Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG , **, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 6.897 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.4.2025, **-105, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.085,99 (darin enthalten EUR 173,39 an 19% USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb am 12.6.2019 von C* einen 7 Jahre alten von der Beklagten hergestellten Pkw **, Fahrzeugidentifikationsnummer **, mit laut Kaufvertrag schweren Mängeln. Der Kaufpreis von EUR 22.990 wurde durch einen Ankaufskreditvertrag mit Eigentumsvorbehalt des Kreditgebers D* GmbH bis zur Tilgung des Kredites finanziert, Kreditnehmer war die E* KG, an der der Kläger zu 90% beteiligt war. Im Fahrzeug ist ein Motor vom Typ 3.0 V6 TDI, EA896Gen2 (EU5) verbaut.
Mit Beschluss vom 15.3.2023 (ON 52.3) wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des OGH zu 10 Ob 2/23a unterbrochen und nach dem vom Kläger am 15.5.2023 gestellten Antrag (ON 61) fortgesetzt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Herstellerin mit Klage vom 10.11.2020 die Zahlung von Euro 19.158,34 samt 4% Zinsen ab Klagezustellung Zug-um-Zug gegen Übergabe des Autos, in eventu dazu Preisminderung von Euro 8.000, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für derzeit unbekannte, nicht auszuschließende künftige Schäden. Mit Schriftsatz vom 1.9.2021 stellte der Kläger das Klagebegehren dahingehend um, dass die Beklagte schuldig sei, die mit der Klage erhobenen Begehren zu Handen der Kreditgeberin D* GmbH zu erfüllen.
In der Tagsatzung vom 19.9.2023 (ON 66) brachte der Kläger vor, das Kreditverhältnis sei ausgelaufen und das Fahrzeug vollständig abbezahlt. Aufgrund des Zeitablaufs sei eine Rückabwicklung nicht mehr sinnvoll. Deshalb lasse der Kläger sein Hauptbegehren fallen und begehre die Zahlung von EUR 6.897 s.A. zu seinen Handen, das Feststellungsbegehren blieb unberührt. Er behauptete das Vorliegen folgender unzulässiger Abschalteinrichtungen: Lenkwinkelerkennung, Thermofenster (17–33 Grad Celsius), Akustikfunktion, Höhenabschaltung und Taxifunktion. Updates seien rechtlich unerheblich und hätten an der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen nichts geändert; der Schaden/Minderwert (30 %) beim Kauf bleibe bestehen. Die Typengenehmigung sei ex lege erloschen. Der Kläger sei beim Kauf von einem in jeder Hinsicht zulässigen und einwandfreien Fahrzeug und einem deutschen Qualitätsprodukt ausgegangen. Hätte er gewusst, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, hätte er es nicht gekauft. Der Kläger sei von der Beklagten vorsätzlich in die Irre geführt und geschädigt worden.
In der Tagsatzung vom 13.6.2024 (ON 85.5 S 7) schränkte der Kläger die Klage um das Feststellungsbegehren ein.
Die Beklagte bestritt und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Das Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung und sei mangelfrei. Das Thermofenster sei für den AGR-Bauteilschutz notwendig. Die Typengenehmigung sei aufrecht. Die Emissionswerte seien weder für den Kauf noch für den Kaufpreis erheblich, eine allfällige Täuschung wäre nicht kausal gewesen. Die Abgasthematik habe keinen Einfluss auf den Kaufpreis gehabt. Der Kläger hätte den regulären Preis ohne Abschlag gezahlt. Die Vorwürfe schadenersatz- und irrtumsrechtlicher Natur seien falsch.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage samt dem ursprünglich erhobenen Feststellungsbegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 bis 4 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Feststellungen, die zu Beginn dieser Entscheidung auszugsweise wiedergeben wurden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, die Klage sei abzuweisen, weil dem Kläger selbst dann kein Schaden entstanden wäre, wenn in dem Auto eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wäre, weil ihm alle damit allenfalls verbundenen negativen Folgen beim Kauf gleichgültig gewesen seien und das Auto auch im Fall des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung seinem Willen entsprochen habe. Es läge auch kein für seine Kaufentscheidung kausaler (listig herbeigeführter) Irrtum vor, weil er das Fahrzeug auch dann um denselben Preis gekauft hätte, wenn darin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein sollte. Das Fahrzeug habe beim Kauf - mit oder ohne unzulässige Abschalteinrichtung - den subjektiven Wert- und sonstigen Vorstellungen des Klägers und trotz der (damals allfälligen) Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit auch seinem Willen entsprochen.
Gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelrüge
1.1 Als wesentlichen Verfahrensmangel beanstandet der Berufungswerber, das angefochtene Urteil leide an einem Begründungsmangel, weil das Erstgericht zu einigen Feststellungen aufgrund von Überlegungen gelangt sei, deren Ausgangspunkt unrichtig sei. Auch habe das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung das Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt. Zu einigen Feststellungen gäbe es kein Beweisergebnis und die Beweiswürdigung sei ausgehend von falschen Prämissen und Überlegungen erfolgt, weshalb ein Begründungsmangel vorliege, der zumindest abstrakt geeignet sei, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zum Nachteil des Klägers zu hindern.
