Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A* LLC , **, USA, vertreten durch die BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 267.705,87 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 11.9.2025, **-38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.775,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft, die Klebstoffe und Klebstoffkomponenten unter der Marke „B*“ produziert. Im Jahr 2012 gründete sie zusammen mit Ing. C* die Klägerin; beide halten jeweils 50 % der Anteile. Der Gesellschaftszweck der Klägerin liegt (ua) im Im-und Export von sowie im Handel mit Klebstoffen. Sie ist aufgrund eines „Partnerschaftsabkommens“ exklusiv berechtigt, Produkte der Beklagten nach Europa zu importieren und hier unter der Marke „B*“ zu vertreiben. Auf Basis dieser Vereinbarung bezieht die Klägerin laufend Klebstoffe und Klebstoffkomponenten in Großgebinden, füllt sie in – zu deutlich besseren Konditionen verkaufbare – Kartuschen um und bringt sie in Europa in Verkehr.
Mit Klage vom 10.5.2024 begehrte die Klägerin zuletzt und nach Einschränkung EUR 267.705,87 s.A. Sie brachte zusammengefasst vor, die Beklagte verlange für ihre Produkte deutlich höhere Preise, als in allen relevanten Qualitätskriterien vergleichbare und daher gegen die Waren der Beklagten austauschbare Fremdprodukte kosten würden. Leistung und Gegenleistung stünden daher in einem objektiven Missverhältnis und hielten einem Fremdvergleich nicht stand, sodass eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliege. Für diesen Vergleich seien ausschließlich die Preise von Drittanbietern maßgeblich; ob die Beklagte ihre Produkte auch über andere Kanäle vertreibe und dabei dieselben Konditionen vereinbare, sei irrelevant. Ein Gesellschafter, der an die Gesellschaft überteuert verkaufe, könne sich nicht damit rechtfertigen, dass auch andere Personen seine Produkte über dem Marktpreis kaufen würden. Die Kaufverträge seien im Ausmaß der Überzahlung teilnichtig. Diese werde zurückgefordert, wobei sich die Höhe aus folgender Formel ergebe: Überzahlung (%) = ([überhöhter Preis – angemessener Preis] / überhöhter Preis) x 100. Dadurch ergebe sich der – näher aufgeschlüsselte und hergeleitete – Klagsbetrag.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die Geschäfte seien fremdüblich gewesen. Dafür sorge schon der Interessengegensatz, der sich aus der Mitbeteiligung und Geschäftsführerstellung des Ing. C* ergebe. Die von der Klägerin angeführten Produkte seien in verschiedenen Bereichen schlechter und daher nicht vergleichbar mit den Waren der Beklagten. Darauf komme es zudem nicht an, sondern nur darauf, ob es eine Abweichung vom üblichen Preis für die konkreten Produkte der Beklagten im konkreten wirtschaftlichen Kontext gegeben habe. Eine Einlagenrückgewähr liege nämlich nicht vor, wenn das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten zu denselben Bedingungen geschlossen worden wäre. Dies sei hier der Fall. Zudem sei die Klage der Höhe nach unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte den aus Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, ob eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliege, sei durch einen Dritt-bzw Fremdvergleich zu prüfen. Maßgebend sei, ob das Geschäft auch dann geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge. Dabei komme dem „inneren“ Fremdvergleich Vorrang vor dem „äußeren“ zu. Es sei zunächst auf ähnliche Geschäfte der Gesellschaft über gleiche Produkte und Dienstleistungen abzustellen, die mit Dritten geschlossen würden. Nur wo dies nicht möglich sei, komme es auf die Preise für vergleichbare Konkurrenzprodukte an. Dies habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 153/12m für den umgekehrten Fall, in dem eine Gesellschaft ihre Schwestergesellschaft zu objektiv günstigen, allerdings auch Dritten verrechneten Konditionen beliefert habe, ausdrücklich anerkannt. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, in dem Lieferungen des Gesellschafters an die Gesellschaft zu prüfen seien. Hinzu komme, dass die Klägerin mit der Beklagten eine Exklusivvereinbarung geschlossen und sich verpflichtet habe, nur ihre Produkte zu vertreiben. Gerade in einem solchen Fall könne die Fremdüblichkeit nicht durch einen Vergleich mit Produkten Dritter entschieden werden. So könne etwa ein Importeur von „**“ Produkten nicht damit argumentieren, Waren der Marke „**“ wären billiger erhältlich.
