JudikaturOLG Wien

30Bs242/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen anderen Verurteilten wegen § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August 2025, GZ ** 202, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten.

Text

Begründung:

Mit dem seit 13. Mai 2025 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024, GZ **119, wurde der am ** geborene A* (zu I./) jeweils eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 12 dritter Fall StGB, 28 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 SMG (A./), des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B./) und des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (C./) sowie eines Vergehens der Entziehung von Energie nach den §§ 12 dritter Fall, 132 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (D./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass A* in ** und ** zu den strafbaren Handlungen des B* und des C* (I./B./1./) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm und zahlreichen anderen Personen (I./A./, I./B./2./ und 3./, I./C./ und I./D./) zu den strafbaren Handlungen anderer Mitglieder der kriminellen Vereinigung (US 11), welche

A./ vom 1. Mai bis 7. Juni 2021 auf einer ihm gehörenden Liegenschaft vorschriftswidrig 1.745 Cannabispflanzen (mit einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 20,5 Gramm Delta 9THC und 268 Gramm THCA) zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbauten, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, wobei die letzte Ernte durch polizeiliches Einschreiten am 7. Juni 2021 verhindert wurde,

B./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta 9THC und THCA, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugten, indem sie die auf einer ihm gehörenden Liegenschaft angebauten Cannabispflanzen ernteten und (gemeint) deren Blütenstände trockneten, und zwar

1./ vom August bis 27. Dezember 2016 28 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 50 Gramm Delta 9 THC und 800 Gramm THCA,

2./ vom 1. Juli 2019 bis 7. Juni 2021 355,36 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 2.736 Gramm Delta 9 THC und 36.000 Gramm THCA sowie

3./ vom November 2020 bis August 2022 150 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 1.275 Gramm Delta 9 THC und 16.770 Gramm THCA,

C./ unmittelbar nach den zu I./B./ beschriebenen Erntezyklen vorschriftswidrig das gesamte Cannabiskraut mit den zu I./B./ dargestellten Wirkstoffen, somit Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, anderen überließen sowie

D./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus Anlagen, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dienten, Energie in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert entzogen, indem sie den für die Indoorplantagen (I./A./ und I./B./) erforderlichen Strom durch Umgehung der jeweils vor Ort befindlichen Stromzähler bezogen, und zwar

1./ vom 1. Juli 2019 bis 7. Juni 2021 Energie im Wert von 52.942,16 Euro und

2./ vom November 2020 bis 31. Juli 2022 Energie im Wert von zumindest 64.322,67 Euro,

beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), indem er den unmittelbaren Tätern jeweils eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft (oder ein darauf errichtetes Gebäude) zum Zweck der Suchtgifterzeugung (US 22) gegen ein Entgelt, mit welchem vereinbarungsgemäß auch das Risiko eines Betriebs einer Cannabisplantage abgegolten wurde, vermietete.

Nunmehr beantragte A* mit Schreiben vom 30. Juni 2025 (ON 186), wiederholt und geringfügig ergänzt durch das Schreiben vom 1. Juli 2025 (ON 190), unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage von Kontoauszügen, eines Luftbilds samt Kataster, eines Mietvertrags, eines Lageplans und einer Stromrechnung, indem er sich im Wesentlichen gegen die von der Anklagebehörde und dem Schöffengericht aus den Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse wendet und unter Bezugnahme auf die Aussage des D* in dessen eigener Hauptverhandlung seine Unschuld ableitet.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die auch auf unter einem vorgelegte Unterlagen verwies (ON 192), ab, weil die Bezugnahme auf vor der Entscheidung erster Instanz liegende Abschlussberichte, Amtsvermerke und sonstige Beweisergebnisse als auch die Anklageschrift keine neuen Beweismittel betreffe. Inwieweit aus den vorgelegten Unterlagen ein Wiederaufnahmegrund begründet werden könne, erschließe sich nicht. Die ein neues Beweismittel darstellende Aussage des D* in seinem eigenen Hauptverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sei in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen nicht geeignet, die Freisprechung oder Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Insbesondere stehe dessen Aussage im massiven Widerspruch zu den nunmehr weiter ausgewerteten Chat Nachrichten. Letztendlich habe der Verurteilte in seinem Wiederaufnahmeantrag auch selbst eine gewisse Tatbeteiligung zugestanden. Den beantragten Vernehmungen der Zeugen D* und E* mangle es an der Bekanntgabe eines entsprechenden Beweisthemas.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er die mangelnde Äußerungsmöglichkeit zu der von der Anklagebehörde erstatteten Stellungnahme samt vorgelegten Chat Auswertungen kritisiert. Diese wären zudem auch nicht aussagekräftig, zumal keine dieser Nachrichten vom Verurteilten stamme. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des D* obliege nicht dem für den Wiederaufnahmeantrag zuständigen Gericht. Zumindest könne die Aussage des Genannten zu einer geringeren Strafe führen, weil dieser nicht wegen sieben sondern nur fünf Erntezyklen verurteilt worden wäre, was Auswirkungen auf die Schuldfrage, den Verfall und den „Stromdiebstahl“ habe. Die geringere Zahl an Erntezyklen lasse sich auch aus der Grenzregisterdatei und dem beizuschaffenden Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ableiten. Aus den Amtsvermerken ON 2.2 und ON 36.5 ergebe sich, dass von Mitarbeitern der F* keine Manipulation festgestellt habe werden können. Die Chats seien vom Erstgericht nicht vollständig berücksichtigt worden und ergebe sich im Zusammenhalt mit der Aussage von D*, dass A* keine Kenntnis von den Malversationen gehabt habe. Demzufolge werde neuerlich die Vernehmung dieses Zeugen sowie weiters die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Anfrage bei der Zulassungsbehörde zu vom Angeklagten angebotenen Fahrzeugen und die Einholung eines Gutachtens zu einer vom Angeklagten durchgeführten Berechnung zur verbrauchten Energie beantragt (ON 205).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1); wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2); oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).

