Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha Baumann und DI Felix Jansky (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Betriebsleiter, **, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht vom 23. Jänner 2025, ** 54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führt – im Vollerwerb – einen Betrieb im Gewerbe der Holzschlägerung. Mit Bescheid vom 31.1.2022 stellte die Beklagte fest, dass bei ihm für den Zeitraum vom 1.5.2003 bis 30.11.2021 keine Schwerarbeitszeiten vorlägen.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren, das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im angeführten Zeitraum festzustellen. Auch als Betriebsleiter arbeite der Kläger nach wie vor überwiegend manuell; die von ihm beschäftigten Arbeiter bedienten in der Regel die Maschinen und Fahrzeuge; die weiterhin notwendigen, mit Motorsäge und Seilwinde vorzunehmenden manuellen Holzvorschneidearbeiten erbringe aber der Kläger allein, vor allem dort, wo die forstwirtschaftlichen Fahrzeuge („Harvester“, „Forwarder“) nicht zum Einsatz kommen könnten bzw dürften (zB auf unwegsamem oder vernässtem Gelände). Damit leiste er mehr als acht Stunden pro Arbeitstag Schwerarbeit iSd SchwerarbeitsV; dies auch unter Berücksichtigung weiterer körperlich anstrengender Arbeiten wie das Anlegen von schweren Stachelketten und sogenannten Bogiebändern an forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Das Bedienen von Maschinen durch ihn trete demgegenüber völlig in den Hintergrund; Büroarbeiten und Geschäftsführertätigkeiten verrichte er grundsätzlich am Abend und am Wochenende.
Die Beklagte wandte ein, dass aufgrund der Unternehmensstruktur – es seien im Betrieb des Klägers 14 Mitarbeiter beschäftigt – nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger körperlich schwere Arbeiten in einem Ausmaß verrichte, die unter Berücksichtigung sämtlicher Tätigkeiten zu einem Kalorienverbrauch von über 2.000 Kilokalorien führten. Schwerarbeit iSd SchwerarbeitsV liege daher nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum 1.5.2003 bis 30.11.2021 gerichtete Klagebegehren ab. Es traf die auf den Urteilsseiten 3 bis 7 ersichtlichen Feststellungen, auf die grundsätzlich zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zusammengefasst wird davon hervorgehoben:
Die vom Unternehmen des Klägers, der B* GmbH, angebotenen Leistungen (Holzschlägerung, Forstarbeiten, Holzhandel bei Kleinwaldbetrieben) erfolgen in einem Umkreis von bis zu 40 km vom Betriebszentrum in **. Die B* GmbH bearbeitet nicht nur die eigenen Forstflächen im Ausmaß von ca 12 ha, sondern auch jene ihrer Auftraggeber – so etwa ca 2.000 ha Wald in dem dem C* zugehörigen Forstgebiet, ca 1.700 bis 2.000 ha Wald der D* sowie 1.500 bis 2.000 ha von diversen weiteren Auftraggebern wie Gemeinden und Genossenschaften.
Im Betrieb des Klägers kommen diverse die Holzernte und Holzbringung erleichternde Maschinen und Fahrzeuge – darunter vier Forwarder und drei große Harvester – zum Einsatz. Während Harvester für die vollmechanisierte Holzernte die Bäume fällen, entasten, ablängen und die Sortimente am Wegrand ableben, „rücken“ Forwarder (auch „Rückezug“, „Tragschlepper“) das geerntete Holz aus dem Bestand, laden es auf und transportieren es weg.
Dem Kläger als Unternehmer obliegen ua die Überwachung des Einsatzes seiner Mitarbeiter, die Prüfung der Zulässigkeit von Alleinarbeiten bei der Waldbewirtschaftung je nach Gefährdungsstufe, die Organisation eines geeigneten Arbeitsverfahrens („1-Mann/2-Mann-Arbeit“; Einsatz von Maschinen, Absperrungen etc). Dabei ist dem vollmechanisierten, gegenüber dem motormanuellen Verfahren unvergleichbar sichereren Maschineneinsatz der Vorzug zu geben; der manuelle Schnitt für die Trennung von Wurzelstock und Stamm soll die Ausnahme sein.
