Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , **, wegen Einbringung einer Klage gegen die B*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2.9.2025, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Schreiben vom 7.7.2025 (ON 1.1) begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die B* wegen betrügerischer, listiger Handlungen im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe.
Das Erstgericht forderte den Antragsteller mit Beschluss vom 18.8.2025 (ON 3) zur Verbesserung seines Antrags durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses sowie zur Darlegung, woraus sich ein betrügerisches oder listiges Vorgehen [der Bank] ergebe, was er konkret begehre und woraus sich dies ergebe, auf.
Der Antragsteller legte fristgerecht ein Vermögensbekenntnis (ON 4.1) vor. Erläuternd führte er aus (ON 4.6 und ON 5.1), zischen ihm und der B* sei – nach den von ihm vorgelegten Unterlagen zu C* des Landesgerichts Krems an der Donau – ein Verfahren anhängig gewesen, in welchem seine Klage wegen Verjährung abgewiesen worden sei. Dagegen habe er durch seinen dortigen Verfahrenshelfer Berufung eingebracht. Dem liege im Wesentlichen zugrunde, dass er am 25.11.2004 bei der genannten Bank zur Umschuldung einen Kredit über EUR 1,450.000 aufgenommen habe. Über Druck der Bank habe er am 4.7.2007 einer Erweiterung auf Devisengeschäfte in anderen Währungen zugestimmt. Im November 2008 habe er die Bank ersucht, den Kredit auf Schweizer Franken (CHF) umzustellen, was die Bank nicht getan habe. Aufgrund des Kursverlustes des CHF sei der Verlust auf EUR 2,5 Mio gestiegen. Im März 2025 sei er von einem ehemaligen Bankmitarbeiter kontaktiert worden, der ihm auch Unterlagen übergeben habe, aus denen sich ergebe, dass die Bank bereits von 2006 bis 2009 mit anderen Währungen „gezockt“ habe, wobei sich die Bank die Gewinne eingesteckt habe; Verluste seien „versteckt übertragen“ worden. Durch diese Handlung, aber auch durch die Verkaufsblockade [bei der Verwertung von Liegenschaften des Antragstellers] habe die Bank nicht nur ihm, sondern auch sehr vielen anderen mutmaßlich Betroffenen geschadet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert, weshalb die Geschäfte rückabzuwickeln seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Schon das Vorbringen an sich lasse die beabsichtigte Klage als offenbar aussichtslos erscheinen. Der Antragsteller bringe auch in seiner Verbesserung nicht vor, worin die behauptete Täuschung konkret bestanden haben solle. Ebenso wenig gebe er trotz entsprechenden Auftrags die begehrte Schadenssumme konkret an, sondern sei von krass unterschiedlichen Schadensbeträgen (einmal EUR 400.000, einmal EUR 2,5 Mio) die Rede. Obwohl der Antragsteller mehrfach behaupte, es gebe urkundliche Nachweise für sein Vorbringen, habe er diese auch nach Verbesserung nicht vorgelegt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Selbst bei möglichst entgegenkommender Interpretation seiner Angaben und unter eingehender Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Urkunden sei die beabsichtigte Klagsführung jedoch offenbar aussichtslos. Jemand der das Kostenrisiko selbst tragen müsste, würde dieses Verfahren nicht führen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuändern.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Damit das Gericht den gebotenen Umfang der Verfahrenshilfe beurteilen kann, ist bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung der durchzusetzende Anspruch konkret anzuführen ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO ON § 66 Rz 2). Ein Verfahrenshilfewerber hat daher dem Gericht kurz mitzuteilen, warum ihm ein behaupteter Anspruch zusteht. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht durch einen Verbesserungsauftrag auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken. Dabei trifft die zur Klarstellung aufgeforderte Partei eine Mitwirkungspflicht. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen (RI01001110).
2. Hier hat das Erstgericht den Antragsteller aufgefordert, seine – teilweise etwas verworrenen – Ausführungen im ursprünglichen Verfahrenshilfeantrag dahingehend zu präzisieren, woraus sich ein betrügerisches oder listiges Vorgehen der präsumtiven Beklagten ergibt, was er konkret begehre und woraus sich das ergebe.
