Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gem § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Invaliditätspension (hier: Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.6.2025, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung gegen das Urteil vom 5.3.2025, mit dem sein Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension, in eventu Rehabilitationsgeld und medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen abgewiesen wurde.
Der Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) wurde am 13.5.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (JustizOnline) eingebracht (ON 23). Im Vermögensbekenntnis war angegeben, dass der Kläger als Mieter (Untermieter) in ca 109 m² großen Räumen wohne, für deren Benützung er monatlich EUR 1.300 zu zahlen habe. Er beziehe als einziges Einkommen Notstandshilfe von EUR 29,79 täglich. Vermögen wurde, abgesehen von einem Kraftfahrzeug der Marke ** Baujahr 2003, keines angegeben, insbesondere kein Bargeld und kein Bankkonto. Erwähnt wurde eine Rechtsschutzversicherung bei der C*, die die Kosten nicht übernehme. Weiters wurde eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin D* B* behauptet. Als Anhang waren SEPA-Auftragsbestätigungen betreffend Zahlungen an eine Wohnbau genossenschaft sowie ** aus Mai 2025 hinzugefügt. Weitere Belege waren dem Vermögensbekenntnis nicht angeschlossen.
Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 13.5.2025 (ON 24) auf, binnen 14 Tagen den Verfahrenshilfeantrag neuerlich vorzulegen und wie folgt zu verbessern:
„ .) Originalunterschrift (oder qualifizierte elektronische Fertigung mit ID-Austria),
.) Nachweis der Höhe des Notstandhilfebezuges,
.) Vorbringen zum Einkommen des Ehepartners/der Ehepartnerin samt Nachweis desselben bzw. allfälliger Unterhaltsansprüche/pflichten,
.) Bekanntgabe, ob tatsächlich weder ein Bankkonto (Sparbuch) besteht noch die klagende Partei über Bargeld verfügt - sollte ein Konto vorliegen, mögen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate angeschlossen werden,
.) Bestätigung der Rechtsschutzversicherung, dass die Berufung nicht gedeckt ist. “
Am 19.5.2025 wurde im Servicecenter des Erstgerichts ein Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis abgegeben (ON 25), der einem Ausdruck der ersten vier (von fünf) Seiten der elektronisch übermittelten ursprünglichen Eingabe entsprach und zusätzlich auf der vierten Seite die handschriftliche Ergänzung des Bankkontos samt dem Vermerk „€ 48,11“ enthielt. Datum oder Unterschrift befanden sich auf dieser Eingabe nicht. Zusammen mit der Eingabe wurden die Urkunden ./E bis ./G abgegeben.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Begründend führte es aus, dass der Kläger entgegen dem gerichtlichen Auftrag (ON 24) kein unterschriebenes Vermögensbekenntnis und keine Kontoauszüge vorgelegt habe. Es sei sohin nicht hinreichend bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe im Sinne des § 63 ZPO vorlägen.
Am 25.6.2025 stellte der Kläger im Rahmen des Amtstags einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist und erhob in eventu Rekurs gegen den angefochtenen Beschluss (ON 27).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.6.2025 wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag und den (neuen) Verfahrenshilfeantrag vom 25.6.2025 zurück (ON 28), sodass nunmehr über den Rekurs zu entscheiden ist.
In seinem Rekurs beantragt der Kläger, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und der Revisor haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger führt in seinem Rekurs aus, dem Verbesserungsauftrag vom 13.5.2025 am 19.5.2025 nachgekommen zu sein. Er habe ein ZPForm 1 samt den Urkunden ./E bis ./G abgegeben. Warum die letzte Seite fehle, wisse er nicht. Er sei sich ziemlich sicher, alle Seiten abgegeben und die letzte Seite (Seite 5) auch unterschrieben zu haben. Bereits sein ursprünglicher Antrag sei mit der ID-Austria eingebracht worden. Bezüglich der Kontoauszüge sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er auch konkrete Kontoauszüge abgeben müsse, sondern habe geglaubt, die abgegebenen Belege seien ausreichend.
2.Aufgrund des § 89b Abs 2 GOG erging die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021, BGBl II 587/2021).
Gemäß § 1 Abs 1 ERV 2021 können Eingaben und Beilagen an Gerichte elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) eingebracht werden; und zwar entweder im Wege einer Übermittlungsstelle (§ 2), des Direktverkehrs (§ 3), von FinanzOnline (§ 4), von JustizOnline (§ 5) oder von E-Mails (§ 6).
Die Übermittlung von Eingaben und Belegen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat gemäß § 5 Abs 1 ERV 2021 unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff E-GovG) zu erfolgen. Die teilnehmende Person hat gemäß § 5 Abs 2 ERV 2021 die von der Bundesministerin für Justiz auf Justiz Online für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten.
Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert, sodass gewährleistet ist, dass die elektronische Eingabe nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird (§ 10 Abs 2 und 3 ERV 2021).
Dem Kläger ist dahingehend zuzustimmen, als eine im elektronischen Rechtsverkehr im Wege von JustizOnline eingebrachte Eingabe keiner weiteren (eigenhändigen bzw eingescannten) Unterfertigung bedarf. Durch den Anschriftcode (gemäß § 8 ERV 2021) und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehene Sicherheitsvorkehrung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen Nachricht als Einbringer bezeichnet wird (vgl RS0125146 [T5]).
Der Verfahrenshilfeantrag vom 13.5.2025 bedurfte daher keiner weiteren Originalunterschrift oder Fertigung mit ID-Austria.
