Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Alexander Kolrus, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 61.029,06 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.2.2025, **-8, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.129,35 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Außer Streit steht , dass die Klägerin und C* gemeinsam am 29.3.2007 einen Kontovertrag „D*“ bei der E* AG abschlossen. Dieses Konto mit dem IBAN: ** lautete auf „A* F* [vormaliger Name der Klägerin] oder C*“ (in der Folge nur: Sparkonto). Mit Pfändungsbescheid vom 27.11.2023 führte die Beklagte eine Pfändung des Sparkontos durch. Am 20.12.2023 veranlasste die E* AG die Überweisung des gesamten zu diesem Zeitpunkt bestehenden Guthabens in der Höhe von EUR 61.029,06 vom Sparkonto auf ein Konto der Beklagten. Dieser Betrag wurde mit 29.12.2023 am Abgabenkonto von C* verbucht.
Im Berufungsverfahren ist weiters folgender Sachverhalt unstrittig:
Die Klägerin erwarb am 18.8.2004 von C* 252/1003-Anteile an der Liegenschaft EZ **, KG G*, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr. 1 untrennbar verbunden ist, um einen Kaufpreis in der Höhe von insgesamt EUR 205.693,98, der sich aus einem Barkaufpreis von EUR 180.000,- und der Übernahme eines Darlehens sowie eines einverleibten Veräußerungsverbots zugunsten des Landes Niederösterreich in der Höhe von EUR 25.693,98 zusammensetzte. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin unter anderem bei der (damaligen) H* AG einen Fremdwährungskredit in der Höhe eines Gegenwerts von EUR 125.000,- auf, dessen Kreditvaluta in CHF zur Verfügung gestellt wurde. Die Laufzeit des Kreditvertrages wurde bis längstens 31.5.2024 vereinbart.
Mit Kaufvertrag vom 2.9.2021 verkaufte die Klägerin ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ **, KG G*, um einen Kaufpreis von EUR 260.000,- an I*, wovon ihr am 20.10.2021 abzüglich Gebühren und Steuern am 20.10.2021 auf ihrem alleinigen Girokonto bei der J* mit der Kontonummer ** (in der Folge nur: Girokonto) ein Betrag in der Höhe von EUR 188.501,- von der abwickelnden Treuhandkanzlei K* überwiesen wurde.
Weil sich aufgrund der geänderten Wirtschaftslage eine Finanzierungslücke bei der Rückzahlung des CHF-Kredits der Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 31.5.2024 abzeichnete, überwies die Klägerin von ihrem oben genannten Girokonto am 2.3.2022 zunächst EUR 25.000,- und danach EUR 30.000,-, insgesamt sohin einen Betrag in der Höhe von EUR 55.000,- auf das Sparkonto bei der E* AG. Auf dem Sparkonto befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Guthaben in der Höhe von EUR 6.004,51, sodass sich der Guthabensstand zum 3.3.2022 nach den Überweisungen der Klägerin auf EUR 61.004,51 belief.
Der Vertragstext des Sparkontos bei der E* AG lautete (auszugsweise) wie folgt:
„[...] Im Falle eines Gemeinschaftskontos werden die Kunden über dieses Konto allein unbeschränkt in jeder Weise (einschließlich Änderung des Kontowortlautes, Saldoanerkenntnis und Kontoschließung) verfügen. Die Bank ist berechtigt, dem Konto Beträge gutzuschreiben, auch wenn der Begünstigte nur einer von mehreren Kontoinhabern ist. Das Pfand-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht der Bank gemäß den ‚Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' sichert die Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung auch mit nur einem der Kontoinhaber. [...]
Geschäftsbedingungen:
[...]
2. Gemeinschaftskonten dürfen nur als „oder-Konten“ geführt werden; die Anlage von „und-Konten“ ist nicht zulässig. [...]“
C* schuldete zum Stichtag am 27.11.2023 Abgaben einschließlich Nebengebühren und Gebühren und Barauslagen für die an diesem Tag erfolgte Pfändung in der Höhe von insgesamt EUR 97.381,91. Wegen dieses Gesamtbetrages wurden die dem Abgabenschuldner gegen die E* AG aufgrund der Sparkontobeziehung zustehenden Forderungen mit Pfändungsbescheid des Finanzamts vom 27.11.2023 gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Die Bank wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner C* zahlen dürfe. Zudem wurde ihr aufgetragen, die gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des im Pfändungsbescheid bezeichneten Gesamtbetrages an das Finanzamt zu überweisen.
