Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Verfahrenshilfesache der antragstellenden Partei Dr. A*, geb. **, **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7.8.2025, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 21.7.2025 die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO. Sie bewohne als Eigentümerin ein Haus mit ca. 607 m² und beziehe als Pensionistin 14 mal jährlich EUR 334,40 netto pro Monat. Die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften EZ B* und EZ C* KG D* sowie EZ E* KG F* seien massiv belastet und wirtschaftlich nicht verwertbar. Sie habe auf Bankkonten EUR 104 und EUR 254 sowie auf einem Sparbuch EUR 640. Sie verfüge über einen vor 25 Jahren gekauften ** unbekannten Werts. Die Möbel habe sie ihrer Tochter als Gegenleistung für aufgewendete EUR 150.000 überlassen. Sie schulde Grundbesitzabgaben, Wassergebühren und Stromkosten.
Nach einem Verbesserungsauftrag brachte sie mit Eingabe vom 6.8.2025 vor, dass sie die Verfahrenshilfe im genannten Umfang nicht nur für den Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung, sondern auch für die Erhebung einer Klage beantrage. Weiters legte sie einen aktualisierten Klagsentwurf und Belege vor. Die Antragstellerin trug vor, sie beabsichtige die Erhebung einer Klage auf Löschung mehrerer Hypotheken. Diese seien ausschließlich zur Besicherung von Projektfinanzierungen ihres damaligen Ehemannes verwendet worden, an denen sie weder als Gesellschafterin noch als wirtschaftlich Beteiligte mitgewirkt habe. Die Banken seien über ihre Rolle als bloße Sicherungsgeberin informiert gewesen. Die Projektgesellschaft sei 2012 gegründet worden, die Antragstellerin sei seit 2013 rechtskräftig geschieden, und die Kreditverträge seien 2015 abgeschlossen worden. Die Antragstellerin sei weder an der Projektkonzeption beteiligt noch in operative Entscheidungen eingebunden gewesen. Ihre Beteiligung an der Gesellschaft habe lediglich dazu gedient, die maßgebliche Einflussnahme ihres Ex Ehegatten Dr. G* zur Vermeidung bankaufsichtsrechtlicher, geldwäscherechtlicher und sanktionsrechtlicher Bedenken zu verschleiern. Die Antragstellerin beabsichtige, im intendierten Streitverfahren unzulässige Zinsanpassungsklauseln als nichtig geltend zu machen. Die Zinensmechanik sei als Ganze nicht mehr anwendbar; folglich sei die Hauptleistungspflicht insgesamt nicht mehr bestimmbar, das akzessorische Pfand entfalle. Am 24.11.2024 sei ein Vergleich geschlossen worden. Nach Ablauf der im Vergleich vorgesehenen Frist habe die Bank zu ** des BG Döbling einen Exekutionsantrag gestellt; die Versteigerung sei für 3.9.2025 angesetzt. Die Antragstellerin fürchte die Veräußerung weit unter Verkehrswert; sie habe sich um den freihändigen Verkauf bemühen wollen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Auch wenn das intendierte Verfahren und insbesondere die dortige Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden dürfe, sei zumindest eine grobe logische und rechtliche Prüfung anzustellen, ob die Antragstellerin überhaupt Erfolg haben könne, also zumindest nach der Schlüssigkeit zu fragen. Die beschränkten Mittel der Allgemeinheit aus dem Topf der Verfahrenshilfe sollten nicht dazu dienen, dass jemand ein Verfahren bezahlt bekomme, das eine vernünftige Person aus eigenen Mitteln nie finanziert hätte. Da sich die Antragstellerin auf die Verbrauchereigenschaft zu berufen plane, sei diese zu prüfen. Die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung 7 Ob 266/06b und die dort markierte Ausführung, dass ein Gesellschafter, solange er nicht zugleich Geschäftsführer sei, mangels eigener unternehmerischer Tätigkeit jedenfalls als Verbraucher zu beurteilen sei, sei inzwischen überholt. Nach der jüngeren Rechtsprechung sei die Möglichkeit der Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführung ausschlaggebend, nicht aber der bloße Umstand, ob der Gesellschafter auch Geschäftsführer sei (vgl ua 4 Ob 152/21p). Da die Antragstellerin 51% an der GmbH gehalten habe, habe sie zumindest die Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme gehabt, weil niemand sie überstimmen hätte können. Da es nicht mehr auf die tatsächliche Einflussnahme ankomme, sei die Antragstellerin als Unternehmerin anzusehen. Da sie ihre Klage auf die Verbrauchereigenschaft stützen wolle, müsse diese als aussichtslos angesehen werden.