Zur begehrten Wiederaufnahme nach Vernehmung des Zeugen D* unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass nicht jedes neue Beweismittel zur Wiederaufnahme führt; die Statthaftigkeit ist vielmehr nur bei qualifizierten neuen Tatsachen oder Beweismitteln zu bejahen. Diese müssen zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Die „Eignung“ ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise im Hinblick auf die durch sie (allenfalls in Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Tatsache oder Beweismittel müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen; ist dies der Fall, so ist weiters hypothetisch der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen. Die Rechtsprechung nimmt die Eignungsprüfung im Sinne der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vor. Danach ist die Eignung zur Änderung der Beweislage zu bejahen, wenn die neuen Tatsachen/Beweise zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Sachverhaltsfragen hätten führen können. Dies ist der Fall, wenn die Beweise/Tatsachen für die Entscheidung wesentliche Umstände zum Gegenstand haben und sich nicht schon bei der Prüfung im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen als aussichtslos erweisen. „Geeignet“ bedeutet somit nicht bloß „denkbar“, sondern fordert das Vorliegen einer konkreten Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auf den Verfahrensausgang, der entweder bereits aus den nova allein oder in Verbindung mit den im wiederaufzunehmenden Verfahren erhobenen Beweisen abzuleiten ist. Ob dieses neue Beweismittel zur Erschütterung der Beweisgrundlage geeignet ist, hängt davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für das Urteil zukommt. Im Regelfall ist für die Beurteilung maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war ( Lewisch, WKStPO § 353 Rz 60 ff; Mayerhofer, StPO 5 § 357 E 3ba). In die Beurteilung sind auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse miteinzubeziehen und ist hiebei ein Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw. Wertungen unvermeidbar (12 Os 43/01).

Angesichts der im Sinn des Schuldspruchs verdichteten Beweislage, nämlich der Nutzung eines A* zuzuordnenden ** Krypto Mobiltelefons mit der PIN „**“ (ausgesuchter Nickname „G*“) und den in diesem Zusammenhang ausgewerteten Chats (US 26 ff), den Lichtbildern von der Plantage in ** bzw den eingespeicherten Kontakten (US 28, US 40), dem Zugeständnis des A* zur Vermietung des Hauses und der Halle an B* und C* (US 29), den ursprünglichen Angaben des Zeugen B* (US 30), der Zusammenfassung der Abrechnungen betreffend das „gelbe Haus“ (US 32), einem Kellner Notizblock mit Skizzen und Aufzeichnungen der Gärtner (US 33), den peniblen Abrechnungen zu sieben Anbauzyklen (US 35, siehe auch US 37) und dem Lichtbild mit unzähligen 100 und 200 Euroscheinbündeln (US 43), scheinen die vorgelegten Urkunden und die bereits vorliegende Vernehmung von D* in dessen Verfahren nicht geeignet, aufgrund der Gesamtheit der sonst vorliegenden Verfahrensergebnisse die Sach und Beweislage maßgebend zu verändern.

