Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen an der Ybbs, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.4.2025, **-45, berichtigte Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.2.2025, **-44, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15.1.2024 (Beilage ./A) entzog die Beklagte dem Kläger das seit 1.4.2022 gewährte Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 29.2.2024 mit der Begründung, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege.
Dagegen erhob der Kläger die gegenständliche Klage im Wesentlichen mit der Behauptung, dass er auf Grund seines Gesundheitszustands nicht mehr imstande sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit dem (berichtigten) angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass beim Kläger vorübergehende Invalidität über den 29.2.2024 hinaus bis zum 31.8.2024 vorliegt und der Kläger daher über den 29.2.2024 hinaus bis zum 31.8.2024 Anspruch auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß aus der Krankenversicherung hat (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. stellte das Erstgericht fest, dass vorübergehende Invalidität ab dem 1.9.2024 nicht mehr vorliegt und das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 31.8.2024 entzogen wird, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig sind und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„Der am ** geborene Kläger war zum Entziehungszeitpunkt 57 Jahre alt. Der Kläger erwarb bis zum 01.04.2022 insgesamt 451 Versicherungsmonate, davon 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG), 350 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit sowie 11 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Der Kläger hat eine Fachschule für Metalltechnik absolviert und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Produktionsmitarbeiter (Metall- und Möbelproduktion) berufstätig.
Mit Bescheid vom 08.07.2022 wurde beim Kläger eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 01.04.2022 festgestellt und ihm für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung gewährt. Das Vorliegen einer dauerhaften Invalidität wurde verneint.
Zum Gewährungszeitpunkt waren dem Kläger aus psychiatrisch-neurologischer Sicht aufgrund depressiver Stimmung, reduziertem Eigenantrieb, deutlicher Neigung zu Rückzug bei Überforderung, Ein- und Durchschlafstörungen sowie einer nicht ausreichenden psychischen Belastbarkeit Tätigkeiten nach Leistungskalkül nicht mehr zumutbar.
Im Vergleich hierzu ist aus neurologisch-psychologischer Sicht aktuell ein – wenn auch stark eingeschränktes – Leistungskalkül zu beschreiben. Dieses ist auf den aktuellen psychopathologischen Befund und nicht zuletzt auf die beschriebenen Aktivitäten, woraus zwar eingeschränkter, aber doch ausreichende Vitalität für ein Leistungskalkül hervorgeht, gestützt.
Dem Kläger waren allerdings über den Entziehungszeitpunkt hinaus bis Ende August 2024 aus pulmologischer Sicht keine geregelten Arbeiten zuzumuten, weil er an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom litt und seine Maskentherapie erst im Juni 2024 begonnen hat.
Nach dem 24. August 2024 sind dem Kläger von pulmonaler Seite wieder leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zuzumuten, dies ohne Ausschluss besonderer Arbeitsbedingungen. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zu anderen Fachgebieten liegt nicht vor.
Nachdem der Kläger die Therapie seiner Schlafapnoe 2021 bzw. 2022 beendet hätte, waren dem Kläger im Hinblick auf die unbehandelte Schlafapnoe seit 2021 bzw. 2022, als er seine Beatmungstherapie beendete, keine geregelte Arbeit zuzumuten.
Demnach ist der Kläger seit Ende August 2024 zur Verrichtung folgender Tätigkeiten in der Lage:
[…].“
Rechtlichführte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass dem Kläger wegen Vorliegens vorübergehender Berufsunfähigkeit Rehabilitationsgeld seit 1.4.2022 gewährt worden sei. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nunmehr tatsächlich wesentlich verbessert, sodass ein Leistungskalkül erstellt hätte werden können und seit August 2024 wieder Arbeitsfähigkeit vorliege. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz. Er sei daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß § 255 Abs 3 ASVG verweisbar. Ausgehend vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül sei der Kläger nunmehr wieder in der Lage, seit August 2024 Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise als Hilfskraft in der Werbe- und Werbemittelbranche, in der Verlagsbranche oder für Aufsichtstätigkeiten auszuüben. Das Rehabilitationsgeld sei daher mit Ablauf des 31.8.2024 zu entziehen gewesen.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils, somit gegen Spruchpunkt 2., richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge der Berufung Folge geben und feststellen, „dass dem Kläger mit Ablauf des 31.8.2024 das Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß aus der Krankenversicherung zusteht“.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Der Kläger erhebt ausschließlich eine Rechtsrüge.