Die Klägerin erhob gegen die „Pfändung des Buchgeldguthabens“ auf dem Sparkonto einen mit 11.12.2023 datierten Widerspruch gemäß § 14 AbgEO mit der wesentlichen Begründung, dass das auf dem Konto befindliche Guthaben ausschließlich ihr Privatvermögen sei. Die zuständige Mitarbeiterin des Finanzamtes antwortete darauf am 17.1.2024, dass dem Widerspruch keine Folge geleistet werden könne. Daraufhin richtete der Rechtsanwalt der Klägerin am 22.1.2024 erneut ein E-Mail an das Finanzamt und ersuchte um erneute Überprüfung des Widerspruchs, Aufhebung der Pfändung und Rücküberweisung von überwiesene Buchgeldbeträge. Auch diesem Ersuchen wurde keine Folge geleistet, vielmehr wurde mit E-Mail vom 4.3.2024 die Aufhebung und Rücküberweisung der bereits überwiesenen Beträge abermals abgelehnt.
Die am 20.12.2023 an das Finanzamt vom Sparkonto infolge der Pfändung überwiesenen EUR 61.029,06 wurden dem Abgabenkonto von C* gutgeschrieben, sodass dieses lediglich noch einen Rückstand von EUR 36.359,26 aufwies.
Die Klägerinbegehrte die Zahlung von EUR 61.029,06 sA und brachte dazu vor, sie sei sachenrechtliche Eigentümerin des am gemeinsamen Sparkonto befindlichen Buchgeldguthabens und habe dieses Eigentumsrecht auch in einem am 11.12.2023 erhobenen Widerspruch eindeutig und leicht nachvollziehbar nachgewiesen. Die Klägerin habe, um für die absehbare Finanzierungslücke bei Fälligkeit des CHF-Kredites vorzusorgen, EUR 55.000,-- mit dem Verwendungszweck „CHF/EUR Ansparung“ auf das Sparkonto bei der E* AG überwiesen. Trotz der Pfändung sei die Eigentumsklage gemäß § 366 ABGB zulässig. Alleiniger Zweck der zusätzlichen Verfügungsberechtigung des C* sei es gewesen, ihm im Fall eines Notfalles zu ermöglichen, das Buchgeld von der Bank für die Klägerin in Bargeld einzutauschen. Im Innenverhältnis sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass die Klägerin Alleineigentümerin des auf dem „Oder-Konto“ befindlichen Buchgelds sei. Das sachenrechtliche Eigentum an Buchgeldguthaben sei nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechts zu beurteilen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, dass das Eigentum am Giralgeld – selbst bei Bejahung des ursprünglichen Eigentums der Klägerin – durch die Überweisung des Geldbetrages durch die Bank am 20.12.2023 auf das Abgabenkonto aufgrund des Pfändungsbescheids vom 27.11.2023 auf die Beklagte übergegangen sei. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien gegen C* zu richten. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei jeder Mitgläubiger eines „Oder-Kontos“ berechtigt, die Forderung geltend zu machen, weshalb sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden könne. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe dem Eigentümer der Vermögenswerte auf dem „Oder-Konto“ gegen den gegen den Mitinhaber des „Oder-Kontos“ vorgehenden Gläubiger, der das Konto gerichtlich pfänden lasse, nicht die Exszindierung offen. Ein „Oder-Konto“ entfalte keineswegs nur Wirkung gegenüber den Kontoinhabern und der Bank, sondern vielmehr auch gegenüber Dritten. Eine abweichende Vereinbarung im Innenverhältnis mit C* habe keine Relevanz für das Außenverhältnis. Selbst ein Widerspruch eines Kontoinhabers gegen Einzelverfügungen hindere die Exekution durch einen Gläubiger eines anderen Kontoinhabers nicht, wenn er erst nach der Pfändung erfolge.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Rechtlich vertrat es zur Rechtsnatur von „Buchgeld“ die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung Buchgeld und Bargeld gleich zu behandeln seien und eine Quantitätsvindikation erfolgen könne, solange es noch zu keiner Vermengung gekommen sei. Die Klägerin könnte ihr „Eigentum“ am Buchgeld daher grundsätzlich geltend machen und dessen Rücküberweisung fordern, sollte es ihr zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch zukommen. Allerdings komme der Klägerin kein Eigentumsrecht mehr am Buchgeld zu, weil das Kontoguthaben am Sparkonto nicht in ihrer alleinigen Verfügungsbefugnis, sondern auch in der Rechtszuständigkeit von C* gestanden sei und die Beklagte als Gläubigerin des Mitkontoinhabers C* dieses wirksam gepfändet und überwiesen bekommen habe. Ein „Oder-Konto“ sei dadurch gekennzeichnet, dass jeder Kontoinhaber allein über die Kontoforderung verfügungsberechtigt sei, sodass ein vertraglich vereinbarter Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliege. Da jeder der Kontoinhaber grundsätzlich berechtigt sei, von der Bank die „Entrichtung“ des Kontoguthabens zu verlangen, könne dieses nach ständiger Rechtsprechung auch durch Gläubiger eines Kontoinhabers des bloß gegen ihn gerichteten Exekutionstitels gepfändet werden. Werde die Forderung vom Gläubiger eines Solidargläubigers gepfändet, so könne der Schuldner nach hA auch anderen Mitgläubigern nicht mehr wirksam zahlen. Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("Oder-Konto") müsse so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspreche; danach könnten nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der E* AG die Rechtszuständigkeit an der aus dem Sparkonto resultierenden Kontoforderung nicht nur der Klägerin, sondern auch C* zugekommen. Unbeachtlich sei, dass die Klägerin den Betrag in der Höhe von EUR 55.000,- von ihrem alleinigen Girokonto auf das Sparkonto überwiesen habe. An dieser Forderung gegenüber der Empfängerbank komme jedoch nicht mehr bloß der Klägerin die Rechtszuständigkeit zu, sondern – als Folge des vereinbarten „Oder-Kontos“ – auch C*. Die behauptete interne Abrede könnte daran nichts ändern, weil eine abweichende Vereinbarung auch der Zustimmung der kontoführenden Bank bedürfte. Dass die Klägerin gegenüber der Bank einen Widerspruch dahingehend geäußert habe, dass sie der Befugnis zur Einzelverfügung entgegentrete, werde von der Klägerin nicht behauptet und wäre nach den vereinbarten Bankbedingungen auch wohl nicht zulässig. Da die Forderung auf dem Sparkonto in einer zum Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Höhe von EUR 61.029,06 auch in der Rechtszuständigkeit von C* gestanden sei, habe diese von der Beklagten wirksam gepfändet werden können, sodass auch eine Auszahlung an die Klägerin als Mitinhaberin des Kontos nicht mehr zulässig gewesen sei. Der Klägerin komme kein Eigentumsrecht mehr am „Buchgeld“ zu, weil das Kontoguthaben am Sparkonto nicht in ihrer alleinigen Verfügungsbefugnis gestanden und die Beklagte als Gläubigerin des Mitkontoinhabers C* dieses wirksam gepfändet und überwiesen bekommen habe. Eine Quantitätsvindikation scheide daher aus. Da zum Zeitpunkt des Widerspruchs nach die Exekution bereits beendet gewesen sei, sei auch keine Exszindierungsklage mehr möglich. Der Widerspruch der Klägerin gemäß ändere daher nichts am Ergebnis. Nach Beendigung der Exekution wären zwar dingliche Herausgabeansprüche oder allfällige Verwendungsansprüche grundsätzlich weiterhin denkbar. Für derartige Ansprüche wäre allerdings erforderlich, dass der Klägerin nach wie vor ein Recht an der Forderung bzw dem „Buchgeld“ zukäme, was hier nicht der Fall sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerberin argumentiert, dass es ein offenkundiger rechtlicher Wertungswiderspruch sei, dass Buchgeld in bestimmten Konstellationen als Sache und in anderen weiterhin als Forderung qualifiziert werde. Grund für diesen Wertungswiderspruch dürfte sein, dass bislang weder Lehre noch Rechtsprechung die „tatsächliche Entstehung und Rolle von Buchgeld innerhalb der Architektur des weltweit geltenden Mindestreservewährungssystems einerseits, sowie die Funktionsweise des Zahlungssystems zwischen Geschäftsbanken in der österreichischen Rechtsliteratur andererseits, als faktische Grundlagen einer rechtlichen Beurteilung abschließend sachgerecht gewürdigt“ hätten. Das Erstgericht hätte bereits aufgrund der festgestellten eindeutigen Abgrenzung und Zuordenbarkeit des gepfändeten Buchgeldbetrages im Sinne des Eigentumsrechts der Klägerin den im Exekutionsverfahren – analog zum Aussonderungsrecht des Insolvenzverfahrens – bestehenden Exszindierungs- bzw folgenden Verwendungsanspruch zu Gunsten der Klägerin bejahen müssen. Die rein rechtliche Einordnung von Buchgeld als Forderung sei jedoch per se sachlich nicht gerechtfertigt. Buchgeld sei – funktionell und technisch betrachtet – nicht nur reine Forderung auf Bargeld, sondern vielmehr ein eigenständiges digitales Zahlungsmittel, das von den Geschäftsbanken entsprechend den Vorgaben eines Mindestreservewährungssystems geschaffen werde. Aufgrund der technischen und funktionellen Eigenschaften von Bargeld sei es somit erforderlich, Buchgeld vollständig mit Bargeld gleichzusetzen und es als einen Gegenstand des Sachen- bzw Eigentumsrechts zu behandeln.