Vorbringen, dass die beanstandeten Verträge einem inneren Fremdvergleich nicht standhielten, habe die Klägerin trotz Einwands der Beklagten und Erörterung nicht erstattet. Die Klage sei daher als unschlüssig abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Die Klägerin macht einen Verstoß gegen § 82 GmbHG geltend. Zweck dieser Bestimmung ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (RS0105518 [T2]). Sie soll nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert (RS0105532).
2.Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und dies zu Lasten der Gesellschaft geht (6 Ob 206/17p [Pkt 1]; 6 Ob 114/17h [Pkt 2.1], uva). Maßgebend ist, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge (RS0105540 [T1]). Beim Fremdvergleich ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten zu den konkreten Bedingungen geschlossen worden wäre (RS0105540 [T7], [T8]; 17 Ob 8/25p [Rn 16]; 17 Ob 11/24b [Rn 16]).
3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob für den Fremdvergleich die Preise von Konkurrenzunternehmen für – behauptetermaßen – austauschbare Produkte (so die Klägerin) oder die Preise heranzuziehen sind, die die Beklagte anderen Abnehmern für die konkret bezogenen Produkte verrechnet (so die Beklagte).
3.1 Die Beklagte – und ihr folgend das Erstgericht – stützen ihre Ansicht auf die Rechtsprechung und Lehre, wonach der „innere“ Fremdvergleich dem „äußeren“ vorgehe. Nach dieser Ansicht ist zunächst auf ähnliche Geschäftsfälle abzustellen, die die Gesellschaft mit Dritten über gleiche Produkte schließt. Nur wo dies nicht möglich ist, werden die objektiven Marktpreise relevant ( Hügel , Verdeckte Gewinnausschüttungen und Drittvergleich, in Kalss/Torggler [Hrsg], Einlagenrückgewähr [2013] 19 [39]; Foglar-Deinhardstein in Twardosz/Prinz/Huber , Verdeckte Gewinnausschüttungen [2019] Rz 1/107; ders , Einlagenrückgewähr: Großer Wert und kleiner Preis – Darf das sein?, ecolex 2017, 1173 [1175]; Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 82 Rz 62; Eckert/Schopper/Madari in Eckert/Schopper , AktG-ON 1.00§ 52 Rz 31). So ist es etwa nicht zu beanstanden, wenn eine Gesellschaft an ihre Schwestergesellschaft Waren zu günstigen Konditionen liefert, wenn sie dieselben Preise auch von Dritten verlangt; zu welchen Konditionen andere Anbieter geliefert hätten, ist dann nicht mehr zu prüfen (6 Ob 153/12m [Pkt 1]).
3.2Die Berufungswerberin hält dem zwar zutreffend entgegen, dass sowohl die zitierten Lehrmeinungen als auch die Entscheidung 6 Ob 153/12m zu der umgekehrten Konstellation Stellung nehmen, in der vergleichbare Geschäfte der Gesellschaft als Prüfungsmaßstab zur Beurteilung standen, während es hier um allenfalls vergleichbare Absatzvorgänge des Gesellschafters geht. Da nach richtiger Ansicht auf den Blickwinkel der Gesellschaft und nicht des Gesellschafters abzustellen ist ( Karollus , Einlagenrückgewähr und verdeckte Gewinnausschüttung im Gesellschaftsrecht, in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner , Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung³ 1 [87]; Artmann in Artmann/Karollus, AktG I 6 § 52 Rz 12 mwN) ist die Bezeichnung „innerer Fremdvergleich“ hier tatsächlich unpassend. Dennoch hat das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
4.Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (RS0105532 [T11]; 6 Ob 232/16k [Pkt 1.2]; Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG² § 82 Rz 11). Zudem kommt es nicht auf abstrakte Erwägungen, sondern immer auf das konkrete Rechtsgeschäft an (8 Ob 20/13v [Pkt 4.1]; Krist , Die Existenzvernichtungshaftung bei der GmbH [2020] 26 f).
4.1 Konkret angekauft hat die Berufungswerberin Produkte der Marke „B*“ und nicht Klebstoffe anderer Hersteller mit vergleichbaren Materialeigenschaften. Wenn sie einen Fremdvergleich der gezahlten Preise mit dem Marktwert, ermittelt nach dem Bestbieterprinzip ( Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG² § 82 Rz 90; Reich-Rohrwig , Verbotene Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften, ecolex 2003, 152 ff), fordert, kommt dafür nur der Marktpreis des konkreten Produkts und nicht der von Konkurrenzprodukten in Frage. Mag die Bezeichnung „innerer Fremdvergleich“ daher auch unpassend sein, so ist der dahinterstehende Vorgang der Preisvergleichsmethode (comparable uncontrolled price method) doch die zuverlässigste Art, die Angemessenheit des Preises bei konzerninternen Lieferungen festzustellen ( Kras , Verdeckte Gewinnausschüttungen und internationale Verrechnungspreise, in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner , Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung³ 379 [384]). Denn auch im Konzernverhältnis ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet, Waren an seine Tochtergesellschaft zu niedrigeren Preisen als an Dritte oder gar unter seinen eigenen Gestehungskosten abzugeben, nur weil Konkurrenten billiger produzieren können; er darf sogar eine angemessene Gewinnspanne verrechnen ( Karollus , Einlagenrückgewähr und verdeckte Gewinnausschüttung im Gesellschaftsrecht, in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner , Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung³ 1 [86]).