All das ergibt sich aber auch aus der in Folge vom Antragsteller vorgenommenen Verbesserung nicht: So nimmt er zum einen wiederholt auf das zwischen denselben Parteien anhängige Verfahren C* Bezug. Die Vorwürfe, die er nunmehr gegenüber der Bank erhebt, waren jedenfalls zum Teil bereits Gegenstand dieses Verfahrens; etwa der Vorwurf einer „Verkaufsblockade“ der Bank in Bezug auf die Verwertung der Liegenschaften des Antragstellers. Zudem leitet er die Ansprüche in beiden Verfahren im Wesentlichen aus der Kreditvergabe im Jahr 2004 ab. Angesichts des Streitwerts von EUR 1,100.277,12 sA im bereits anhängigen Verfahren ist davon auszugehen, dass er einen nicht unbeträchtlichen Teil des nunmehr von ihm behaupteten Schadens von EUR 2,5 Mio bereits mit dieser Klage geltend gemacht hat. Die neu einzubringende Klage wäre daher (teilweise) wegen Streitanhängigkeit bzw entschiedener Rechtssache - auch von Amts wegen (vgl RS0039233 [T1; T6]; RS0039968) - zurückzuweisen und insofern als aussichtslos iSd § 63 Abs 1 ZPO zu beurteilen.
3. Trotz Aufforderung hat der Antragsteller auch nicht schlüssig dargelegt, woraus sich das listige oder gar betrügerische Vorgehen der Bank ergeben soll. Zum Vorwurf, die Bank hätte mit seinem Kredit „gezockt“ und Transaktionen unter anderem in US Dollar vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller hier offenbar mit einem externen Finanzdienstleister (D*) einen Devisenmanagementauftrag abgeschlossen hat, der einen Handel - neben CHF und japanischen Yen – offenbar auch in USDollar vorgesehen hat (vgl vom Antragsteller vorgelegte Urkunden ON 4.11 und 4.14). In Bezug auf die (unterbliebene) Konvertierung hat der Antragsteller zudem offenkundig schon im Jahr 2015 ein Schlichtungsverfahren eingeleitet (vgl ON 5.1, ON 5.2 und ON 5.3), wobei er bereits damals von einem Verlust von rund EUR 2,25 Mio – also nahezu der jetzt von ihm genannten Schadenssumme - ausging. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung zur Verjährung bei Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten (vgl RS0034327 [T36]; RS0034951 [T38]; RS0097976 [T10]) hatte er damit spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass das Gesamtkonzept allenfalls den Zusagen nicht entspricht, womit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ausgelöst wurde. Allfällige Schadenersatzansprüche daraus wären somit bereits verjährt. Die Geltendmachung bereits verjährter Forderungen ist nach der Rechtsprechung zwar nicht aussichtslos, wohl aber mutwillig, weil eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei einen solchen Rechtsstreit auf eigene Kosten nicht führen würde (RW0000004; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 64 ZPO Rz 21; Schindler aaO Rz 11).
4. Zusammengefasst musste daher der Rekurs des Antragstellers erfolglos bleiben.
Dass dieser entgegen der Bestimmung des § 72 Abs 2a ZPO dem Revisor nicht zur Rekursbeantwortung zugestellt wurde, schadet im vorliegenden Fall nicht, weil sich der Rekurs bereits auf Grundlage des Rekursvorbringens als unberechtigt erweist, ein weiterer Instanzenzug im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgeschlossen ist und die Rückstellung des Aktes an das Erstgericht, um dem Revisor die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung einzuräumen, nur das Rekursverfahren verlängert hätte (vgl OLG Wien, 11 R 20/25d uza).
5. Hinzuweisen bleibt darauf, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Beantragung der Verfahrenshilfe bei geänderten Verhältnissen – wie sie sich etwa aus der vom Antragsteller erstatteten Strafanzeige (vgl ON 1.6) ergeben könnten – nicht entgegensteht. Sollte sich im Zuge dieser das Vorbringen des Antragstellers, aufgrund des Vorliegens einer strafbaren Handlung gelange ohnehin die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung, als richtig erweisen, droht derzeit ohnehin keine Verjährung der Ansprüche. Zudem unterbricht auch ein Anschluss als Privatbeteiligter die Verjährungsfrist, sofern der Privatbeteiligte seinen Anspruch seiner Art nach individualisiert und beziffert hat (RS0034325 [T3]).
6.Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
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