Da jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden. Vom Zeitpunkt der Pfändung an kann der Schuldner die Forderung einem anderen Gläubiger nicht mehr zahlen, weil darin schon eine Exekutionsvereitlung läge.
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