Sollte die Zinsanpassungsklausel unzulässig sein, würde nur diese wegfallen, der Vertrag inklusive Pfandbestellung wäre weiterhin problemlos durchführbar. Die beabsichtigte Klage sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt aussichtslos. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit dem Abschluss des Vergleichs eine weitere Basis für die Hypothek schuf, die sie erst wieder beseitigen müsste. Auch sei das Auftreten als Sicherungsgeberin für den Ex Ehemann, selbst wenn man ihr glaube, sie sei lediglich Strohfrau gewesen, alles andere als uneigennützig, sollte sie doch nach eigenem Vorbringen zumindest EUR 10.000 erhalten.
Gegen den Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde.
Der Revisor beim Oberlandesgericht Wien verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin trägt vor, das Erstgericht habe inhaltliche Prüfungen und Vorentscheidungen vorgenommen, die den Prüfungsrahmen des Verfahrenshilfeverfahrens überschritten und die eine inhaltliche Beurteilung der Klage in unzulässiger Weise vorweggenommen hätten. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach sie als Unternehmerin einzustufen sei, treffe nicht zu. Die Frage der Unternehmerqualifikation, die von der Antragstellerin substanziiert bestritten und durch Bescheinigungen widerlegt worden sei, hätte dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben müssen. Das Vorgehen des Erstgerichts verstoße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze und stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar, weiters beruhe die unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgericht auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung.
2.1 Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und so weit zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint.
2.2 „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs oder Abwehrmittel – auf den ersten Blick (OLG Wien SVSlg 59.561) - als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Selbst der Beweisnotstand rechtfertigt bei sonst schlüssigem Begehren noch nicht die Annahme der Erfolglosigkeit. Sobald eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht kommt, besteht noch ausreichende Erfolgsaussicht (RS0036090).
Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt (RS0117144; RS0116448), die Aussicht auf einen Prozesserfolg muss aber doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben ( Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 63 ZPO Rz 6 mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 63 ZPO Rz 20).
Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. Bydlinski aaO; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack ZPO Taschenkommentar 2 § 63 Rz 59 jeweils mwN).
Allerdings darf durch die Entscheidung über die Verfahrenshilfe die Sachentscheidung nicht vorweggenommen werden. Bei der Beurteilung ist immer auch die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung durch die höheren Instanzen in Betracht zu ziehen, weshalb Aussichtslosigkeit nur bei wirklich offenkundigen Fällen vorliegt ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO ON § 63 ZPO Rz 13). In Grenzfällen ist zwar nicht Aussichtslosigkeit, allenfalls jedoch mutwillige Prozessführung anzunehmen, wenn nämlich ein Prozesserfolg so unwahrscheinlich ist, dass eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei von der Führung des Verfahrens mit größter Wahrscheinlichkeit absehen würde ( M. Bydlinski aaO Rz 22).
2.3 „Offenbar mutwillig“ ist die Prozessführung, wenn die Partei ohne Einkalkulierung der Begünstigung der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung des Falles und der Haltbarkeit ihres Prozessstandpunktes die Prozessführung unterließe ( Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 63 ZPO E 51).
2.4 Für die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, sind entsprechende Angaben zum geltend zu machenden Anspruch erforderlich. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft (RS0134638; Fucik aaO).
3.1 Ausgehend davon erweist sich die von der Klägerin beabsichtigte Klage gleich aus mehreren Gründen als offenbar aussichtslos:
3.2 Die Antragstellerin argumentiert in ihrem Rekurs, dass sie, auch wenn sie 51 % der Gesellschaftsanteile an der Kreditnehmerin gehalten hat, keine Unternehmerin, sondern Verbraucherin im Sinne des KSchG gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des OGH sei eine Zinsanpassungsklausel in Verbraucherkreditverträgen wie sie hier abgeschlossen worden sei unwirksam, was die Nichtigkeit der Kreditverträge gegenüber ihr als Verbraucherin bewirke. Damit sei auch der im Verfahren über die Hypothekarklage zu ** vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geschlossene Vergleich unwirksam, weil ein gerichtlicher Vergleich nur über ein streitiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis zulässig sei. Über einen Anspruch, der objektiv nicht bestehe, könne kein wirksamer Vergleich geschlossen werden.
