Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 2024, GZ **, nach § 121b Abs 2 und 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird in Ansehung der beantragten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten B* und C* Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt D* eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von neun Jahren und sieben Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 16. Juni 2027.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Antrag vom 11. Juli 2024 um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten C*, B* oder E* (ON 1) nicht Folge.
Begründend wurde nach Einholung von Stellungnahmen der genannten Anstalten ausgeführt, dass der Strafgefangene ein getrübtes Vorleben aufweise und im aktuellen Haftblock eine hohe Freiheitsstrafe wegen schwerem Raub, absichtlich schwerer Körperverletzung, Erpressung, Sachbeschädigung, Betrug, Urkundenunterdrückung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verbüße. Eine weitere Verurteilung während der Haft wegen eines Gewaltdelikts sei im Jahr 2024 erfolgt. Ursprünglich sei der Insasse seine sozialen Kontakte berücksichtigend für die Justizanstalt F* klassifiziert worden, wo er auch regelmäßig und oftmals Besuch erhalten habe. Sein Vollzugsverhalten habe bereits zwei Mal zu dringenden Verlegungen von Amts wegen geführt, da er massive Probleme und tätliche Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gehabt habe. Die in seinen bereits zahlreich gestellten Ansuchen um Vollzugsortsänderung beschriebene Selbstdarstellung und Selbsteinschätzung decke sich in keinster Weise mit der Fremdwahrnehmung. Dem Vollzugsplan sei zu entnehmen, dass er seine Taten und Verhaltensweisen bagatellisiere, eine gänzlich fehlende Opferempathie aufweise sowie eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten habe. Eine pro-kriminelle Lebenseinstellung werde wahrgenommen. Eine Anhaltung des sicherheitsgefährlichen Insassen könne daher nur in einer der größeren Justizanstalten, die auch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen erfüllen würden, erfolgen. Eine Rücküberstellung in die Justizanstalt F* sei aufgrund der massiven Bedrohungslage ebendort nicht möglich. Die Justizanstalt B* sei erst kürzlich umstrukturiert worden, um jungen, jedoch nicht sicherheitsgefährlichen Insassen eine Ausbildung zu ermöglichen. Es sei dem Vollzugsplan auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Eignungstest für eine Ausbildung in der Justizanstalt G* nicht bestanden habe. Es sei zwar verständlich, dass er durch eine Verlegung näher zu ** und seinen sozialen Kontakten seine Vollzugs- und Besuchssituation verbessern wolle. Es sprächen jedoch Sicherheitsbedenken sowie die stärkere Auslastung der Zielanstalten dagegen. So weise die Justizanstalt E* einen Belag von 112,77 %, die Justizanstalt C* einen Belag von 110,15 % auf, während die Justizanstalt D* mit 109,49 % geringer ausgelastet sei. Positiv wahrgenommen werde, dass der Insasse in der Justizanstalt D* noch nicht negativ in Erscheinung getreten sei, was auf eine Integration im Anstaltsgefüge schließen lasse.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 14. Jänner 2025, der ausführt, dass er seinen Antrag damit begründet habe, dass seine Familie weit entfernt von seinem derzeitigen Vollzugsort lebe, was es praktisch unmöglich mache, ihn zu besuchen. Besonders besorgniserregend sei die gesundheitliche Situation seiner Mutter, die mehrere Chemotherapien hinter sich habe und aufgrund ihres geschwächten Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, eine weite Reise anzutreten. Der regelmäßige Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, sei für ihn von großer Bedeutung, um seine psychische Stabilität aufrechtzuerhalten und die emotionale Unterstützung zu erhalten, die er dringend benötige. Er leide unter Panikattacken und Depressionen, die durch die derzeitige Isolation und Trennung von seiner Familie noch verstärkt würden. Eine Verlegung in eine für seine Familie näher gelegene Einrichtung (außer der Justizanstalt F*) würde es ihm ermöglichen, den Kontakt zu seinen Angehörigen aufrecht zu erhalten und damit seine psychische Gesundheit zu stabilisieren. Die derzeitige Situation belaste und beeinträchtige seine Resozialisierung und die Aussicht auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Während seiner Haftzeit sei es leider zu drei Ordnungswidrigkeiten gekommen, die jedoch keinesfalls auf ein grundsätzlich problematisches Verhalten seinerseits hindeuten würden. Er habe sich in der Vergangenheit stets bemüht sich zu bessern. Ein weiterer wichtiger Punkt sei die Möglichkeit, in einer anderen Justizanstalt eine Lehre zu absolvieren, was es ihm ermöglichen würde, eine bessere berufliche Qualifikation zu erlangen.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz unterliegen keiner inhaltlichen Einschränkung, weil das Oberlandesgericht Wien in diesen Fällen die erste gerichtliche Beschwerdeinstanz ist. Es sind daher auch Ermessensentscheidungen des Bundesministeriums für Justiz grundsätzlich einer Kontrolle durch das Oberlandesgericht Wien zugänglich ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 6).
