Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Stefan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* ,**, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 72.672,83 sA, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.8.2025, **-13, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.798,72 (darin enthalten EUR 633,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Nach dem im Jahr 2001 verstorbenen Ehegatten der Klägerin (und Vater der Beklagten) trat die gesetzliche Erbfolge ein. Die Klägerin, die Beklagte und der Sohn (Bruder der Beklagten) erbten je zu einem Drittel.
Mit Notariatsakt vom 13.4.1999 wurde der Beklagten von ihren Eltern jeweils ein Hälfteanteil an der Liegenschaft GB **, EZ ** geschenkt. Zwischen Dezember 1998 und Februar 2001 wurden der Beklagten weiters insgesamt ATS 1,000.000,--, entspricht EUR 72.672,83, zur Bezahlung der Kosten eines Hausbaus auf diesem Grundstück zur Verfügung gestellt, wobei teilweise Beträge an die Beklagte übergeben wurden, teilweise direkt die Baufirmen bezahlt wurden. Die Beklagte hat die Liegenschaft mittlerweile verkauft.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages mit dem wesentlichen Vorbringen, dass dies für den Fall des Verkaufs der Liegenschaft so vereinbart worden sei.
Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst vor, dass der Betrag als Ausgleich dafür, dass der Bruder eine größere Liegenschaft von den Eltern erhalten habe, geschenkt worden sei. Es habe sich um Bargeldvermögen des Vaters gehandelt. Es sei auch zum damaligen Zeitraum eine Schenkungssteuer in der Höhe von zirka ATS 60.000,-- bezahlt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte nachstehenden, über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen, teilweise bekämpften Sachverhalt fest:
„Die Eltern der Beklagten schenkten der Beklagten und ihrem Bruder jeweils eine Liegenschaft und als Ausgleich dafür, dass die Liegenschaft des Sohnes größer war, der Beklagten außerdem ATS 1,000.000,--, gewidmet für den Hausbau auf der geschenkten Liegenschaft. Der Betrag wurde in mehreren Tranchen derart zur Verfügung gestellt, dass Geldbeträge von der Klägerin, die die ehelichen Ersparnisse verwaltete, der Beklagten für die Bezahlung von Rechnungen im Zusammenhang mit dem Hausbau übergeben wurden, zum Teil bezahlte aber die Klägerin die Rechnungen.
Anlässlich der Schenkung der Liegenschaft (im Jahr 1999) und des Geldbetrages von ATS 1,000.000,-- wurde zwischen den Geschenkgebern (den Eltern der Beklagten) und der Beklagten mündlich vereinbart, dass die Liegenschaft zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht verkauft werden darf. Es wurde aber keine Konsequenz an einen vereinbarungswidrigen Verkauf geknüpft (F1). Insbesondere wurde nicht vereinbart, dass die Beklagte die für den Hausbau zur Verfügung gestellten Geldbeträge in diesem Fall zurückzahlen muss (F2). Der Ehegatte der Klägerin bzw. Vater der Beklagten starb kurz nach der letzten Zahlung.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Schenkung an die Beklagte bedingungslos erfolgt sei, weshalb auch kein Anspruch auf Rückzahlung bestünde.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtsmittelentscheidung:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mängelrüge:
1. Die Berufungswerberin rügt, das Erstgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung mit Leerformeln begnügt und keine nachvollziehbaren bzw ausreichend begründeten Erwägungen angestellt.
1.1.Zwar kann auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen. Ein solcher liegt in diesem Zusammenhang jedoch nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 272 ZPO Rz 3), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte oder wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
1.2.Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis-oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht in der Lage sind, die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen (RS0040122).
Das ist hier der Fall. Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen auf die Aussage der Beklagten, der es in diesem Punkt Glaubwürdigkeit attestierte, dies auch im Zusammenhalt mit der Beilage ./4. Diese beweiswürdigenden Erwägungen sind einer Überprüfung durch das Berufungsgericht zugänglich, womit kein Begründungsmangel vorliegt. Die Auseinandersetzung mit den bekämpften Feststellungen erfolgt vielmehr im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge.
Beweisrüge :
1. Die Klägerin begehrt anstelle der Feststellungen F1 und F2:
„Anlässlich der Schenkung wurde eine Konsequenz an einen vereinbarungswidrigen Verkauf dergestalt geknüpft, dass die Beklagte die für den Hausbau zur Verfügung gestellten Beträge in diesem Fall zurückzahlen muss.“
1.1. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf die Aussage der Beklagten und erachtete die Darstellung der Klägerin als nicht glaubwürdig. Die Beklagte konnte für das Erstgericht überzeugend darlegen, dass die Übergabe der Geldbeträge an sie bzw die direkte Zahlung der Baukosten ein Ausgleich für die Wertdifferenz der den Kindern geschenkten Liegenschaften gewesen sei und keineswegs besprochen worden sei, dass die Beträge zurückzuzahlen wären, sollte die Liegenschaft verkauft werden.
1.2.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Gerade bei Tatsachenfeststellungen, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen sind, kommt dem persönlichen Eindruck wesentliche Bedeutung zu (RS0043175 [T1]).
1.3.Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gebe, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen (vgl RS0043175).
1.3.1. Das gelingt der Berufungswerberin nicht. Das Erstgericht hat seinen persönlichen Eindruck in die Beurteilung nachvollziehbar einfließen lassen. Wenn die Berufungswerberin auf Beilage ./A verweist, in der die Klägerin die einzeln zugezählten Beträge mit ihrer Unterschrift quittierte, so erschüttert dies die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht, dass auch damit keine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen worden sei. Wie die Beklagte aussagte, könnte dies genauso einem Nachweis, in welcher Höhe die bereits zugezählten Beträge erfolgt seien, darstellen. Darüber hinaus lässt sich nicht erklären, warum die Klägerin, die auf eine Dokumentation der zugezählten Beträge offensichtlich Wert legte, nicht auch auf eine Dokumentation der behaupteten Rückzahlungsvereinbarung Wert legte und diese verschriftlichte.
Das Berufungsgericht beurteilt den festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer bedenkenlosen Beweiswürdigung und eines mangelfrei geführten Verfahrens.
Da die Klägerin keine Rechtsrüge erhob, ist der Sachverhalt nicht in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen.
Der Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war und die Klägerin keine Rechtsrüge erhob.
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