RS0060403 – OGH Rechtssatz
1) § 82 Abs 1 GmbHG ist zwingendes Recht.
2) Eine Gewinnbezugsgarantie, also die Verpflichtung der Gesellschaft zur Ausschüttung von Gewinn ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher bilanzmäßig ausgewiesen ist, widerstreitet § 82 Abs 1 GmbHG und ist daher ohne rechtliche Wirkung; darauf, ob durch die Gewinnzahlung auch das Stammkapital verringert wird, kommt es nach österreichischem Recht nicht an.