Zunächst ist auszuführen, dass die Argumentation der Generaldirektion bezüglich der Auslastungssituation nicht nachvollziehbar ist. Zum Zeitpunkt deren Entscheidung am 23. Dezember 2024 hatte die Justizanstalt D* im (hier heranzuziehenden) Normalvollzug der Männer eine Auslastung von 116,36 %, während die Zielanstalten im Normalvollzug der Männer mit 109,71 % (Justizanstalt C*), 114,89 % (Justizanstalt E*) und 101,79 % (Justizanstalt B*) jeweils niedriger ausgelastet waren (vgl detaillierte Belagsübersicht vom 23. Dezember 2024, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats ist der Normalvollzug der Justizanstalt D* mit 114,87% höher ausgelastet als die Wunschanstalten C* (105,84%) und B* (108,04% [vgl hiezu jeweils detaillierte Belagsübersicht vom 28. April 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung]), sodass die Auslastungssituation der in Rede stehenden Anstalten die Versagung der Vollzugsortsänderung nicht zu tragen vermag. Die Justizanstalt E* weist hingegen mit 115,45% im Normalvollzug der Männer eine höhere Auslastung als die Stammanstalt auf, sodass einer Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt E* schon deren höhere Auslastung entgegensteht (vgl zur Auslastung die bereits angeführte detaillierte Belagsübersicht vom 28. April 2025) und der darauf bezogenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Sohin ist nur in Ansehung der Justizanstalten B* und C* zu überprüfen, ob die von der Generaldirektion angeführten Sicherheitsbedenken gegen die gewünschte Vollzugsortsänderung sprechen. Ihre Annahmen dazu stützt die Generaldirektion nicht nur auf die Verurteilungen, die aus der im Akt erliegenden Vollzugsinformation ersichtlich sind, sondern bestimmend auf eine Einschätzung der Person des Beschwerdeführers, die dem Vollzugsplan entnommen wurde. Auch die Annahme, dass der Insasse den Eignungstest für eine Ausbildung in der Justizanstalt G* nicht bestanden habe, gründet auf den Vollzugsplan.
Nachdem der Vollzugsplan – es bleibt hier auch unklar, wann dieser erstellt worden sein soll bzw wann der Eignungstest nicht bestanden wurde - nicht aktenkundig ist, ist es dem Oberlandesgericht Wien verwehrt, diese Argumentation zu überprüfen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zwar rechtliches Gehör zu den von Stand- und Wunschanstalten abgegebenen Stellungnahmen eingeräumt (ON 7), nicht jedoch zum von der Generaldirektion gewichtig ins Treffen geführten Inhalt des Vollzugsplans, sodass auch das Recht des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör gemäß § 45 Abs 3 AVG nicht in ausreichendem Maße gewahrt wurde. Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nämlich nur jene – der Partei bekannt gemachten – Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte. Das betrifft nicht nur, wie in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich vorgesehen, das Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern. Vielmehr muss die Behörde den Parteien allgemein Gelegenheit geben, ihre Rechte im Ermittlungsverfahren geltend zu machen, dh für sie günstige Tatsachenbehauptungen und Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen und Anträgen zu erstatten und selbst Beweisanträge – auch zum Nachweis der Unrichtigkeit als offenkundig behandelter oder widerlegbar vermuteter Tatsachen - zu stellen ( Hengstschläger/Leeb , AVG § 45 Rz 30).
Sollte die Generaldirektion in Bezug auf die Justizanstalten B* und C* weiter auf Umstände aus dem Vollzugsplan abstellen, ist dem Verurteilten vor der neuerlichen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal dieser in seiner Beschwerde auf sein Bemühen auf Besserung verweist sowie darauf, dass seine Ordnungswidrigkeiten nicht auf ein grundsätzlich problematisches Verhalten seinerseits hinweisen würden. Weiters wäre der Vollzugsplan dem Akt anzuschließen, um dem Oberlandesgericht eine Überprüfung der Argumentation zu ermöglichen.
Darüber hinaus wäre im nicht zu vermeidenden erneuerten Rechtsgang zu berücksichtigen, dass die Justizanstalt D* in ihren Stellungnahmen keinerlei Sicherheitsbedenken gegen die angestrebten Überstellungen hegt (ON 2 und ON 3). Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen könnte auch erhoben werden, wann und weswegen die in Rede stehenden Ordnungsstrafen gesetzt wurden bzw wann und weshalb die Verurteilung zu einem Gewaltdelikt während der Haft erfolgt ist. Dies zumal, der Beschwerdeführer im Verfahren behauptet, dass seine Ordnungswidrigkeiten sehr lange zurücklägen und er zwischenzeitig eine Anti-Gewalt-Therapie abgeschlossen habe (ON 7).
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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