Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Rudeck – Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 11.3.2025, GZ **-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28.5.2020 stellte die Beklagte fest, dass bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.4.2020 vorliege, und anerkannte einen Anspruch der Klägerin auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gewährung von Rehabilitationsgeld lag zugrunde, dass die Klägerin wegen einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung nicht arbeitsfähig war.
Mit Bescheid vom 30.9.2021 entzog die Beklagte der Klägerin das Rehabilitationsgeld zum 30.11.2021 mit der Begründung, dass Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und der Klägerin ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zukomme, die die Beklagte in weiterer Folge mit Bescheid vom 5.1.2022 ab 1.12.2021 zuerkannte. Grund für die Pensionsgewährung war, dass die Klägerin aufgrund der mittelgradig rezidivierenden depressiven Störung weiterhin arbeitsunfähig war.
Mit Bescheid vom 30.7.2024 entzog die Beklagte der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension zum 30.9.2024 mit der Begründung, dass nach dem Ergebnis der neuerlich vorgenommenen ärztlichen Begutachtung keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die Klage mit dem Antrag, der Klägerin über den 30.9.2024 hinaus die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß weiter zu gewähren. Die Klägerin sei nach wie vor aufgrund näher bezeichneter Gesundheitsstörungen, insbesondere im psychiatrischen Bereich, nicht arbeitsfähig; eine wesentliche Besserung ihres Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten.
Die Beklagtewandte ein, die Klägerin sei wieder in der Lage, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG ausgeübte oder eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit auszuüben, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei stellte es im Wesentlichen fest, dass die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem 1.12.2021 (Stichtag betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension) mehr als 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben habe und in diesem Zeitraum als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin, als kaufmännische Angestellte, als Marketingassistentin und zuletzt – von 1.1.2018 bis 31.3.2019 – als Marketing- und Vertriebsassistentin tätig gewesen sei. Die Klägerin leide an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ua an einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur, einer chronisch depressiven Störung, einer generalisierten Angststörung und Panikattacken. Im Zeitpunkt der Entziehung der Berufsunfähigkeitspension mit 30.9.2024 ist eine wesentliche Besserung im Zustandsbild der Klägerin eingetreten, da die depressive Symptomatik nur mehr als leichtgradig zu quantifizieren ist. Nunmehr sind der Klägerin wieder leichte körperliche Arbeiten in möglichst wechselnder Körperhaltung im Sitzen, Stehen und Gehen zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen zumutbar, wobei über den ganzen Arbeitstag verteilt stehende und/oder gehende Arbeiten zu höchstens 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit möglich sind. […] Bildschirmarbeit ist verteilt und in Summe um das Viertel des Arbeitstages reduziert zumutbar, ebenso durchschnittlicher bis drittelzeitig überdurchschnittlicher Zeitdruck. Die Klägerin verfügt über ein durchschnittliches geistiges Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, ihre Team- und Kommunikationsfähigkeit ist ausreichend, ihre Fingerfertigkeit ist ungestört, Mengenleistungs- und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. […] Aufgrund ihres im Entziehungszeitpunkt bestehenden (verbesserten) medizinischen Leistungskalküls ist der Klägerin die Tätigkeit als Marketing- und Vertriebsassistentin wiederum zumutbar (Fettdruck: wörtliches Zitat aus dem erstinstanzlichen Urteil).
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht aufgrund der festgestellten Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin von einer wesentlichen Veränderung der Umstände aus, die eine Entziehung der Berufsunfähigkeitspension iSd § 99 Abs 1 ASVG rechtfertige. Die Klägerin sei ab dem Entziehungszeitpunkt unter Einhaltung ihres medizinischen Leistungskalküls wieder imstande, der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Tätigkeit als Marketing- und Vertriebsassistentin nachzugehen, weshalb Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 1 ASVG nicht mehr vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1 Eine solche sieht die Klägerin zunächst darin verwirklicht, dass das Erstgericht weder die Klägerin als Partei noch ihren Ehemann C* B* als Zeugen einvernommen habe. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts seien diese Beweise nicht zu medizinischen Fragen, sondern zum Beweis ihrer Suizidversuche am 10.8.2023 und am 20.12.2024 beantragt worden – somit zu Tatsachen, die einem Beweis durch Parteien- und Zeugenvernehmung zugänglich seien. Hätte das Erstgericht die beantragten Einvernahmen durchgeführt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die beiden Selbstmordversuche der Klägerin über den Entziehungszeitpunkt 30.9.2024 hinaus eine zumindest mittelgradige Depression bestehe, damit keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin eingetreten und die Berufsunfähigkeitspension weiter zu gewähren sei.