1.2 Dem Kläger ist zuzustimmen, dass ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 ZPO liegen kann. Ein Urteil muss nicht nur die erforderlichen Tatsachenfeststellungen klar und zweifelsfrei erkennen lassen, sondern auch die Begründung dafür, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Diese Begründungspflicht stellt das wesentliche objektive Kriterium zur notwendigen Korrektur der Subjektivität der grundsätzlich freien richterlichen Beweiswürdigung dar und soll verhindern, dass die Freiheit der Beweiswürdigung missbraucht und damit zur Willkür wird. Sie bedeutet, dass der Richter offen legen muss, aufgrund welcher Erfahrungssätze er zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten. Der Mangel einer Begründung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. „Leerformeln“ oder „Kurialfloskeln“ kommen dem Fehlen einer Begründung gleich. Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 7 f; Rechberger in Rechberger/Klicka 5 § 272 ZPO Rz 3; RS0040122 [T1], RS0040165 [T1]).
1.3 Diesen Anforderungen entspricht die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das auf etwas mehr als drei Seiten darlegt, warum das Fahrzeug den Vorstellungen des Klägers entsprach und er es auch zu denselben Bedingungen gekauft hätte, wenn das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein sollte und er sich dessen – und aller damit potenziell in Zusammenhang stehenden Folgen – bewusst gewesen wäre. Dabei ging es detailliert auf die Angaben des Klägers ein und setzte sich differenziert mit seinen Aussagen und den darin enthaltenen Widersprüchen sowie dem Prozessvorbringen des Klägers auseinander. Dass das Erstgericht nicht die in den Sachverständigengutachten enthaltenen Annahmen zu einem durchschnittlichen Käufer gegen den unmittelbar entstandenen persönlichen Eindruck des Klägers abwog, stellt keinen Begründungsmangel dar.
Zu den Entscheidungen zu 10 Ob 2/23a ist festzuhalten, dass das Erstgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15.3.2023 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des OGH in diesem Verfahren unterbrach. Bei den vom Kläger kritisierten Überlegungen hat das Erstgericht offenbar übersehen (vgl UA S 5 FN 3), dass im Verfahren 10 Ob 2/23a im Februar 2023 lediglich eine rechtskräftige Entscheidung gegen die Händlerin vorlag, nicht aber gegen die Fahrzeugherstellerin, hinsichtlich derer das Verfahren 10 Ob 2/23a unterbrochen wurde (die Entscheidung gegen die Händlerin stammt vom 25.4.2023). Die unrichtigen Annahmen des Erstgerichts sind jedoch nicht der Grund für dessen Schlussfolgerung, dass der Kläger das Fahrzeug nach der Abzahlung behalten wollte, führt es doch über eine halbe Seite seine dazu angestellten Überlegungen an. Ein Begründungsmangel aufgrund von falschen Prämissen ist nicht zu erkennen.
Auch ein Begründungsmangel iZm dem hypothetischen Verhalten des Klägers bei Kenntnis der Tatsache, dass das Auto vom Abgasskandal betroffen sein könnte, liegt nicht vor. Das Erstgericht begründete detailliert und differenziert, warum es nicht den Angaben des Klägers folgte (UA S 6 und 7), sondern zu den getroffenen Feststellungen gelangte.
Mit seinen weiteren Ausführungen ist der Kläger auf die Behandlung der Beweisrüge zu verweisen.
2. Zur Beweisrüge
2.1 Der Kläger bekämpft nachstehende Feststellungen:
„Der Kläger wusste aber vom Abgasskandal und dass der F*-Konzern davon betroffen war und nahm in Kauf, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug davon betroffen war. Dass der Verkäufer gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sein könnte, ist nicht feststellbar. Der Kläger hätte das Auto auch dann zu den selben Bedingungen, also auch um den selben Preis gekauft, wenn er davon ausgegangen wäre oder gewusst hätte, dass dieses Auto vom „Abgasskandal“ betroffen gewesen sei, wenn er also insbesondere davon ausgegangen wäre, dass darin eine unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere eine unzulässige Lenkwinkelerkennung, ein solches Thermofenster, eine solche Akustikfunktion, eine solche Höhenabschaltung und/oder eine solche Taxifunktion verbaut gewesen sei; oder wenn er gewusst hätte, dass das Emissionssystem des Fahrzeugs in seiner Gesamtheit nicht normgerecht und damit unzulässig gewesen sei oder irgendwelche Abgaswerte oder Grenzwerte nicht eingehalten würden. Er hätte es auch zum selben Preis gekauft, wenn er gewusst hätte, dass in dem Fahrzeug ein verbotenes Konstruktionselement verbaut sei, das der Typengenehmigungsbehörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde. Ebenso hätte der Kläger die Notwendigkeit eines Software-Updates und Unsicherheiten über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs aufgrund von Möglichkeiten bestimmter Umweltvereinigungen, Verwaltungsentscheidungen anzufechten, mit denen eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wurde, die möglicherweise gegen Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG verstoßen, in Kauf genommen und es dennoch zum selben Preis erworben.“
Er begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Die klagende Partei hätte das Fahrzeug nicht oder nur zu einem geringeren Preis gekauft wenn sie gewusst hätte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.“
2.2 Der Kläger verweist zunächst auf seine Ausführungen zur Mängelrüge und beruft sich darauf, dass die begehrte Ersatzfeststellung sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, den Sachverständigengutachten ON 36 und ON 85 sowie aus der Aussage des Klägers in ON 52 und ON 101 ergäbe. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts gehe von einer falschen Voraussetzung aus, weil die Entscheidung 10 Ob 2/23a betreffend den Fahrzeughersteller erst am 11.5.2023 veröffentlicht worden und der Unterbrechungsgrund weggefallen sei. Auch gehe das Erstgericht von einer falschen hypothetischen Situation aus, weil als Alternative nicht irgendein Fahrzeug am Markt, sondern genau dasselbe Fahrzeug, aber mit gesetzmäßiger Ausführung gegenüberzustellen sei. Niemand würde das gesetzwidrige Fahrzeug, wenn auch mit Preisnachlass, erwerben.