Es ist zwar richtig, dass D* in seiner Hauptverhandlung A* zunächst entlastete, jedoch verweigerte er die Beantwortung weiterer Fragen zu Mittätern und somit auch zum Wiederaufnahmewerber (ON 158.3, 8). Davon ausgehend entspricht der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen D* nicht den Voraussetzungen des § 55 Abs 1 StPO, weil einem Beweisantrag neben Beweisthema und Beweismittel stets zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444). Diesbezüglich hätte es eines Vorbringens bedurft, weshalb die Aussage dieses Zeugen geeignet sein soll, die zahlreichen, oben dargestellten Beweisergebnisse zu entkräften (vgl 14 Os 95/12w).

Die angeführten Amtsvermerke waren ebenso bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens (vgl ON 85, 71) wie der Chat Inhalt ON 14.3.1 und sind diese Beweise ungeachtet einer vom Wiederaufnahmewerber durchgeführten Neubeurteilung keine neuen Beweismittel.

Weshalb der beantragte Lokalaugenschein zu einer Bewilligung der Wiederaufnahme nach obangeführten Grundsätzen führen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher dargestellt und demzufolge nicht im Sinne des § 55 Abs 1 StPO begründet.

Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass die von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme zum Wiederaufnahmeantrag vorgelegten neuen Beweismittel, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen im Urteil sprechen sollen, im Verfahren über die Wiederaufnahme keinen Eingang hätten finden und insbesondere nicht gegen die vom Wiederaufnahmewerber beigebrachten, ihn (vermeintlich) entlastenden neuen Beweismittel hätten abgewogen werden dürfen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch saniert, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des keinem Neuerungsverbot unterliegendenBeschwerdeverfahrens zu den Beweisergebnissen Stellung bezog (vgl RIS-Justiz RS0129510). Zudem kann die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme ohne die weiteren Chat Auswertungen gelöst werden, sodass auch die begehrte Anfrage bei der Zulassungsbehörde nicht erforderlich ist.

Die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe (wegen erhofften Wegfalls zweier Erntezyklen und einer entsprechenden Reduktion der Suchtgiftmenge von [in Bezug auf den strafsatzbestimmenden § 28a Abs 4 Z 3 SMG] über 4 Kilogramm Delta 9 THC und über 53 Kilogramm THCA) reicht der Beschwerde zuwider für eine Wiederaufnahme gerade nicht aus (vgl Lewisch aaO Rz 8; dies gilt auch für die allenfalls auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgte Neuberechnung der verbrauchten Energie). Zudem begründet die Verurteilung des D* „nur“ wegen fünf Erntezyklen keine zwingende Unvereinbarkeit (vgl LewischaaO Rz 70) und demnach auch nicht den Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 3 StPO. Demzufolge war auch dem Antrag auf Beischaffung des Akts AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien samt eines Auszugs aus der Grenzregisterdatei nicht näherzutreten.

Letztendlich erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in eigenständigen beweiswürdigenden, teils das Vorbringen im Wiederaufnahmebegehren auf Grundlage des bekämpften Beschlusses nachjustierenden, vom Bestreben, sämtlichen seinem Standpunkt widersprechende Umstände zu zerreden, gekennzeichneten Ausführungen. Damit lässt A* aber überzeugende Begründungen dafür vermissen, weshalb im Lichte der gesamten bisherigen Verfahrensergebnisse insbesondere die (auch schon im Erkenntnisverfahren herangezogenen) Chat Auswertungen die nunmehr präsentierten Beweismittel tatsächlich geeignet sein sollten, die Urteilsgrundlagen auf eine derartige Weise zu erschüttern, dass ein neues Strafverfahren gerechtfertigt wäre.

Insoweit die neuen Beweismittel die Konfiskation und den Verfall betreffen, stellen sie keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl Lewisch aaO Rz 5; Lässig, WKStPO § 410 Rz 1).

Zur mit der Beschwerde nicht näher kritisiertenverweigerten Hemmung der Strafvollstreckung gemäß § 357 Abs 3 StPO ist auszuführen, dass es sich bei einem solchen Beschluss um eine Ermessensentscheidung handelt ( Lewisch aaO § 357 Rz 33), die das Erstgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Anlassfalls mit der Verweigerung des Aussetzens des Strafvollzugs zutreffend traf.

Das Rechtsmittel musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 2 StPO.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).