1.1.1 Ein Beweisantrag ist untauglich, wenn er von vornherein („abstrakt“) das Beweisthema nicht beweisen kann. Abstrakt ungeeignet sind etwa die Parteien- oder Zeugenvernehmungen zum Beweis für Fragen, die ein Sachverständiger in einem Gutachten zu beantworten hat (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 5, 136; RS0040598). Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen können durch die Aussage von Zeugen und Parteien nicht widerlegt werden, weil diese nur über wahrgenommene Tatsachen oder Zustände auszusagen haben. Das Ziehen von Schlussfolgerungen aus diesen berichteten Tatsachen ist allein Aufgabe des Sachverständigen. Wird zu solchen Beweisthemen, die von einem Sachverständigen zu beantworten sind, bloß die Einvernahme von Zeugen oder der Partei beantragt, ist dieser Beweisantrag als abstrakt ungeeignet anzusehen; die Abweisung dieses Beweisantrags vermag somit keinen Stoffsammlungsmangel zu begründen ( Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 138).
1.1.2 Mit Schriftsatz vom 4.3.2025 beantragte die Klägerin die genannten Personalbeweise, jedoch im Zusammenhang mit dem Beweisthema, dass bei ihr derzeit eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vorliege (ON 25 S 5 ff); folglich stellte sie in diesem Schriftsatz an den Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie ua die Frage, ob er „trotz der beiden Suizidversuche der Klägerin seine Einschätzung, wonach eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, aufrecht“ halte (ON 25 S 7). Die Klägerin zielte daher mit ihren Personalbeweisanträgen auf eine gutachterliche Einschätzung ihrer Suizidversuche ab; dementsprechend hielt das Erstgericht diese Umstände dem Sachverständigen auch vor, der dazu Ausführungen machte (siehe IV. Nervenfachärztliches Ergänzungsgutachten ON 28; mündliche Gutachtenserörterung ON 30.3 S 4). Die bloße Einvernahme der Klägerin und ihres Gatten zu diesem Thema wäre dagegen abstrakt ungeeignet gewesen, weshalb der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
1.2 In der Folge rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht entgegen ihrem Antrag trotz der Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit des eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens kein weiteres psychiatrisches „(Ober-)Gutachten“ in Auftrag gegeben habe. Aus diesem hätten sich entsprechend den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Privatbefunden das Bestehen einer zumindest mittelgradig rezidivierenden depressiven Störung und keine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin ergeben, sodass die Berufsunfähigkeitspension nicht hätte entzogen werden dürfen.
1.2.1Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung ua dann anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder von mehreren Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden. Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten aber für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen ( Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 9). Private ärztliche Befunde sind grundsätzlich nicht geeignet, die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu widerlegen, dürfen aber im Verfahren nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen (SVSlg 47.364, 50.101; vgl 10 ObS 84/10s). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen. Auch darf es sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein medizinischer Sachverständiger selbst zu beurteilen vermag, ob im Einzelfall die Einholung weiterer Gutachten geboten ist (OLG Wien 7 Rs 97/23w mwN, 10 Rs 99/24p).
1.2.2 In diesem Sinne lässt sich aus der Vorgehensweise des Erstgerichts kein Verfahrensmangel ableiten: Es ließ den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zu sämtlichen von der Klägerin vorgelegten (Privat-)Befunden und ihren Fragen, insbesondere im Schriftsatz ON 25, Stellung nehmen (vgl zB Gutachtensergänzungsauftrag vom 5.3.2025 ON 26 betreffend ON 25 und Beilagen ./K bis ./O; Stellungnahmen des Sachverständigen dazu im III. und IV. Nervenfachärztlichen Ergänzungsgutachten ON 27 und 28; umfassende mündliche Gutachtenserörterung, ua zu den in der Verhandlung vorgelegten Urkunden ./P bis ./R in ON 30.3). Es hielt die Ausführungen des Sachverständigen für schlüssig und sah keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens, was es in seiner Beweiswürdigung eingehend begründete (vgl US 7). Die Klägerin vermag daher mit ihren Argumenten zur angeblichen Unschlüssigkeit, Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens keinen Verfahrensfehler des Gerichts aufzuzeigen. Ob diese Argumente allerdings die Annahme eines inhaltlich„ungenügenden“ Gutachtens iSd § 362 Abs 2 ZPO rechtfertigten und deshalb ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zu beurteilen (vgl RS0043320, RS0043163; Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 6).