Neben der Betriebsführung gehört es auch zum Tätigkeitsbereich des Klägers, sogenannte Vorschläge mit der Motorsäge zu machen, dh das Holz so vorzubereiten, dass es vom Harvester aufgenommen werden kann. Dies ist auf sensiblen Kulturflächen, etwa in unwegsamem bzw steilem Gelände, notwendig. Aus sumpfigen Gebieten, die der Harvester auch nicht befahren kann/darf, muss das Holz manuell mit Seilwinden herausgezogen werden. Geländeabhängig sind am Harvester in Gebieten, die damit befahren werden können, fallweise sehr schwere Ketten anzulegen. Im Schnitt hat der Kläger noch mindestens eine halbe Stunde bis Stunde täglich für die reine Büroarbeit aufzuwenden.
Seit 2003 waren neben dem Kläger stets zumindest zwei weitere Forstfacharbeiter im Einsatz. Von 2012 bis 2014 sind ca 6 Mitarbeiter dazugekommen. Jedenfalls ab 2014/15 hatte die B* GmbH einen Mitarbeiterstand von ca 14 Mitarbeitern (inklusive Kläger). Mindestens eine Mitarbeiterin ist im Büro eingesetzt.
Das Unternehmen des Klägers betreut sehr viele Stammkunden, wodurch die einzelnen Mitarbeiter meist auch wissen, wo sie mit dem jeweiligen Arbeitsgerät hinfahren und arbeiten müssen; der jeweilige Revierförster vor Ort nimmt dann die konkrete Arbeitseinteilung vor.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger im Rahmenzeitraum ab 1.5.2003 bis zum Schluss der Verhandlung an zumindest 15 Tagen je Kalendermonat mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht hat. Der Kläger arbeitete im Zeitraum von 1.5.2003 bis zum Schluss der Verhandlung im Schnitt vier Stunden täglich auch körperlich im Betrieb mit, wie etwa beim Fällen von Rand- und Grenzbäumen oder beim Vorschneiden sensibler Kulturflächen; hierbei ist das Steuern und Bedienen von Forstmaschinen und -gerätschaften (Motorsäge, Seilwinde, Sappel, Axt) eingerechnet. Der Kläger verbrauchte während einer vierstündigen Arbeitstätigkeit als Forstarbeiter bei den von ihm vorgenommenen schweren körperlichen Arbeiten, wenn er rein manuell und ohne Maschineneinsatz tätig war, 1.046 Arbeits[kilo]kalorien. Als Betriebsführer verbrauchte er innerhalb von 6 Arbeitsstunden 783,15 Arbeits[kilo]kalorien. An einzelnen Tagen verbrauchte der Kläger sicher 2.000 Arbeits[kilo]kalorien, aber es kann nicht festgestellt werden, dass es einen Kalendermonat gegeben hätte, in dem es 15 Tage mit einem solchen Arbeits[kilo]kalorienverbrauch gegeben hätte.
Bei 8 Stunden körperlicher Forstarbeit werden durchschnittlich 2.100 Arbeitskilokalorien verbraucht.
Im Durchschnitt fallen im Betrieb des Klägers insgesamt acht Stunden Schwerarbeit (das sind Arbeiten, während derer innerhalb von acht Nettoarbeitsstunden mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden) pro Arbeitstag an. Diese Arbeit wird auf sämtliche im Betrieb tätige Arbeiter verteilt, insbesondere auf die Forstfacharbeiter (das sind der Kläger und E*) oder auf langjährige Mitarbeiter, wie den Bruder des Klägers, F* B*, und ein oder zwei weitere, wie G* und „H*“.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen von Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV, weil nicht habe festgestellt werden können, dass der Kläger im entscheidungsrelevanten Zeitraum täglich mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien an zumindest 15 Tagen im Kalendermonat verbraucht habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge
1.1 Statt der oben fettgedruckten Feststellungen begehrt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Im Durchschnitt fallen bei der B* GmbH insgesamt 24 Stunden Schwerarbeit (das sind Arbeiten, während derer innerhalb von 8 Nettoarbeitsstunden mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden) pro Arbeitstag an. Diese Arbeit wird auf die im Betrieb tätigen Forstfacharbeiter, das sind der Kläger und E*, sowie ausnahmsweise auf den langjährigen Mitarbeiter F* B*, verteilt.