4.1 Diese Argumentation übersieht, dass den Kredit kein Verbraucher, sondern die H*gmbH und damit eine Unternehmerin als Kreditnehmerin aufgenommen hat. Eine Nichtigkeit des Kreditvertrags hätte alleine die H*gmbH geltend machen können und müssen; diese hätte sich auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aber nicht berufen können, weil diese Bestimmung ja nur auf Verträge anzuwenden ist, die ein Verbraucher abgeschlossen hat, was bei den hier angesprochenen Kreditverträgen aber nicht der Fall war. Für die Gültigkeit der Kreditverträge ist es daher irrelevant, ob die Antragstellerin, die für die Besicherung der Verbindlichkeiten der GmbH aus den Kreditverträgen ein Pfand bestellt hat, Verbraucherin war oder nicht. Eine Nichtigkeit der Kreditverträge wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist ausgeschlossen, kann diese Bestimmung auf die Kreditverträge gar nicht angewendet werden.
4.2 Obendrein kann sich die Pfandbestellerin gar nicht darauf berufen, dass die Kreditverträge (wie sie hier behauptet) relativ nichtig im Sinne von vernichtbar wären; dies kann nur der Kreditnehmer geltend machen ( Hinteregger/Pobatschnig in Schwimann/Kodek , Kommentar 5 § 449 ABGB Rz 2; vgl 1 Ob 536/87 sowie RS0038501). Das hat die H*gmbH aber offenbar nicht getan.
4.3 Abgesehen davon war in den Kreditverträgen nach dem Vorbringen in den Klagsentwürfen der Referenzzinssatz mit dem 3 Monats Euribor und der vertraglich vereinbarte Aufschlag von 2,5 % p.a. präzise formuliert und auch inhaltlich unbedenklich; anderes wird auch in den Klagsentwürfen nicht behauptet. Dass die beanstandete Zinsanpassungsklausel, welche den Kreditgeber berechtigt, bei Veränderung der für den Kreditvertrag maßgeblichen Umstände eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Zinssatzes bzw des vereinbarten Aufschlages vorzunehmen, auf die Kreditverträge jemals angewendet worden ist, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Eine Anfechtung dieser Klausel durch die Kreditnehmerin zu der es nach dem Vorbringen der Antragstellerin allerdings ohnehin nicht gekommen ist hätte allenfalls eine Unanwendbarkeit dieser Zinsanpassungsklausel bewirken können, hätte aber keineswegs bedeutet, dass deshalb gleich der gesamte Kreditvertrag nichtig und damit ungültig wäre (RS0016420; vgl Krejci in Rummel/Lukas , Kommentar 4 § 879 ABGB Rz 514).
5. Im Übrigen liegt dem Exekutionsverfahren nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein von ihr in einem Gerichtsverfahren abgeschlossener Vergleich zugrunde. Mit der Löschungsklage könnte sie ihr Ziel daher nicht erreichen, weil sie aufgrund des von ihr geschlossenen Vergleichs verpflichtet ist, zur Begleichung der Forderung von EUR 3,261.345,98 sA die Exekution in ihre Liegenschaft EZ B* GB D* zu dulden. Ein solcher gerichtlicher Vergleich ist ein Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO). Die überhaupt nicht begründete kurze Behauptung im Rekurs, dass über einen Anspruch, der objektiv nicht besteht, kein wirksamer Vergleich geschlossen werden könne, ist falsch.
Jedenfalls hat hier die Antragstellerin einen gerichtlicher Vergleich geschlossen, welcher die Klägerin jenes Verfahrens (die I* eGen) inzwischen berechtigt, Exekution auf die Liegenschaft der Antragstellerin zu führen. Auch wenn die Pfandrechte dieser Bank auf der Liegenschaft der Antragstellerin gelöscht würden (wie sie es mit ihrer Klage anstrebt) bliebe der Exekutionstitel bestehen und wäre die Exekution auf diese Liegenschaft weiter rechtens.
6. Ergebnis: Nach dem Vorbringen der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Urkunden ist der Kreditvertrag von der Kreditnehmerin nicht angefochten worden. Sie kann daher keinen Grund geltend machen, warum der von ihr abgeschlossene Pfandbestellungsvertrag unwirksam gewesen sein sollte. Aufgrund des von ihr abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs besteht ein Exekutionstitel, der die genannte Bank zu der von der Antragstellerin beanstandeten Exekutionsführung berechtigt. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Löschungsklage ist somit offenbar aussichtslos und könnte am Exekutionstitel auch ohnehin nichts ändern, weshalb ihrem Rekurs keine Folge zu geben ist.
7. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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