Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2025, GZ **-18.1, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Maruna, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidiger Mag. Christian Kirner und Nina Schmidt, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB ergeht, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl US 9) verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2020, AZ **, sowie mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. November 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 30. Dezember 2024 in ** einen Beamten, nämlich B* als Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts Favoriten, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug der Fahrnisexekution, zu hindern versucht, indem er mehrfach erklärte, er werde das gepfändete Mobiltelefon nicht freiwillig herausgeben, sondern darum kämpfen, wobei er seine Faust ballte und diese mehrfach in seine eigene Hand schlug, mit bedrohlicher Gestik auf den Genannten zuging und sich letztlich auch einen im Kampfsport üblichen Mundschutz in den Mund steckte.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin (zutreffend teils im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen) als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während des Strafvollzuges im elektronisch überwachten Hausarrest (richtig: zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien [Punkt 1 in Strafregisterauskunft ON 12, IVV-Einsicht]) sowie während offener Probezeiten, als mildernd den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise geständige Verantwortung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Urteils vom Angeklagten angemeldete (ON 18, 23) und zu ON 21.2 ausgeführte Berufung wegen Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe und Strafbemessungsaspekte (§ 32 Abs 2 StGB) dahingehend zu ergänzen, dass zum Nachteil des Angeklagten zusätzlich auch der – gewichtige - Erschwerungsgrund des überaus raschen Rückfalls ausschlägt (vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 11), beging er die zur Last gelegte Tat doch gerade einmal acht Wochen nach der letzten Verurteilung (Punkt 5 in ON 12). Dem Geständnis, das sich ausschließlich auf objektive Umstände bezieht, kann kaum mildernde Wirkung zugesprochen werden (vgl Riffel , aao Rz 38).
Nach den maßgeblichen erstrichterlichen Konstatierungen zu seinem Vorleben (US 3) wurde A* unter anderem am 4. November 2020 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und am 30. November 2022 wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt (Punkte 3 und 4 in ON 12), sodass, wie auch die Oberstaatsanwaltschaft aufzeigt, angesichts der gebotenen rechtsgutsbezogenen Betrachtungsweise (RIS-Justiz RS0134087), die Voraussetzungen für die zwingend zur Anwendung gelangende Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0133690).
Da aus einer erschwerenden Wertung der die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB begründenden Vorstrafen im Rahmen der Strafbemessung keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) resultiert, weil sich dieses nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0091527 [insb T3] und RS0133690), sind diese zwei einschlägigen Vorstrafen trotz Anwendung des § 39 Abs 1a StGB weiterhin als erschwerend zu werten.
Der Berufung gelingt es dagegen nicht, weitere als mildernd zu berücksichtigende Aspekte ins Treffen zu führen.
Insoweit der Berufungswerber vermeint, dass der geringe Erfolgsunwert der Tat nicht gewertet wurde, ist er auf den sehr wohl vom Erstgericht als mildernd herangezogenen Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, zu verweisen. Niederträchtige Motive wurden vom Erstgericht ohnehin nicht angenommen.
Ein Handeln aus Unbesonnenheit kann dem Angeklagten insofern nicht zugestanden werden, als dieses nur vorliegt, wenn der Täter spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre. In der meist sich unvermutet ergebenden Tatsituation wird die Gefährlichkeit der Handlung nicht näher bedacht. Beispielsweise gezielte Tatvorbereitung, Verstreichen einer längeren Frist zwischen Tatentschluss und Tatausführung oder Tatwiederholung schließen daher Unbesonnenheit aus ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18). Mit Blick auf die urteilsmäßigen Feststellungen, wonach der Gerichtsvollzieher sich zunächst vorstellte, auswies und die Amtshandlung samt Möglichkeit zur freiwilligen Leistung erklärte, er diese aufgrund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten zwischendurch sogar unterbrach, die Polizei verständigte und erst nach Eintreffen der Polizeibeamten fortsetzte (Us 3 f), kann von einem derart spontanen Tatimpuls keine Rede sein.
In Anbetracht der demnach ausschließlich und erheblich zum Nachteil des Angeklagten geänderten Strafzumessungslage erweist sich das bei einem unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB tatsächlich gegebenen Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (vgl zur – ohne Verstoß gegen das ausschließlich die Strafbemessung betreffende Verschlechterungsverbot [RIS-Justiz RS0100733] - fehlenden Bindungswirkung bei fälschlich angenommenem Strafrahmen 15 Os 119/23y und 11 Os 89/04) vom Erstgericht festgesetzte Strafmaß ohnehin als nachsichtig, sodass zu dessen Herabsetzung kein Anlass besteht.
Auch für die begehrte gänzlich bedingte Strafnachsicht besteht kein Raum, stehen dieser doch mit dem massive getrübten Vorleben, dem raschen Rückfall und dem Umstand, dass noch nicht einmal der aktuell in Form des elektronisch überwachten Hausarrest stattfindende Strafvollzug den Angeklagten von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten, erhebliche spezialpräventive Bedenken entgegen, die auch durch die Erwägungen des Bewährungshelfers (ON 18, 20 f und mündlicher Bericht vom 24. Oktober 2025) nicht ausgeräumt werden können. Nicht zuletzt aufgrund der vom Erstgericht zutreffend angeführten bislang nicht genutzten, mehrfach gewährten Resozialisierungschancen (mehrfache bedingte Strafnachsichten und Verlängerung der Probezeiten) scheint der zumindest teilweise Vollzug dringend erforderlich, um dem Angeklagten endgültig und eindrucksvoll spürbare Konsequenzen seiner wiederholten Delinquenz vor Augen zu führen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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