Der Kläger arbeitete im Zeitraum von 1. Mai 2003 bis zum Schluss der Verhandlung im Schnitt 8 Stunden täglich auch körperlich als Forstarbeiter im Betrieb mit, wie etwa beim Fällen von Rand- und Grenzbäumen oder beim Vorschneiden sensibler Kulturflächen. Der Kläger verbrauchte während seiner 8-stündigen Arbeitstätigkeit als Forstarbeiter bei den von ihm vorgenommenen schweren körperlichen Arbeiten, wenn er rein manuell und ohne Maschineneinsatz tätig war, 2.092 Arbeitskilokalorien. Als Betriebsführer verbrauchte er innerhalb von weiteren zwei Arbeitsstunden 261,05 Arbeitskalorien.
Der Kläger hat im Rahmenzeitraum ab 1. Mai 2003 bis zum Schluss der Verhandlung an zumindest 15 Tagen je Kalendermonat mindestens 2.000 Arbeitskalorien verbraucht.“
Die angestrebten Ersatzfeststellungen leiteten sich aus den Einvernahmen des Klägers und diverser Zeugen ab; das Erstgericht habe deren Aussagen nicht entsprechend berücksichtigt. Insbesondere ergebe sich aus ihnen, dass die auf den sensiblen Kulturflächen erforderlichen, händischen (Vorschneide- und Vorschlägerungs-)Arbeiten überwiegend vom Kläger persönlich und nur ausnahmsweise von anderen Mitarbeitern vorgenommen worden seien. Aus der Erörterung bzw Ergänzung des forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens vom 23.1.2025 sei zu schließen, dass für das Ausmaß der von der B* GmbH übernommenen Auftragstätigkeit, basierend auf einer jährlichen Ver- bzw Bearbeitung von 40.000 Festmeter Holz auf ca 6.000 ha Wald und der Notwendigkeit, 15 % davon, also 6.000 Festmeter bzw 900 ha, manuell ohne Verwendung von Maschinen zu bearbeiten, der Einsatz von drei Arbeitern mit einem körperlichen Arbeitspensum von jeweils zumindest acht Stunden pro Tag erforderlich sei. Wenn der Kläger als Betriebsleiter nur ein bis eineinhalb Arbeitskräfte für diese händischen Arbeiten einsetzen könne, müsste er selbst auch 8 bis 10 Stunden täglich im Wald körperlich arbeiten. Die bekämpfte gegenteilige Feststellung, dass im gesamten Betrieb des Klägers täglich insgesamt nur 8 Stunden Schwerarbeit anfielen, stütze sich auf Ausführungen des forstwirtschaftlichen und des berufskundlichen Sachverständigen, die vor der Einvernahme der Zeugen und der Gutachtensergänzung vom 23.1.2025 gemacht worden seien und die die später gewonnenen neuen Informationen noch nicht berücksichtigten.
1.2 Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält ( Rechberger in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 Rz 1). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 Rz 4 f). Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek, JN ZPO 18§ 467 ZPO E 40/3), der Verhandlungsrichter also den ihm durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hat. Es muss mithin ein „Beweiswürdigungsfehler“ – und nicht bloß die Möglichkeit, aus den Beweisergebnissen andere als die bekämpften Feststellungen abzuleiten – aufgezeigt werden (vgl 7 Ob 223/16v).
1.3 Dies gelingt der Berufung hier nicht. Die Feststellungen gründen auf einer umfassenden Beweiswürdigung, die sämtliche Ergebnisse des aufwändig und abschließend geführten Beweisverfahrens gegeneinander abwägt und nachvollziehbar zu den getroffenen (Negativ-)Feststellungen kommt. Wenn die Berufung aus den Resultaten der Personal-und Sachverständigenbeweise andere bzw für den Kläger günstigere Feststellungen ableiten will, übersieht sie, dass das Erstgericht diese Beweise im Einzelnen gewürdigt und daraus gegenteilige Schlüsse gezogen hat, denen die Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag:
1.3.1 Beurteilung des Ausmaßes des täglichen körperlichen Arbeitseinsatzes der Mitarbeiter der B* GmbH (inklusive Kläger) insb anhand der Zeugenaussagen:
Hier kam das Erstgericht unter Würdigung sämtlicher Aspekte (Mitarbeiteranzahl, Ausstattung des Betriebs, Größe und Lage der zu bearbeitenden Flächen, Witterungsbedingungen) schlüssig zur Überzeugung, dass auf den Kläger entfallende durchschnittliche vier Stunden täglicher körperlicher Mitarbeit das Höchstausmaß darstellten. Die Einvernahmen der Zeugen hätten ergeben, dass neben dem Kläger auch andere Mitarbeiter körperlich schwere Arbeiten erledigten.