2. Zur Beweisrüge
Statt der oben in Fettdruck gehaltenen Feststellungen begehrt die Klägerin nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Im Zeitpunkt der Entziehung der Berufsunfähigkeitspension mit 30.9.2024 ist eine wesentliche Besserung des Zustands der Klägerin nicht eingetreten, da die depressive Symptomatik weiterhin als zumindest mittelgradig zu quantifizieren ist. Der Klägerin sind daher leichte körperliche Arbeiten weiterhin weder möglich noch zumutbar.“
Die gutachterlichen Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen seien weder widerspruchsfrei noch schlüssig; sie widersprächen insbesondere aktuellen Befunden aus dem Jahr 2025, denen zufolge die Klägerin derzeit eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung durchlebe. Diese Diagnose hätten unterschiedliche Psychiater und Psychologen unabhängig voneinander getroffen, wodurch die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt sei, der die Klägerin lediglich einmal, nämlich am 4.11.2024, untersucht habe. Daraus, dass die Klägerin bereits seit 1994 durchgehend Psychotherapien in Anspruch nehme und ihre Depression schon vor einigen Jahren als therapieresistent bezeichnet worden sei, sei ebenfalls auf den Nichteintritt einer wesentlichen Besserung ihres Gesundheitszustandes zu schließen; die Voraussetzungen für die Entziehung der Berufsunfähigkeitspension lägen damit nicht vor.
2.1 Mit dieser Argumentation gelingt es der Klägerin nicht, erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/3). Dieses hat schlüssig festgehalten, warum es entgegen den anderslautenden Diagnosen in den von der Klägerin beigebrachten Privatbefunden den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie folgte. So sei in den Befunden zwar als Diagnose eine schwere rezidivierende depressive Störung angeführt, aber kein klinischer Status dieses Krankheitsbildes erhoben worden, wie der Sachverständige sowohl in seinem III. Nervenfachärztlichen Gutachten (ON 27 letzter Halbsatz) als auch bei der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 30.3 S 3) nachvollziehbar festhielt.
2.2 Dem vermag die Klägerin in ihrer Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Darauf, dass die dort zitierten Arztbriefe bzw Befunde entweder keinen auf eine schwere Episode einer Depressionserkrankung hinweisenden klinischen Status (Beilagen ./M, ./R) oder überhaupt keine Ausführungen zur Erhebung des aktuellen klinischen Status (./N, ./O) enthalten und dennoch von einer schweren rezidivierenden depressiven Störung ausgehen, geht die Berufung gar nicht ein. Der Arztbrief vom 27.2.2025 zu Beilage ./M bezieht sich außerdem „nur“ auf ein Erstgespräch der behandelnden Ärztin, wohingegen das psychiatrische Zustandsbild der Klägerin im Gerichtsverfahren sogar zweifach – durch einen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen und einen Sachverständigen aus dem Bereich der klinischen und Gesundheitspsychologie (ON 11, 12 und 14) – mittels persönlicher Untersuchungen und einschlägiger Testungen begutachtet wurde. Damit ist im Übrigen auch das Argument in der Berufung, der neurologisch-psychiatrische Sachverständige könne sein Gutachten nur auf eine einzige Momentaufnahme, nämlich jene seiner persönlichen Untersuchung der Klägerin, stützen, entkräftet, fußte er doch das Leistungskalkül (auch) auf das vom psychologischen Sachverständigen erstellte, der die Klägerin ebenfalls persönlich untersucht hatte.
2.3 Die Aussagekraft dieser eingehenden Begutachtungen kann auch nicht durch den klinisch-psychologischen Befund vom 28.2.2025 zu Beilage ./N widerlegt werden, der sich einerseits „ Kurz befund“ nennt und andererseits unter Bezugnahme auf die bisherige Krankengeschichte das Vorliegen einer therapieresistenten Depression und von Arbeitsunfähigkeit bloß „nahelegt“(Kursivstellungen durch den Senat); das von der ZPO verlangte Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit wird damit nicht erreicht.
