Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO idF WGNov 1989 abhinge.
…angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat und ein Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten ist (RS0037059 [T2]), ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.…
…Der italienische Umsatzsteuersatz wurde bescheinigt (RS0114955). 5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0037059). …
…jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS Justiz RS0037059; zuletzt 7 Ob 170/09i). Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist der in § 528 Abs 2 Z …
…erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhinge (stRsp, RIS-Justiz RS0037059). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.…
…eines Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS-Justiz RS0037059; 4 Ob 163/07k; 7 Ob 288/06p mwN); insoweit liegt nämlich eine Konformatsentscheidung nach leg cit vor, deren absoluter Rechtsmittelausschluss jede Anfechtung des Beschlusses…
…Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses, selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (7 Ob 288/06p; RIS Justiz RS0037059; RS0112314). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Art 6 EMRK nicht geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs …
…Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 114 zu § 528). Auch die volle Bestätigung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037059). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen verhindert jede Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses, selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (3 Ob 236/06m). Die Revisionsrekursbeantwortung ist schon…
…Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RS0037059). [7] Der weiteren Ansicht der Betreibenden, in der Rechtsmittelbeschränkung sei ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu erblicken, ist mit dem Hinweis…
…Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz kann dieser Ausnahme (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) – entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin – nicht gleichgehalten werden (RIS Justiz RS0037059 [T1]). Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, wenn damit keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung sondern nur deren Verdeutlichung erfolgen sollte (vgl…
…in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichgehalten werden (RIS Justiz RS0037059 [T1]). Der Revisionsrekurs der Zweitklägerin ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. 3. Der Erstkläger wendet sich gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses, mit…
…jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS Justiz RS0037059; 7 Ob 170/09i). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.…
…der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (RIS Justiz RS0037059 [T1]). Anderes würde nur bei einer Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens gelten (RIS Justiz RS0105321 [T19]). Diese Unterscheidung ist dadurch…
…jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS Justiz RS0037059). Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist jener der im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung…
…erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS Justiz RS0037059). Auch der Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO ist einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Ausnahmefalls in § …
…der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (RIS Justiz RS0037059 [T1]). Anderes könnte nur bei einer Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens gelten (RIS Justiz RS0105321 [T19]). Diese Unterscheidung ist dadurch…
…vgl auch EuGH C-531/20, NovaText ). 9. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0037059 [insbes T5]).…
…MSchG. Der angefochtene Beschluss der NA wurde zur Gänze bestätigt. § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch für bestätigte Unterbrechungsbeschlüsse (RS0037059).…
…528 Abs 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies entspricht auch für den Fall eines Unterbrechungsbeschlusses gemäß § 6a ZPO der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0037059 [T2] = RS0112314 [T10]). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Zu 2. Für ihren Delegierungsantrag…
…könne, weil ein Erfolg des Rekurses nicht denkmöglich sei, den angefochtenen Unterbrechungsbeschluss implizit bestätigt. Die Bestätigung eines erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist aber jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0037059).…
…528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0112314). Dies gilt auch dann, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorläge (vgl RIS Justiz RS0037059 zu Unterbrechungsbeschlüssen). Damit ist der Revisionsrekurs sowohl verspätet als auch gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sodass spruchgemäß…
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