2. Nach der Rechtsprechung ist Buchgeld (worunter Konten bei Kreditunternehmungen zu verstehen sind) Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen (10 Ob 31/15d mit Verweis auf RS0038664, RS0017583). Davon ist auch das Erstgericht ausgegangen. Es entspricht auch der Judikatur, dass eine Quantitätsvindikation grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn Gelder verschiedener Eigentümer auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden (3 Ob 222/24d; vgl RS0010924), solange es noch zu keiner Vermengung gekommen ist (RS0010924 [insb T2, T3, T4]). Nach der Rechtsprechung sind Gelder verschiedener Eigentümer nämlich nicht nur dann im Sinne des §§ 371, 415 ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden (RS0010924). Das Erstgericht ist in diesem Sinne ohnedies davon ausgegangen, dass eine Quantitätsvindikation bei Buchgeld in aller Regel möglich sei, weil sich die Kontobewegungen nachvollziehen ließen. Welches andere Ergebnis die Klägerin mit ihren Ausführungen zur Rechtsnatur des Buchgelds sowie zu den technischen Grundlagen zum Bankensystem anstrebt, ist nicht ersichtlich.
3. Entscheidend ist vielmehr, dass bei dem hier unstrittig vorliegenden „Oder-Konto“ (das ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft iSd §892ff ABGB ist [3 Ob 49/02f]), jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen kann, wobei das Zuvorkommen („Angehen“ iSd § 892 ABGB) entscheidet (3 Ob 123/24w; 9 Ob 26/98h = SZ 71/62). Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("Oder-Konto") muss so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht; danach können nur alle Kontoinhaber zusammen über das Konto verfügen (sog "Und-Konto"; 3 Ob 49/02f mwN; 9 Ob 104/03i; vgl auch RS0017339). Zu einem „Oder-Depot“ hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgeführt, dass dessen Zweck nicht zuletzt ist, eine von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen abweichende, besondere Regelung der Verfügungsmacht herbeizuführen (10 Ob 30/12b). Da beim „Oder-Konto“ jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden. Vom Zeitpunkt der Pfändung an kann der Schuldner die Forderung einem anderen Gläubiger nicht mehr zahlen, weil darin schon eine Exekutionsvereitelung läge (RS0024201). Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof im Fall der Exekution gegen den Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos ("Oder-Konto") aus dem dem Nichteigentümer zustehenden Verfügungsrecht abgeleitet, dass der Eigentümer der Wertpapiere dem gegen den (Nichteigentümer-)Depotmitinhaber vorgehenden Gläubiger, der das Depot gerichtlich pfänden lässt, nicht die Exszindierungsklage entgegensetzen könne (; [T4, T5]; ). Im Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot sprach der Oberste Gerichtshof in der Folge aus, dass bei einem Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung ("Oder-Konto") ein einzelner Depotinhaber wirksam auch dahin verfügen könne, dass er die im Depot erliegenden Wertpapiere verpfände. Der Hinweis des Verpfänders, dass diese Papiere nur im Eigentum eines Hinterlegers stünden, hindere für sich ohne das Hinzutreten einer besonderen Verdachtslage (die im dortigen Fall zu verneinen war, weil Mutter und Sohn Hinterleger waren und eine Verfügungsbeschränkung nicht ausgesprochen wurde) die wirksame Verpfändung durch den anderen Hinterleger nicht ( = ).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass selbst unter Berücksichtigung der sachenrechtlichen Überlegungen der Berufung zum „Buchgeld“ der Klägerin kein Exzindierungsanspruch zusteht. Tatsächlich zeigt die Berufungswerberin auch nicht nachvollziehbar auf, weshalb – entgegen der dargestellten Rechtsprechung, die eine Pfändung bei einem „Oder-Konto“ zulässt – die Vornahme der Vollstreckung unzulässig (siehe § 14 AbgEO) gewesen sein sollte. Der Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin gar nicht behaupte, der Befugnis zur Einzelverfügung im Rahmen des „Oder-Kontos“ widersprochen zu haben, tritt die Berufungswerberin nicht entgegen. Weshalb der Klägerin daher (nach von der Klägerin ebenfalls nicht in Frage gestellter Beendigung der Exekution) ein Verwendungsanspruch zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Berufungsargumentation, die Pfändung des Buchgeldguthabens sei rechtswidrig erfolgt, trifft nach der dargestellten Rechtsprechung nicht zu. Welche Zielrichtung die Berufungsausführungen zum Innenverhältnis zwischen den Verfügungsberechtigten verfolgen, bleibt offen. Ein allfälliger Anspruch der Klägerin gegenüber C* und die Frage, ob dieser intern zur Herausgabe bzw Verrechnung entsprechend der materiellen Berechtigung verpflichtet ist (vgl dazu etwa Iro/Zepke in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht II 2 Rz 1/144), steht hier nicht zur Beurteilung.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.
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