Er führt darin zusammengefasst lediglich aus, dass das Erstgericht zur Frage, ob man mit COPD noch arbeitsfähig sei, keine Stellung nehme. Je nach Ausprägung der Erkrankung und den Therapieerfolg könne eine COPD nicht nur die Alltagsaktivitäten, sondern auch die Arbeitsfähigkeit einschränken. Ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) sei eine schlafbezogene Atemstörung, bei der es zu wiederholten Atemaussetzern komme, die durch eine Verengung oder Blockade der oberen Atemwege verursacht würden. Diese Blockaden führten zu einem Sauerstoffabfall, wodurch die Lebens- und Arbeitsqualität beeinträchtigt werde. Arbeitgeber sollten über die Erkrankung informiert werden, um die Arbeitszeiten flexibel anzupassen und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewähren. Zusammengefasst lasse sich sagen, dass OSAS eine ernst zu nehmende Erkrankung sei, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige bzw. unmöglich mache.
Da der Kläger alle angeordneten Untersuchungen zur Feststellung des Wegfalls einer Leistungsvoraussetzung oder zur Gewährung derselben unternommen habe und daraus ein eingeschränktes Leistungskalkül nachgewiesen sei, könne § 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG nicht zum Tragen kommen. Dem Anspruch des Klägers auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß aus der Krankenversicherung sei daher stattzugeben und die Entziehung der Leistung unzulässig.
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN; RISJustiz RS0043603). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies (nachvollziehbar) zu konkretisieren (vgl RISJustiz RS0043603 [T12]; 2 Ob 84/12k). Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht überprüft werden darf ( Kodek aaO mwN).
Wie sich aus den oben zusammengefasst wiedergegebenen Berufungsausführungen ergibt, geht der Kläger nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, weshalb in Wahrheit keine Rechtsrüge vorliegt. Die Rechtsrüge enthält auch keine nachvollziehbaren Rechtsausführungen, die vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und nachvollziehbar konkretisieren, warum die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – unrichtig sein sollte.
Klarstellend ist festzuhalten, dass das Erstgericht dem Kläger das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 31.8.2024 entzogen hat, dies vom Erstgericht aber nicht damit begründet wurde, dass der Kläger „angeordnete Untersuchungen“ nicht vorgenommen (offenbar gemeint, dass der Kläger die zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert) habe, sondern damit, dass beim Kläger seit August 2024 wieder Arbeitsfähigkeit vorliegt (Näheres dazu s. Atria in Sonntag, ASVG 16 § 99 Rz 1 ff mwN).
Abschließend ist festzuhalten, dass die Berufung auch keinen anderen Berufungsgrund gesetzmäßig zur Ausführung bringt.
Eine Tatsachenrüge scheidet schon deswegen aus, weil sich der Berufungswerber gegen keine Feststellungen des angefochtenen Urteils wendet.
Eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge ist der Berufung ebenfalls nicht zu entnehmen, dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers, dass das Erstgericht zur Frage, ob man mit COPD noch arbeitsfähig sei, keine Stellung nehme.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T4, T5]), und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RIS-Justiz RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN uva).
Wie sich aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt er nicht aus, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte.
Der nicht gesetzmäßig ausgeführten Berufung war daher nicht Folge zu geben (vgl 1 Ob 99/03w).
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal der Kläger keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RIS-Justiz RS0043480).
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