Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 17. Oktober 2024, GZ **, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung (nach Verfahrensergänzung) an die Generaldirektion zurückverwiesen.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt B* eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.
Mit dem bekämpften Bescheid gab die Generaldirektion einem undatierten Antrag des Verurteilten, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 28. Mai 2024, um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt C* (ON 1), nicht Folge.
Begründet wird dieser Antrag mit Angriffen und Drohungen anderer – nicht namentlich genannter – Insassen. Er sei bestohlen und seine Sachen beschädigt worden, was die Gefängnisverwaltung dulde. „Gefängnismitarbeiter“ würden sein Leben im Strafvollzug absichtlich erschweren und versuchen ihn zu einer Auseinandersetzung zu provozieren, um das Fehlurteil des Landesgerichts Linz zu rechtfertigen.
Die Generaldirektion führte aus, dass der Strafgefangene bereits in Lettland zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden sei. Nun verbüße er in Österreich eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Justizanstalt B* sei für die Anhaltung von sicherheitsgefährlichen Insassen konzipiert. Bei einer Nachschau im Vollzugsplan lasse sich erkennen, dass der Insasse in keiner Weise an den Zielen des Strafvollzugs mitarbeite. Eine Deliktsbearbeitung sei nicht möglich, da er das Delikt leugne. Sein Vollzugsverhalten könne als getrübt bezeichnet werden. Es fänden sich Einträge von Ordnungswidrigkeiten, unter anderem Beschädigung von Anstaltsgut, unerlaubter Gewahrsam und tätliche Auseinandersetzung mit Mitinsassen. Bei angebotenen Interventionen wie Kursmaßnahmen (Deutschkurs, Sportangebote) zeige er innerhalb kürzester Zeit kein Interesse oder keine Motivation an der Teilnahme mehr. Zur Arbeit rücke er nicht aus. Bei einer Beibehaltung des unverträglichen Vollzugsverhaltens würde eine Verlegung in eine andere Justizanstalt zu keiner Verbesserung seiner Vollzugssituation führen. Die Justizanstalt C* sei zudem nicht vordergründig für eine Anhaltung von lebenslangen und sicherheitsgefährlichen Insassen konzipiert und weise auch mit einer Auslastung von 112 % einen deutlich stärkeren Überbelag auf als die Justizanstalt B* mit 101,71 %.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - soweit inhaltlich fassbar - seine Unschuld versichert. Er habe zwar eine Strafe in Lettland verbüßt, Lettland sei aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht „in Europa“ gewesen. Er habe sohin keine kriminellen Verstöße in der Europäischen Union begangen, sodass ihm dies nicht vorzuwerfen sei. Es werde auf fünf Disziplinarberichte Bezug genommen, aber nicht geschrieben, dass er jeweils unschuldig gewesen sei. Es werde auch keine Grundlage angegeben, warum er ein sicherheitsgefährlicher Insasse sei. Weiters beklagt er Unzufriedenheit mit seiner Arbeit und gibt an, dass er nicht voll arbeiten könne, weil er ein Problem mit seiner rechten Hand habe, die Justizanstalt jedoch die Operation abgesagt habe. Er habe zwei Teile des Deutschkurses abgeschlossen und wolle weiter lernen, aber dies sei ihm verweigert worden und er wolle nicht jedes Mal wieder den Anfängerkurs belegen. Er habe immer wieder um Kurse oder irgendeine Beschäftigung gebeten, aber er habe seit mehr als einem halben Jahr auch kein Fernsehen gesehen. Er sei voller Motivation, er wolle seine Hand operieren, zur Arbeit gehen, jeden Tag Sport treiben, alle Kurse besuchen und beweisen, dass er unschuldig sei. Seine Motivation lasse sich jedoch nicht umsetzen, sodass er um Verlegung in eine Anstalt ersuche, wo er Arbeit, Sport, Medizin und Sozialhilfe genießen könne. Weiters beklagt er, dass es schwierig sei, Berufung einzulegen.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministeriums für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG).
Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zunächst ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 17. Oktober 2024 die Auslastung der angesprochenen Anstalten tatsächlich einer Überstellung entgegenstand, zumal im hier maßgeblichen Normalvollzug der Männer die Zielanstalt (112 %) höher ausgelastet war als die Stammanstalt mit 108,72 %. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 28. April 2025 spricht im maßgeblichen Normalvollzug der Männer die Auslastung der Zielanstalt, die mit 100 % deutlich geringer ausgelastet ist als die Stammanstalt (110,66 % [vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsinformation vom 28. April 2025]) allerdings nicht mehr gegen die angestrebte Vollzugsortsänderung.
Weiters ist vorauszuschicken, dass die Verurteilung in Lettland zu 15 Jahren Freiheitsstrafe mitberücksichtigt werden darf, weil § 73 Abs 1 StGB, der ausländische Verurteilungen inländischen gleichstellt, nicht darauf abstellt, dass die Verurteilung durch einen EU-Staat erfolgt ist.
Soweit die Generaldirektion mit Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs argumentiert und auf die Gefährlichkeit des Insassen abstellt, die einer Überstellung in die Justizanstalt C*, die nicht vordergründig für lebenslange und sicherheitsgefährliche Insassen konzipiert sei, entgegenstehe, verweist sie unter anderem auf Einträge von Ordnungswidrigkeiten etwa wegen tätlicher Auseinandersetzung mit Mitinsassen. Hiezu moniert der Beschwerdeführer fünfmal unschuldig gewesen zu sein. Aus dem Akt ergibt sich zum einen, dass der Verurteilte seit seiner Einlieferung fünfmal disziplinär zu Verantwortung gezogen worden sei (ON 2), andererseits ist in der im Akt erliegenden Vollzugsinformation von nicht weiter beschriebenen
Die von der Generaldirektion ins Treffen geführte lebenslange Freiheitsstrafe wie auch die Vorverurteilung zu 15 Jahren Haft sprechen hingegen für eine Gefährlichkeit des Insassen.
Nachdem die gleichfalls von der Generaldirektion angeführten Einträge von Ordnungswidrigkeiten anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar sind (die Straferkenntnisse erliegen nicht im Akt), kann anhand der vorliegenden Ergebnisse des Verfahrens keine abschließende Bewertung der Frage, ob die Gefährlichkeit des A* einer Überstellung in die Justizanstalt C* entgegensteht, vorgenommen werden.
Darüber hinaus hat sich die Generaldirektion auch nicht mit der Stellungnahme der Justizanstalt B* (ON 2) und der oben angeführten Vernehmung des Verurteilten (ON 2a) auseinandergesetzt, obwohl diese Verfahrensergebnisse wiederum auf eine Gefährdung des Insassen in der Justizanstalt B* hindeuten.
Sohin war der Bescheid aufzuheben und wird die Generaldirektion nach Beischaffung der in Rede stehenden Ordnungsstraferkenntnisse des Verurteilten, unter Berücksichtigung der ON 2 und ON 2a sowie Erhebungen dahingehend, wie das in Rede stehende Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten der Justizanstalt B* zur Zahl ** (ON 2a) ausgegangen ist, neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben. Anzumerken bleibt, dass der Antrag des Verurteilten auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt D* (ON 8 S 6) – soweit aus dem Akt ersichtlich – bislang unerledigt geblieben ist, sodass im erneuerten Rechtsgang auch über diesen zu entscheiden sein wird.
Sollte die Generaldirektion weiter auf Umstände aus dem Vollzugsplan abstellen, wäre dem Beschwerdeführer dazu im Übrigen rechtliches Gehör gemäß § 45 Abs 3 AVG zu gewähren. Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nämlich nur jene – der Partei bekannt gemachten – Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte ( Hengstschläger/Leeb , AVG § 45 Rz 30).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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