4.2 Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise bestätigt die Richtigkeit des Ergebnisses:
4.2.1 Die Klägerin wurde nach den Feststellungen zu dem Zweck gegründet, die Produkte der Beklagten nach Europa zu importieren und hier zu verwerten. Dazu schlossen die Parteien zeitnah zur Gründung der Klägerin das „Partnerschaftsabkommen“ mit wechselseitiger Zusicherung von Exklusivität. Die Klägerin ist damit die europäische Vertriebsgesellschaft der Beklagten.
4.2.2Zutreffend ist zwar, dass dies nur vertraglich und nicht auch gesellschaftsvertraglich niedergelegt wurde. Dazu bestehen – entgegen der Berufung – auch keine sekundären Feststellungsmängel, weil das Erstgericht den maßgeblichen Teil des Gesellschaftsvertrags ohnedies festgestellt hat (US 4, 5. Abs). Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb die Berufungswerberin die Argumentation des Erstgerichts zwar für den Fall eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Exklusivvertriebs für tragfähig erachtet, sonst jedoch nicht. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt absolut (vgl RS0117033 [T2]). § 82 GmbHG ist daher zwingend und steht auch im Gesellschaftsvertrag nicht zur Disposition der Parteien (RS0060403; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 3 § 52 Rz 1 mwN).
4.2.3 Richtig verstanden kommt es aber auf die Exklusivität nicht weiter an. Selbst nach ihrer eigenen Argumentation ist die Berufungswerberin nämlich jedenfalls eine Handelsgesellschaft. Ihr Geschäftsmodell besteht im Ankauf und Weiterverkauf von Klebstoff(komponent)en. Wenn sie denselben Preis für die Markenprodukte der Beklagten bezahlen muss wie jede andere Handelsgesellschaft, liegt darin aus den bereits aufgezeigten Gründen kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Denn auch eine unbeteiligte dritte Handelsgesellschaft, die ein bestimmtes Markenprodukt im Portfolio führen will, muss den vom Produzenten geforderten Preis bezahlen oder auf die Ware verzichten.
4.3Auch soweit die Berufungswerberin argumentiert, die Verkaufspreise des Gesellschafters Dritten gegenüber ließen sich nicht sicher feststellen, sodass wegen der resultierenden Beweisprobleme aus Gründen des Gesellschaftsschutzes die Produkte anderer Anbieter verglichen werden müssten, überzeugt das nicht. Beweisschwierigkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, indem das Beweisthema von einer angeblich schwierig zu beweisenden Tatsache auf eine für die Lösung des Sachproblems ungeeignete Tatsache verschoben wird, nur weil diese leichter zu beweisen wäre (vgl zum Anscheinsbeweis RS0040274; RS0040287).
4.3.1Lässt sich kein gesicherter Marktpreis feststellen (etwa weil zu wenig Transaktionen stattgefunden haben [RS0018877 {T3}] oder der Verdacht ungerechter Preisbildung besteht [RS0113651]), gibt es andere anerkannte Methoden, angemessene Verrechnungspreise im Konzernverhältnis festzustellen. In Frage kommen etwa die Nettomargen-Methode, die Kostenaufschlagsmethode (Cost plus-Methode) oder die Wiederverkaufspreismethode ( Foglar-Deinhardstein in Twardosz/Prinz/Huber , Verdeckte Gewinnausschüttungen [2019] Rz 1/108; Kras , Verdeckte Gewinnausschüttungen und internationale Verrechnungspreise, in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner , Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung³ 379 [384]).