2.4 Der Befundbericht zu Beilage ./O bezieht sich auf vom 1.2.2021 bis 19.6.2023 stattgefundene Sitzungen bei einer „Heilpraktikerin für Psychotherapie“, somit auf einen Zeitraum, in dem die Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit ohnedies noch eine Berufsunfähigkeitspension bezog. Für die Beurteilung, ob sich ihr Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat, waren aber insbesondere die Entwicklungen im Jahr 2024 maßgeblich. Aus diesem Jahr gebe es laut den schlüssigen Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen keine psychiatrischen Befunde, aus denen eine schwere Depression der Klägerin hervorgehe. So beschreibe der Arztbericht über den dreiwöchigen Aufenthalt der Klägerin in einem Gesundheitshotel in ** keine wesentlichen psychischen Probleme; es sei zu keiner Krise gekommen; die Klägerin habe in keine Krankenanstalt gebracht werden müssen (vgl GA-Erörterung ON 30.3 S 3; Arztbericht Beilage ./C; s.a. chefärztliche Stellungnahme über die Einstufung der Depressivität der Klägerin als leichtgradig Beilage ./26). Vor diesem Hintergrund kann dem – Behandlungen vor 2024 beschreibenden – Befundbericht zu Beilage ./O nicht die von der Klägerin für ihren Prozessstandpunkt gewünschte Beweiskraft beigemessen werden.
2.5 Entgegen der Berufung leitete der neurologisch-psychiatrische Sachverständige aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 7.3.2025 zu Beilage ./R nicht ab, dass dadurch das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auch zum Entziehungszeitpunkt, den 30.9.2024, belegt sei. Die zitierte Stellungnahme enthält die Wiedergabe der Krankengeschichte der Klägerin, aus deren Verlauf sich auch – unstrittige – Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit ergaben. Darauf bezog sich der neurologisch-psychiatrische Sachverständige bei der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 30.3 S 3) und hielt im Einklang mit seinen schriftlichen Ausführungen (ON 27 aE) weiterhin schlüssig seine dahingehende Beurteilung der von der Klägerin vorgelegten aktuellen Befunde (darunter auch Beilage ./R) aufrecht, dass diese zwar die Diagnose einer schweren Depressivität enthielten, dies sich aber nicht in der Erhebung eines entsprechenden klinischen Status widerspiegelte (ON 30.3 S 3).
2.6 Die Schlüssigkeit des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens kann auch nicht durch die weiteren in der Berufung behaupteten Widersprüche erschüttert werden. Dass der Sachverständige bei der Zusammenfassung der medizinischen Vorgeschichte der Klägerin zunächst festhielt, die Klägerin habe sich bereits vor mehr als zehn Jahren in psychotherapeutische Behandlung begeben, und danach wiedergab, die Klägerin sei eigentlich bereits seit dem Jahr 1994 fast durchgehend in Psychotherapie (ON 11 S 3), lässt sich von den Zeitangaben inhaltlich miteinander in Einklang bringen. Außerdem handelt es sich hierbei um die Wiedergabe von anamnestischen Angaben der Klägerin und bisherigen Befundinhalten, aus denen sich eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin schon seit den 1990er Jahren eindeutig ergibt (vgl zB „Gutachten“ zu Beilage ./B S 5 f).
Dass der daraus ableitbare lange Leidensweg der Klägerin, die später in ärztlichen Befunden (zB Beilagen ./K und ./P ua zum Zeitraum Ende 2019) festgehaltene Therapieresistenz und die chefärztliche Stellungnahme Beilage ./8, die 2021 zum Entzug des Rehabilitationsgelds führte und eine Besserung des Gesundheitszustands ausschloss, gegen eine Besserung der rezidivierenden depressiven Störung der Klägerin bzw für eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sprächen, konnte ebenfalls vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen schlüssig widerlegt werden. Er räumte zwar die Therapieresistenz des Leidens der Klägerin im Jahr 2019 – entsprechend den Beilagen ./K und ./P – ein, führte aber auch aus, dass die Klägerin niemals stationär aufgenommen gewesen sei (ON 30.3 S 4), woraus in Zusammenschau mit den positiven Entwicklungen im Jahr 2024 (belegt durch von beiden Parteien vorgelegte Berichte/Befunde, insb ./C und ./26; siehe dazu schon oben zu Punkt 2.4) ebenfalls auf eine Besserung ihres Gesundheitszustands zu schließen war; der Sachverständige hat die Quantifizierung der gegenwärtigen Depression der Klägerin als leichtgradig trotz der Möglichkeit schwankender Symptomatiken an vereinzelten Tagen plausibel dargetan.
2.7 Dass das Erstgericht auf Basis der erhobenen gutachterlichen Grundlagen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie ein Leistungskalkül feststellte, das der Klägerin die Ausübung ihres zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Berufs ermöglicht, den in dieser Hinsicht anderslautenden Privatbefunden nicht folgte und kein weiteres Gutachten mehr einholte, begründet daher keinen „Beweiswürdigungsfehler“; es hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.
3. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, sodass die rechtliche Beurteilung vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen war.
4.Damit bleibt die Berufung erfolglos. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Insbesondere kann eine versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573, RS0043480).
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