Hat hingegen Einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungetheilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
Opferfürsorgegesetz
§ 13a Entschädigungsmaßnahmen für erlittene Haft und entstandene Haft- und Gerichtskosten.
…nur nach einem einzigen Opfer zu; mehrere Hinterbliebene (Abs. 2 lit. b oder Abs. 3) sind zur ungeteilten Hand ( §§ 892, 893 ABGB .) anspruchsberechtigt und können die Entschädigung untereinander zu gleichen Teilen fordern. Ist das Opfer in der Haft gestorben, gebührt der Witwe oder Lebensgefährtin, sofern sie bis…
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