Dies lässt sich entgegen der Berufung bereits aus den Angaben des Bruders des Klägers, F* B*, ableiten. Wie das Erstgericht schon zutreffend bemerkte, wollte sich dieser – wohl um seinen Bruder nicht zu schaden - nicht auf eine Information darüber festlegen, wie viele Stunden der Kläger im Büro bzw im Wald arbeite. Er gestand überdies zu, kleine Vorschneidearbeiten selbst zu bewerkstelligen (Protokoll ON 37.1 S 2 f); etwas später in seiner Einvernahme schilderte er genau den Ablauf manueller Vorschlägerungen (ON 37.1 S 5), woraus auch darauf geschlossen werden kann, dass neben dem Kläger F* B* ebenfalls die auf sensiblen Kulturflächen erforderlichen händischen Holzschlägerungen durchführt. Dass beispielsweise beide – der Kläger und sein Bruder – gemeinsam „schwierige Bäume“ – etwa im urbanen Gebiet in der Nähe von Wohnhäusern – vorschneiden und nicht nur der Kläger allein, sagte in diesem Zusammenhang der unbeteiligte Zeuge I* aus (ON 37.1 S 11 f). Der Darstellung des Klägers in seinen Einvernahmen, der einzige zu sein, der im Betrieb nahezu 8 Arbeitsstunden täglich die manuellen Vorschneidearbeiten erledige, widersprach der Zeuge F* B* auch durch die Angabe, dass der „Chef“ [der Kläger] mit dem „dritten Harvester“ des Betriebs fahre (ON 37.1 S 7), also nicht ausschließlich körperliche Arbeiten verrichte. Der sinngemäßen Schilderung des Klägers, das Gelände im Forstgebiet des C* sei so feucht, dass es de facto gar nicht mit den Harvestern befahren werden dürfe, alles manuell geschlägert und mit der Seilwinde auf den Forstweg gerückt werden müsse (Protokoll ON 31.1 S 8 f), standen zudem die Informationen des Zeugen F* B*, dort größtenteils selbst mit dem Harvester zu fahren (ON 37.1 S 2), sowie des Zeugen J* als ehemaliger Leiter des Waldamts C*, mittlerweile regne es viel zu wenig und das ** sei einer der trockensten Bereiche Österreichs geworden (ON 37.1 S 14), entgegen.
Der – weder mit dem Kläger noch mit dessen Bruder verwandte – Zeuge K* B* räumte – wiewohl er auch hauptsächlich mit dem Harvester fahre – ebenfalls die eigenständige Vornahme kleiner Vorschneidearbeiten ein (ON 37.1 S 9). Er verwies aber insbesondere auf E*, der sowohl für ihn als auch F* B* diese manuellen Arbeiten verrichtet (ON 37.1 S 9), was wiederum die Aussage des Klägers, er übernehme weit überwiegend, quasi allein, die händischen Arbeitsvorgänge, widerlegt. In Zusammenschau mit den Ausführungen des forstwirtschaftlichen Sachverständigen, wonach an allen Betriebsstätten des Klägers täglich insgesamt 8 Stunden an körperlich schwerer Arbeit verrichtet werden, und der vom Erstgericht dem Kläger zugestandenen Erbringung von 4 Stunden körperlich schwerer Arbeit täglich ist aber ohnedies von einer (relativ) überwiegenden Bewerkstelligung der manuellen Forst- bzw Holzarbeiten durch den Kläger auszugehen – jedoch im Ausmaß von (maximal) 4 Stunden täglich; die verbleibenden 4 Stunden sind auf die anderen Mitarbeiter des Klägers aufzuteilen. Dass diese – gegenüber dem Kläger in etwas untergeordneter Form – ebenfalls manuell arbeiten, wurde, wie vorstehend bereits erwähnt, von den vernommenen Zeugen vielfach bestätigt.