4.3.2Kann aber ein Marktpreis zufolge ausreichend vieler Vergleichstransaktionen festgestellt werden, kann dagegen – der Berufung zuwider – nicht eingewandt werden, auch die Dritten hätten dann zu einem „überhöhten“ Preis gekauft. Lässt sich ein Produkt regelmäßig zu einem bestimmten Preis verkaufen, dann ist dieser – wenn auch hohe – Preis am allgemeinen Markt erzielbar und damit wertbestimmend (RS0113651; RS0018877 [T3]). Es liegt keine Wertinäquivalenz vor (vgl aber RS0105532 [T4]), zumal sich die Ware um denselben Preis weiterverkaufen lässt. Die Zuschreibung des Attributs „überhöht“ an diesen Preis bloß wegen des Vorhandenseins billigerer Konkurrenzprodukte wäre nur dann gerechtfertigt, wenn man davon ausginge, die Preisbildung dürfe ausschließlich rationalen Erwägungen folgen. Das ist aber bekanntermaßen nicht der Fall.
5. Daraus ergibt sich, dass das Erstgericht die Klage zu Recht wegen Unschlüssigkeit abgewiesen hat. Die Klägerin hat weder behauptet, dass es für die Produkte der Beklagten keinen Marktpreis gebe, noch, dass ihr die Ware nur zu Konditionen über dem Marktpreis überlassen worden wäre. Sie hat auch nicht darauf abgestellt, dass ihr durch die Preise der Beklagten keine angemessene Gewinnspanne mehr verbliebe (Nettomargenmethode) oder dass die Preise die Gestehungskosten der Beklagten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags (Cost-plus-Methode) überstiegen. Mit den Feststellungen des Erstgerichts zur konkreten Preispolitik der Beklagten setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander, sondern beharrt noch in ihrer Berufung weiterhin darauf, auf diese Preise komme es gar nicht an, sondern nur auf die Preise von Konkurrenzprodukten. Da dieser Zugang wie gezeigt nicht tragfähig ist, kommt dem ausschließlich darauf gestützten Klagebegehren keine Berechtigung zu. Auf die in der Berufung noch thematisierte, mathematische Richtigkeit der Berechnungsformel braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend auf die Beweisrüge in der Berufungsbeantwortung der Beklagten einzugehen, die sich gegen folgende Feststellung richtet: „ Aus diesem Grund sagte die beklagte Partei der klagenden Partei eine längere Haltbarkeit der Klebstoffe von zusätzlich zumindest drei Monaten zu. In der Vergangenheit entsprachen zwischen 10 bis 20 % der Produkte dieser Zusage nicht, was zu Reklamationen von Kunden führte. Entweder Ende 2022 oder im Laufe des Jahres 2023 schränkte die beklagte Partei die Haltbarkeitszusage letztlich auf neun Monate ein. “
Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung: „ Aus diesem Grund sagte die beklagte Partei der klagenden Partei eine längere Haltbarkeit der Klebstoffe von zwölf Monaten zu. Die Klägerin reklamierte bei rund 10 % der Produkte, dass diese der Zusage nicht entsprächen. Ob die Produkte der Zusage tatsächlich nicht entsprachen, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Haltbarkeitszusage später einschränkte. “
6.1 Die Feststellung, die vom Erstgericht auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin gestützt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erklärt die Berufungswerberin nicht, weshalb angebliche Widersprüche des Geschäftsführers zu anderen Punkten zwingend zu dem Schluss führen müssten, seine Angaben zu den fraglichen Themen entsprächen nicht der Wahrheit. Sie nennt auch, was die Frage des Anteils an tatsächlich mangelhaften Produkten betrifft, keine anderen Beweisergebnisse, die die getroffene Feststellung soweit in Zweifel ziehen würden, dass nur ein non liquet gerechtfertigt wäre. Zudem hat das Erstgericht ohnedies eine Bandbreite von 10 bis 20 % festgestellt. Letztlich liegt auch der zum letzten Satz der Feststellung behauptete Widerspruch zur Aussage des Geschäftsführers der Beklagten nicht vor, zumal dieser ausweislich des Protokolls gar nicht konkret befragt wurde, ob er die Haltbarkeitszusage später einschränkte.
Die Feststellung wird daher übernommen.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei war der verzeichnete Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG zu streichen. Soweit die Beklagtenvertreterin diesen damit begründet, es hätten englischsprachige Dokumente gesichtet und Korrespondenz mit dem Mandanten geführt werden müssen, spricht sie keinen eine Erhöhung rechtfertigenden Umstand an (3 Ob 2440/96m; 6 Ob 45/16k). Warum die behauptete Einarbeitung in die technischen Tatfragen des Verfahrens einen Zuschlag zur Berufungsbeantwortung rechtfertigen soll, in der lediglich auf Rechtsfragen eingegangen wird, ist nicht zu erkennen (vgl OLG Wien, 4 R 8/24m mwN).
8.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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