Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, BA , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Tina Mende, Rechtsanwältin in Eggenburg, als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei B* C* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Einwilligung zur Ausfolgung eines Erlagsbetrags (Streitwert: EUR 17.035,45), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. April 2025, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.176,18 (darin EUR 196,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Beklagte schloss mit D* (in der Folge: Verkäuferin) am 20.9.2013 einen Kaufvertrag über diverse Liegenschaften, wobei Rechtsanwalt Mag. E* C* den auf seinem Treuhandkonto erliegenden restlichen Kaufpreis von EUR 340.709,05 bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Wien unter der Masse ** gerichtlich hinterlegte, nachdem beide Vertragsparteien dessen Auszahlung zu eigenen Gunsten begehrten. Der zugunsten der beiden Vertragsparteien als Erlagsgegner getätigte Erlag wurde - wie das Rekursgericht durch Einsicht in das ADV-Register erhoben hat - mit Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 9.4.2019 zu ** gemäß § 1425 ABGB zu Gericht angenommen; dabei wurde angeordnet, dass dessen Ausfolgung nur bei Zustimmung sämtlicher Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
Zu ** des Landesgerichts Krems an der Donau ist ein Verfahren anhängig, in welchem der Beklagte als dortiger Kläger die Verkäuferin auf Einwilligung in die Ausfolgung des hinterlegten Betrags samt Zinsen und Kosten in Anspruch nimmt (in der Folge: Vorverfahren).
Mit Klage vom 5.11.2024 begehrt der Kläger vom Beklagten die Einwilligung in die Ausfolgung des verwahrten Erlags über einen Teilbetrag von EUR 17.035,45 sA. Die Verkäuferin habe mit ihm am 15.3.2019 eine notariell beglaubigte Vereinbarung geschlossen, wonach er sich zur Weiterverfolgung der Ansprüche gegen den Beklagten und sonstige Beteiligte verpflichtet und die Verkäuferin an ihn sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit vier (näher genannten) Verfahren vor dem Landes- sowie Bezirksgericht Krems an der Donau abgetreten sowie den Treuhänder angewiesen habe, den verbleibenden Kaufpreiserlös auf das vom Kläger bekanntgegebene Konto zur Anweisung zu bringen. In Ergänzung dazu habe der Kläger mit der Verkäuferin einen Inkassozessionsvertrag vom 5.10.2022 abgeschlossen, mit dem sie an ihn sämtliche ihrer Forderungen und Ansprüche, die ihr gegenüber dem Beklagten erwachsen seien oder zukünftig noch erwachsen würden, „in vollem Umfang zum Inkasso“ abgetreten habe. Aufgrund der wirksamen Zession gebühre dem Kläger die Auszahlung des restlichen, hinterlegten Kaufpreises.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit, hilfsweise deren Abweisung und wendete mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein. Zudem werde ein Anspruch der Verkäuferin auf Ausfolgung des Kaufpreiserlags bestritten, weil sie bzw. ihre Leute (darunter auch der Kläger und dessen Vater) dem Beklagten Schäden in einem den Erlagsbetrag übersteigenden Ausmaß zugefügt hätten.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren gem. § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag fortgesetzt werde. Begründend führte es aus, dass der Beklagte im Vorverfahren als Kläger den bei Gericht erliegenden Restkaufpreis begehre, wobei er sich als Käufer der Grundstücke und Fahrnisse auf Schadenersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin berufe. Im Vorverfahren sei zu klären, ob dem Beklagten oder der Verkäuferin das bessere Recht am Erlagsbetrag zukomme. Da sich der Kläger auf zedierte Rechte der Verkäuferin berufe, sei das Vorverfahren präjudiziell für das gegenständliche Verfahren.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der Rekurswerber macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO lägen mangels Präjudizialiät des Vorverfahrens nicht vor. Das Vorverfahren betreffe das Rechtsverhälntis zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin, während der Kläger hier aufgrund des Zessionsvertrags als Zedent gegen den Beklagten als Drittschuldner und Erlagsgläubiger vorgehe.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann der Senat dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist (…), anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist, wenn – wie hier - in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind, fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit (RS0036765 [T5]). Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können (6 Ob 29/22s mwN).