3. Abweichendes gilt jedoch für das Vermögensbekenntnis.
Dabei handelt es sich um ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt (vgl § 66 Abs 1 ZPO; ZPForm1), welches unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist. Das Formular enthält auf der letzten Seite die Erklärung, dass sämtliche vorstehend gemachten Angaben wahr und vollständig sind und, dass näher dargelegte Sanktionen für den Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben zur Kenntnis genommen werden; darunter ist eine Zeile für „Ort, Datum, Unterschrift“ vorgesehen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Originalunterschrift auf einem Vermögensbekenntnis deshalb essenziell, weil es sich um eine eidesstättige Erklärung handelt und unrichtige Angaben nicht nur eine Entziehung der Verfahrenshilfe zur Folge haben können (§ 68 ZPO), sondern auch mit weiteren Sanktionen (§ 69 ZPO) bedroht sind ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO Rz 4 mN).
Auf die Frage, ob ein Vermögensbekenntnis bei Einbringung im ERV zusätzlich unterfertigt werden muss, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil einerseits das ursprünglich (im ERV) vorgelegte Vermögensbekenntnis aufgrund zahlreicher Mängel (zB zum Vermögen bzw Bankkonto des Klägers, zum Einkommen der Ehegattin und zur behaupteten Unterhaltspflicht gegenüber dieser) nicht ausreichend war, und andererseits das nach dem Verbesserungsauftrag vorgelegte, deutlich mehr Angaben enthaltende Vermögensbekenntnis nicht im ERV eingebracht, sondern in Papierform im Servicecenter des Erstgerichts abgegeben wurde.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Vermögensbekenntnisses, das nicht mehr als vier Wochen alt ist, den Charakter dieses Bekenntnisses als eidesstattliche Erklärung, sowie des Umstandes, dass nur das Verhalten der Partei selbst gemäß § 66 Abs 2 ZPO zu würdigen ist und unrichtige Angaben nicht nur eine Entziehung der Verfahrenshilfe zur Folge haben können (§ 68 ZPO), sondern auch mit weiteren Sanktionen (§ 69 ZPO) bedroht sind, kann auf das Erfordernis einer Originalunterschrift nicht verzichtet werden (vgl jüngst etwa OLG Wien 14 R 98/25x und 14 R 168/24i zum Erfordernis der Unterfertigung eines als pdf-Datei eingebrachten Vermögensbekenntnisses).
Dementsprechend wäre es im vorliegenden Falle erforderlich gewesen, dass das am 19.5.2025 im Servicecenter in Papierform abgegebene Vermögensbekenntnis ein Datum und die eigenhändige Unterschrift des Klägers trägt. Eine allfällige Unterschrift auf einem älteren, unvollständigen Vermögensbekenntnis reicht nicht.
Die fehlende Unterschrift bzw Signatur am Vermögensbekenntnis, das am 19.5.2025 übermittelt wurde, stellt grundsätzlich einen Mangel dar, der einem Verbesserungsverfahren nach §§ 84 ff ZPO zugänglich ist.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht jedoch bereits im Verbesserungsauftrag vom 13.5.2025 neben inhaltlichen Mängeln auch auf die Notwendigkeit einer Originalunterschrift (oder qualifizierten elektronischen Fertigung mit ID-Austria) hingewiesen. Eines zweiten diesbezüglichen Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht bedurfte es daher nicht (vgl RS0115048; Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 66 ZPO Rz 9).
4.Darüber hinaus hat das Erstgericht – unter erkennbarer Anwendung des § 381 ZPO – festgestellt, dass es die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Sinne des § 63 ZPO (also die Unmöglichkeit, die Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten) deshalb für nicht gegeben erachtet, weil der Kläger dem gerichtlichen Auftrag, Kontoauszüge vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auch zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und - soweit zumutbar - zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Kommt eine Partei einem Auftrag zur Verbesserung ihres Vermögensbekenntnisses nicht bzw nicht vollständig nach, so zieht dies keine Säumnis- oder Ausschlussfolgen nach sich. Sie trägt aber das Risiko, dass das Gericht auf der Grundlage des unvollständigen Vermögensbekenntnisses entscheidet und den Umstand, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, gemäß § 381 ZPO würdigt. Dies bedeutet, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände beurteilen muss, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei ohne genügende Gründe die geforderten Angaben und Belege nicht beigebracht hat. Dies muss zwar nicht notwendigerweise dazu führen, die Angaben als unrichtig zu betrachten. Ein solcher Schluss ist jedoch in der Regel nur dann zu vermeiden, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist ( Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 66 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO Rz 10; Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 66 ZPO Rz 9).
Die „Zumutbarkeit“ der Beibringung von Belegen ist nach der vom Gesetz gewählten Diktion primär nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, doch muss der Partei auch der Nachweis offen stehen, dass bestimmte Urkunden von ihr aufgrund besonderer Umstände nicht vorgelegt werden können. In Betracht kommen Belege, die die Partei ohnedies meist in Händen hat oder deren Besorgung kurzfristig möglich ist ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO Rz 6, 8).
Dass dem Kläger die Beibringung von Auszügen seines eigenen Kontos für die letzten drei Monate unzumutbar gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Im Gegenteil: Zusammen mit dem Rekurs legte er diese vor, damit allerdings verspätet nach bereits erfolgter Beschlussfassung.
5. Das Erstgericht hat daher den Verfahrenshilfeantrag zutreffend abgewiesen, weil der Kläger trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag einerseits kein unterschriebenes Vermögensbekenntnis und andererseits keine Kontoauszüge vorgelegt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm die Erhebung einer Berufung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts unmöglich sei.
6. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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