nicht beweisen können, dass die von ihr erlittene Nervenschädigung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Operation stehe und als Behandlungsfehler zu sehen sei sowie dass eine entsprechende Aufklärung hinsichtlich allfälliger Nervenschäden zu erfolgen gehabt hätte.
Zu letzterem Beweisthema hat die Klägerin den Sachverständigen in erster Instanz jedoch gar nicht geführt, sondern nur zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Im Übrigen handelt es sich dabei, in welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären muss, um eine Rechtsfrage (RS0026763), die somit nicht von einem Sachverständigen zu klären ist.
Dass die Nervenschädigungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Operation stehen, hat das Erstgericht insoweit ohnedies festgestellt, als es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die im Rahmen der Hüftoperation notwendigen und unvermeidlichen Manipulationen am Gelenk eine vorbestehende Nervenschädigung verstärkt haben (US 5, dritter Absatz). Daraus ist für die Klägerin jedoch nichts zu gewinnen, weil dieser Umstand noch nichts darüber aussagt, ob die Behandlung nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist (RS0038202 [T3]).
Dafür maßgeblich ist die Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt des jeweiligen Fachgebiets in der konkreten Situation erwartet wird (RS0048294; RS0038202). Im vorliegenden Fall ist daher von der Sorgfalt eines durchschnittlichen Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie auszugehen. Folgerichtig hat das Erstgericht auch (nur) einen Sachverständigen aus diesem Fachgebiet beigezogen.
Die Nichteinholung eines neurologischen Gutachtens ist damit kein Verfahrensmangel.
2. Zur Beweisrüge:
Anstelle der Feststellung „ [Die Klägerin] hätte sich in jedem Fall für die Operation entschieden, dies auch, wenn auf die speziell angewendete Operationstechnik hingewiesen und der möglicherweise betroffene Nervus femoralis konkret bezeichnet worden wäre “, begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung „ Die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung hinsichtlich der verschiedenen Herangehensweisen des operativen Eingriffs – auch hinsichtlich der letztendlich angewendeten Operationstechnik – und bei Aufklärung möglicher Risiken über bestimmte Nervenschädigungen der Operation nicht zugestimmt “.
Dass sie der Operation bei – aus ihrer Sicht – gehöriger Aufklärung nicht zugestimmt hätte, hat selbst die Klägerin in ihrer Aussage in dieser Bestimmtheit nicht angegeben: Vielmehr deponierte sie (ON 59.4, PS 6): „ Wenn man mir jedenfalls gesagt hätte, dass diese Komplikation eintreten kann, dann hätte ich wahrscheinlich nicht zugestimmt, ich hätte dann wahrscheinlich eine andere Meinung eingeholt “. Damit setzt sie sich jedoch auch in einen gewissen Widerspruch zu ihrer früheren Aussage (ON 43.2, PS 6), wonach die Meinung des Operateurs Dr. C* für sie bereits die zweite Meinung gewesen sei. Im Zuge dieser früheren Aussage wies die Klägerin auch selbst darauf hin, dass bei Nichtdurchführung der Operation die Gefahr bestanden hätte, dass der Knochen auseinanderbrechen würde. Wenn daher ausgehend davon sowie dem unbekämpft feststehenden Umstand, dass keine Behandlungsalternativen zur Operation bestanden haben, das Erstgericht zum Schluss gelangte, die Klägerin hätte sich jedenfalls auch bei genauerer Aufklärung für die Operation entschieden, begegnet dies keinen Bedenken des Berufungsgerichts.
Die bekämpfte Feststellung wird daher übernommen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt (§ 498 Abs 2 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
Aus Sicht der Klägerin liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Beklagte die Klägerin weder über die unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten bei der Operationstechnik noch über die möglichen Risiken einer bestimmten Nervenschädigung aufgeklärt habe. Insbesondere sei der Beklagten auch vorzuwerfen, dass sie nicht auf Vorschäden durch die Veränderung der Wirbelsäule hingewiesen habe.
3.1. Das letztgenannte Vorbringen zu Vorschäden hat die Klägerin in erster Instanz nicht erstattet, sondern erstmals in der Berufung; es verstößt damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO und ist daher unbeachtlich.
3.2. Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung (RS0026426).
Im vorliegenden Fall bestanden jedoch gerade keine unterschiedlichen Risiken, sondern wäre das hier verwirklichte Risiko der Schädigung des Nervus femoralis bei einem seitlichen (Operations-)Zugang in gleicher Weise gegeben gewesen wie bei dem konkret gewählten vorderen Zugang (US 5, drittletzter Absatz). Eine Aufklärung über unterschiedliche Operationsmethoden hätte damit am eingetretenen Schaden nichts geändert, sodass eine fehlende Aufklärung auch nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist (vgl 7 Ob 232/02v; 4 Ob 137/07m; 1 Ob 218/09d). Das Unterbleiben von Feststellungen zu unterschiedlichen Operationszugängen begründet daher auch keinen sekundären Verfahrensmangel.
Im Übrigen geht die Berufung in diesem Punkt auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem sie unterstellt, die Klägerin hätte bei richtiger Aufklärung die Operation nicht durchführen lassen. Aus den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen (vgl oben zu 2.) ergibt sich nämlich genau das Gegenteil.
3.3. Je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist, desto weniger umfassend braucht die Aufklärung zu sein (RS0026772 [T10]). Auf Grund der potenziellen Frakturgefahr herrschte eine gewisse Dringlichkeit des Eingriffs; Behandlungsalternativen bestanden – wie bereits ausgeführt – nicht. Im Hinblick darauf teilt das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichts (§ 500a ZPO), dass im konkreten Fall eine Aufklärung darüber, welcher konkrete Nerv beschädigt werden könne, die Aufklärungsverpflichtung überspannen würde. Dass die Klägerin als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin über ein medizinisches Grundwissen verfügt, ist entgegen den Ausführungen in der Berufung kein Argument für eine weitreichendere Aufklärung, sondern vielmehr gegen sie: Darf der behandelnde Arzt auf Grund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse verfügt, kann eine Aufklärung grundsätzlich sogar unterbleiben (RS0026529 [T37]). Der Klägerin musste auf Grund ihres medizinischen Grundwissens bekannt sein, welche Nerven allgemein im Bereich der Hüfte verlaufen, sodass auch aus diesem Grund eine konkrete Nennung des Nervs, der durch die Operation möglicherweise in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, nicht erforderlich war.
3.4. Selbst wenn man aber entgegen dem soeben Gesagten nicht von einer gehörigen Aufklärung der Klägerin ausgehen wollte, ist der Beklagten im vorliegenden Fall der ihr obliegende Beweis gelungen, dass sich die Klägerin auch bei gehöriger Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte (RS0108185).
4. Zusammengefasst hat das Erstgericht daher das Vorliegen sowohl eines – in der Berufung nicht mehr näher thematisierten – Behandlungsfehlers als auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Berufung erfolglos bleiben musste.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO folgt der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
6.Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0026763 [T5]; RS0026529 [T12; T18]). Die ordentliche Revision ist somit nicht zulässig.
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