13Os65/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 38 Hv 131/24i des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 8. Mai 2025 (ON 116) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Februar 2025 (ON 107.3) wurde * C* jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, der schweren Sachbeschädigung nach §(§ 125,) 126 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB, mehrerer Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB sowie Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[2] Der Angeklagte überreichte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2025 (ON 115.2) die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung gegen dieses Urteil.
[3] Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 (ON 116) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die Beschwerde (ON 118.2) des Angeklagten.
[5] Die Vorsitzende ging (nach der Aktenlage zu Recht) davon aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht worden ist, der sie nicht zukommt (§ 285a Z 1 StPO), weil der Angeklagte binnen der hierfür zur Verfügung stehenden Frist (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz StPO) gegen das Urteil zwar „Strafberufung“ (ON 107.2, 87), aber keine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hatte (RIS Justiz RS0099992 und RS0100010 [T1]).
[6] Mit der Behauptung mangelnder subjektiver Erkennbarkeit des Bedeutungsinhalts seiner Rechtsmittelerklärung für den (wiewohl durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten stellt die Beschwerde dies nicht infrage. Vielmehr werden damit – der Sache nach – (ohne entsprechende Antragstellung) Wiedereinsetzungsgründe behauptet.
[7] Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.