Die Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen eines anderen, bereits anhängigen Gerichtsverfahrens ist gemäß § 190 Abs 1 ZPO allerdings nur zulässig, wenn die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, die im Rechtsstreit als Vorfrage gelöst werden müsste, in einem anderen Verfahren, das bereits anhängig ist, als Hauptfrage gelöst werden muss und das Gericht an diese Lösung gebunden ist. Unter einer Vorfrage versteht man eine Frage, deren Beurteilung für die Lösung einer anderen Frage (= Hauptfrage) logische Voraussetzung ist, also ein präjudizielles Rechtsverhältnis. Eine Bindung an präjudizielle Zivilentscheidungen wird dabei nur bejaht, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt (RS0041572). Wurde etwa dem Begehren auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem bestimmten Gegenstand stattgegeben, dann steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der abweichenden sachlichen Entscheidung einer auf den gleichen Sachverhalt gestützten Klage des Unterlegenen gegen den Sieger des Vorprozesses auf Feststellung des Eigentumsrechts des Unterlegenen an diesem Gegenstand entgegen. Tatsächlich ist das hier gemeinte Begehren auf Feststellung des unvereinbaren Gegenteiles nicht die bloße Negation des rechtskräftig festgestellten Anspruchs, sondern die „Feststellung des unvereinbaren Gegenteiles“ ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenstände beider Rechtsstreitigkeiten in einem einander rechtlich ausschließenden Alternativverhältnis stehen, dass also aus dem identen Tatsachenkomplex rechtlich nur der eine oder der andere Ausspruch abgeleitet werden kann und damit die Bejahung des einen Anspruches (bzw dessen Verneinung) zwangsläufig zur Verneinung (bzw Bejahung) des weiteren Anspruches führen muss ( Klicka in Fasching/Konecny 3III/2 § 411 ZPO Rz 54).
In allen Fällen, in denen die Vorfragenbeurteilung durch das betreffende Gericht keine Bindungswirkung begründet, also nicht präjudiziell ist, scheidet eine auf § 190 Abs 1 ZPO gestützte Unterbrechung des Verfahrens jedenfalls aus. Insbesondere muss die Vorfrage im präjudiziellen Vorverfahren als Hauptfrage und nicht auch dort nur als Vorfrage zu beurteilen sein (vgl Höllwerth in Fasching/Konecny³§ 190 ZPO Rz 71 ff mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die materiellen Rechtskraftwirkungen eines Urteils auch auf den nach Streitanhängigkeit in das Recht eingetretenen Einzelrechtsnachfolger. Dies ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich und bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben (RS0111150; 1 Ob 245/08y). Diese Rechtsfolge setzt nicht voraus, dass der Einzelrechtsnachfolger im Vorprozess rechtliches Gehör fand (6 Ob 97/21i mwN). Daher löst eine neue Klage des Rechtsnachfolgers oder gegen diesen im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund oder der Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt (3 Ob 129/05z mwN).
Da der Kläger seine Aktivlegitimation im Wesentlichen aus einer Abtretung der restlichen Kaufpreisansprüche durch die Verkäuferin mit Inkassozessionsvertrag vom 5.10.2022 ableitet und damit Ansprüche als Einzelrechtsnachfolger der Verkäuferin geltend macht, hindert allein der Umstand, dass zwischen den Parteien dieses Verfahrens und des (bereits seit 2021 streitanhängigen) Vorverfahrens keine Parteienidentität besteht, die Unterbrechung schon deshalb nicht, weil sich die materiellen Rechtskraftwirkungen des Urteils im Vorverfahren auch auf den Kläger als Einzelrechtsnachfolger der im Vorverfahren beklagten Verkäuferin erstrecken.
Die sich im Vorverfahren stellende Hauptfrage, ob die Verkäuferin zur Einwilligung in die Ausfolgung des Erlagsbetrags verpflichtet ist oder nicht, hat bei Bejahung zwangsläufig die Verneinung des hier geltend gemachten Anspruchs des Rechtsnachfolgers der Verkäuferin auf Einwilligung des beklagten Käufers in die Ausfolgung des Erlagsbetrags zur Folge; demnach stehen die Gegenstände beider Rechtsstreitigkeiten in einem einander rechtlich ausschließenden Alternativverhältnis. Die Rechtskraft eines klagsstattgebenden Urteils im Vorverfahren stünde daher einem auf dem gleichen Sachverhalt gründenden klagsstattgebenden Urteil auf Einwilligung des beklagten Käufers in die Ausfolgung des Erlagsbetrags entgegen. Das Erstgericht ist daher zu Recht auch von einer Präjudizialität des Vorverfahrens ausgegangen.
Dagegen, dass die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren zweckmäßig ist, weil dort eine baldige Beendigung zu erwarten ist, während im zu unterbrechenden Verfahren noch umfangreiche Beweisaufnahmen bevorstünden, wendet sich der Rekurswerber nicht. Nähere Zweckmäßigkeitserwägungen müssen damit aber nicht angestellt werden.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der im Zwischenstreit über die Unterbrechung ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 52 ZPO Rz 5 mwN) unterlegene Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 192 Abs 2 ZPO (RS0037059; RS0037074).
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