Der Zeuge G * – hauptsächlich Forwarder-Fahrer im Betrieb des Klägers – ruft seinen Angaben zufolge etwa für den Fall, dass er bestimmte Waldflächen nicht befahren dürfe und folglich ein händisches Vorgehen notwendig sei, meistens den „Chef“, jedoch auch F* B* (ON 37.1 S 10), was wiederum die alleinige bzw ausschließliche Vornahme derartiger Arbeiten durch den Kläger widerlegt. Ob der Kläger tatsächlich „die überwiegenden Vorschneidearbeiten“ mache, konnte der Zeuge im Übrigen nicht mit Gewissheit bestätigen (vgl die Antwort „Ich glaube fast schon“ auf die entsprechende Frage, ON 37.1 S 11).
Demgegenüber erwähnte der als Leiter des Waldamts C* in Bezug auf das Verfahren als unbeteiligt einzustufende Zeuge I * bei der Beschreibung notwendiger händischer Holzschlägerungen zunächst nur den Zeugen G* und einen „Herrn H*“ , die diese vorgenommen hätten; der Kläger sei nicht dabei gewesen (ON 37.1 S 11), wiewohl dieser schon immer wieder die manuellen Fällungen mache; neben ihm „schlägert auch E* vor. Auch F* B*. Auch H* […]. Früher gab es noch andere Arbeiter für Vorschlägerungsarbeiten“ (ON 37.1 S 12). Dass das Erstgericht folglich die Verteilung händischer Vorschlägerungsarbeiten auch auf die namentlich angeführten Mitarbeiter feststellte, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Berufung ist im Übrigen mit „H*“ nicht F*, sondern K* B* gemeint; so hielt das Erstgericht zur Einvernahme des Zeugen I* fest, dass dieser sich nicht sicher sei, ob mit „H*“ K* B* gemeint sei (vgl ON 37.1 S 12 unten); „F* B*“ erwähnte der Zeuge dagegen ohne Unsicherheit mit ganzem Namen. Auch ist eher anzunehmen, dass die Abkürzung „H*“ für K* statt für F* steht.
L * , der als ehemaliger Beschäftigter des Waldamts C* ebenfalls als unbeteiligt gilt, bestätigte als weiterer Zeuge die Erledigung händischer Arbeiten auch durch andere Mitarbeiter und nicht den Kläger allein. Dieser „wird es nicht immer gemacht haben. Es werden die meiste Zeit schon die Arbeiter gemacht haben. […] und wenn einer der Arbeiter ausfällt, dann hat das eben der Kläger übernommen. Auch F* B* hat Vorschlägerungsarbeiten vorgenommen und auch der Arbeiter namens G*. […] Bei den Vorschlägerungsarbeiten war der zuständig, der gerade da war. Da gab es teilweise auch polnische Arbeiter, die auch Vorschlägerungsarbeiten gemacht haben“ (ON 37.1 S 13 f). Der Zeuge J * , Leiter des Waldamts C* von 1986 bis 2020, führte dazu aus, dass der „Bruder des Klägers […] sicherlich auch immer wieder zur Motorsäge gegriffen“ habe und dass es [gemeint: neben dem Kläger] auch andere Arbeiter gegeben habe, deren Namen ihm bei der Einvernahme nicht einfielen; ihm zufolge habe „der Kläger […] angeschafft und […], wenn viel Arbeit war, auch mitgearbeitet, wenn es seine Zeit zugelassen“ habe (ON 37.1 S 15). Der Zeuge M * als bei der N*, einem weiteren Auftraggeber der B* GmbH, Beschäftigter bestätigte in diesem Zusammenhand das „Einspringen“ des Klägers, wenn „Not am Mann“ gewesen sei (ON 37.1 S 16).
All diese Angaben lassen sich mit dem Vorbringen des Klägers, er habe die notwendigen händischen Arbeitsschritte „fast ausnahmslos“ persönlich erledigt (vgl Berufung S 5), nicht in Einklang bringen und stehen auch den in der Berufung vorgenommenen, gegenteiligen Interpretationen der einzelnen Zeugenaussagen (Berufung S 3 ff bzw S 8 ff) entgegen. Das Erstgericht hat dem Kläger aber ohnehin im Sinne dieser Interpretationen die Verrichtung von täglich (maximal) 4 Stunden körperlich schwerer Arbeit zugestanden, wodurch er im Vergleich zu seinen ebenfalls mitunter manuell arbeitenden Beschäftigten zumindest (relativ) überwiegend bei händischen Arbeitsschritten zum Einsatz kommt. Selbst der forstwirtschaftliche Sachverständige konnte sich eine manuelle Mitarbeit des Klägers in einem derartigen (Höchst-)Ausmaß durchaus vorstellen; eine darüber hinausgehende Stundenzahl überschreite sinngemäß aber die Grenze der Plausibilität (vgl Protokoll ON 51.2 S 2 f und 7 f). Dass das Erstgericht vor diesem Hintergrund annahm, dass der Kläger neben seinen unternehmerischen Aufgaben, wie Betriebsorganisation, Kundenakquise, Mitarbeiterführung, Materialbeschaffung etc nicht auch noch regelmäßig 8 Stunden körperlich schwer im Wald gearbeitet hat, ist folglich nicht zu beanstanden.
1.3.2 Plausibilität des notwendigen Ausmaßes körperlich schwerer Arbeit im Betrieb des Klägers insb vor dem Hintergrund der Sachverständigengutachten :
Obige Ausführungen verstehen sich weiterhin mit der Maßgabe, dass im Betrieb des Klägers insgesamt – somit bezogen auf alle von ihm und seinen Mitarbeitern zu bearbeitenden Forstflächen – täglich 8 Stunden an körperlich schwerer Arbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV anfallen. Hierbei stützte sich das Erstgericht nachvollziehbar auf die Schlussfolgerungen der beiden Sachverständigen (vgl Protokoll ON 31.1 S 4), bei denen diese – entgegen der Berufung – selbst nach Einvernahme der oben erwähnten Zeugen und vom Gericht beauftragten Gutachtensergänzungen (vgl den Gerichtsauftrag ON 39, der auf die einzelnen Zeugenaussagen eingeht) blieben (vgl ON 51.2 S 7 u 9). Die Berechnungen des forstwirtschaftlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 23.1.2025 (ON 51.2 S 3 ff) dazu, wie viel an körperlich schwerer Arbeit anfiele, wenn die sensiblen Kulturflächen im Ausmaß von 15 % der vom Unternehmen des Klägers betreuten Forstflächen jährlich rein manuell bearbeitet werden müssten, ging von der nicht praktikablen Annahme aus, dass jedes Jahr vollständige Holzernte- und Durchforstungsarbeiten vorgenommen werden müssten; sie waren daher rein theoretischer Natur. Wie das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung basierend auf den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zutreffend würdigte (US 14), beziehen sich die auf 6.000 Festmeter bzw 900 Hektar (= 15 % der zu bearbeitenden Forstflächen) heruntergebrochenen jährlichen 7.500 Stunden körperlich schwerer Arbeit, die ganzjährig drei Arbeiter beschäftigen würden, auf (Holzernte- bzw Durchforstungs-)Tätigkeiten, die aber im Normalfall nicht über ein Jahr, sondern längere Zeiträume verteilt durchzuführen sind. So erfolgt eine echte Holzernte gar nur alle 80 bis 100 Jahre (!); für die Durchforstung ist ein Zeitraum von 10 bis 15 Jahren zu veranschlagen (vgl SV’s in ON 51.2 S 3 ff). Einer derart hohen Auslastung der Mitarbeiter im Unternehmen des Klägers mit körperlich schwerer Arbeit (24 h täglich), wie sie durch die begehrten Ersatzfeststellungen festgestellt werden soll, stehen im Übrigen nicht nur die genannten forstwirtschaftlichen Zeitspannen für Durchforstung und Holzernte entgegen, sondern auch das Vorhandensein von zumindest sieben mit hohen Anschaffungs- und Betriebskosten verbundenen Forstfahrzeugen, die stundenlang ungenutzt blieben und deren Notwendigkeit bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu hinterfragen wäre, wenn tatsächlich der Anteil manueller Holzschlägerungsarbeiten höher wäre (vgl US 9; Zeuge F* B* ON 37.1 S 5, wonach es „für den Chef wichtig ist, dass so eine Maschine möglichst viel im Einsatz ist“ ). Zudem ist auch aus Erwägungen der körperlichen Sicherheit dem Einsatz von Maschinen gegenüber den gefährlicheren manuellen Arbeitsschritten der Vorzug zu geben (vgl SV-GA ON 13 S 31); in diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass der Kläger sowohl als Dienstgeber gegenüber seinen Mitarbeitern als auch in eigenen Belangen soweit möglich diesen Grundsätzen Rechnung trägt.
1.4 Die Berechnung der auf körperlich schwere Forstarbeit und Betriebsführertätigkeiten jeweils entfallenden Arbeitskilokalorien wird vom berufskundlichen Sachverständigen schlüssig dargetan (vgl ON 49 S 4 f) und vom Kläger nicht weiter in Zweifel gezogen.
1.5 Damit vermag die Argumentation des Klägers die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern; es bleibt bei der Verteilung von maximal 8 Stunden körperlich schwerer Arbeit auf den Kläger und seine Mitarbeiter im Wesentlichen im Verhältnis „4:4“ und der Nichtfeststellbarkeit, dass der Kläger im Rahmenzeitraum an zumindest 15 Tagen je Kalendermonat mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien täglich verbraucht hat. Die Beweisrüge geht folglich ins Leere.
2. Zur Rechtsrüge
2.1Als sekundären Feststellungsmangel macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass er von Montag bis Freitag im Durchschnitt 13 Stunden arbeite. Entsprechendes habe er bei seiner Einvernahme ausgesagt. Der ständigen Rechtsprechung zufolge (RS0129750) seien tatsächlich längere Arbeitszeiten bei der Berechnung des Energieumsatzes zu berücksichtigen. So kämen zum festgestellten Energieverbrauch für einen durchschnittlichen 10-Stunden-Arbeitstag im Ausmaß von 1.829,15 Arbeitskilokalorien noch 391,58 Arbeitskilokalorien für drei weitere Stunden, in denen Betriebsführertätigkeiten verrichtet würden, hinzu; der Schwellenwert des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV wäre folglich überschritten, die Voraussetzungen für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten lägen vor.
2.2Wenn zu einem bestimmten Beweisthema (positive oder negative) Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (vgl RS0053317 [T1, T3]; RS0043480 [T15, T19]).
Das Erstgericht hat in seinen Feststellungen den durchschnittlichen Arbeitstag des Klägers dergestalt beschrieben, dass er vier Stunden körperlich arbeitet und sechs Stunden lang mit Betriebsführertätigkeiten ausgelastet ist (vgl US 7). Damit hat es aber zum maßgeblichen Beweisthema Feststellungen getroffen, die insoweit das Aufgreifen eines sekundären Feststellungsmangels nicht erlauben. Der Kläger hat zwar diese Feststellungen auch mit seiner Beweisrüge bekämpft, die darin enthaltene Aussage über einen durchschnittlichen 10-Stunden-Arbeitstag des Klägers aber ausdrücklich akzeptiert. So gibt er in den von ihm begehrten Ersatzfeststellungen eine „8-stündige Arbeitstätigkeit als Forstarbeiter bei den von ihm vorgenommenen schweren körperlichen Arbeiten“ und zwei Arbeitsstunden als Betriebsführer wieder, womit er die festgestellte Tatsache eines durchschnittlichen 10-Stunden-Arbeitstags inhaltlich nicht anficht.
2.3Sonstige rechtliche Argumente macht die Berufung nicht geltend (RS0043352 [T23, T26, T31]; RS0043317). Es darf auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten mangels Erreichen der Arbeitskilokaloriengrenze von 2000 gemäß § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verneinen, verwiesen werden (§ 500a ZPO).
3.Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Berufung nicht vorgebracht und sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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