2.3 Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Sonst ist eine Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger aaO Rz 4 ff).
2.4 Das Erstgericht hat sich in der Beweiswürdigung detailliert mit dieser entscheidungswesentlichen Feststellung beschäftigt (US 5 f) und nachvollziehbar darlegt, weshalb es sie getroffen hat. Es hat dabei nicht den ihm durch die freie Beweiswürdigung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken:
Zur Frage der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens, der vollständigen Rückzahlung des Kredits und der Umstellung des Klagebegehrens ist festzuhalten, dass der Kläger selbst vorbrachte (ON 66.4 S 3) dass das Kreditverhältnis mittlerweile ausgelaufen und der Kaufpreis vollständig gezahlt, aufgrund des Zeitverlaufes eine Rückabwicklung aber nicht mehr sinnvoll sei, weshalb er das Hauptbegehren fallen lasse und lediglich 30% des Minderwertes des Kaufpreises von EUR 6.897 begehre. Das Gericht schloss aus den Angaben des Klägers, dass er das Fahrzeug - nachdem es nach der Abzahlung sein Eigentum geworden war - keinesfalls zurückgeben wollte und sah das Aussage- und Prozessverhalten des Klägers als von großer Beliebigkeit geprägt an. Das Erstgericht berücksichtigte bei dieser Schlussfolgerung (UA S 5) die drei unterschiedlichen Aussagen, die der Kläger bei seinen Einvernahmen machte: Bei der vom 13.6.2024 (ON 85 S 9) gab er an, dass er das Fahrzeug „ höchstwahrscheinlich nicht gekauft hätte. Und wenn dann nicht zu dem Preis “, obwohl er bei seiner Einvernahme vom 15.3.2023 (ON 52, S 3) noch ausgesagt hatte, dass er das Fahrzeug nicht – und auch nicht um einen geringeren Preis - gekauft hätte, hätte er gewusst, dass es vom Abgasskandal betroffen sein könnte oder Umweltstandards nicht eingehalten werden könnten. In seiner letzten Einvernahme vom 25.2.2025 (ON 101, S 3) gab der Kläger an, dass er das Fahrzeug „ von Anfang an behalten “ habe wollen, er aber Schadenersatz begehre, weil das Auto nicht den Wert habe, den er bezahlt habe. Unmittelbar darauf sagte er im Widerspruch zu diesen Angaben jedoch aus, dass er das Auto „ sowieso verkaufen “ wolle, obwohl er befürchte, damit Probleme zu haben. Dass das Erstgericht bei diesen mehrmaligen diametral unterschiedlichen Angaben davon ausging, dass das Aussage- und Prozessverhalten des Klägers seinem Prozessstandpunkt angepasst war, ist nicht zu beanstanden.
Das Erstgericht erwog weiters, dass der Kläger das Fahrzeug trotz schwerer Mängel – und trotz des Ausschlusses von Garantie und Gewährleistung – unbedingt kaufen wollte und bereit war, sogar einen über dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis zu akzeptieren. Dass das Erstgericht davon ausgehend zur Überzeugung gelangte, dass der Kläger Probleme durchaus bewusst in Kauf nahm (vgl die Angabe des Klägers in ON 101 S 5 „ Auf Frage, warum der Kläger damals nicht ein kleineres, genauso teures Auto gekauft hat, das vielleicht sogar neu gewesen wäre: Weil mir das Auto wirklich gut gefallen hat. Ich wollte das Auto halt haben. “), und feststellte, dass der Kläger das Auto auch dann und zu denselben Bedingungen gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sein könnte, und er das für ihn äußerst attraktive Auto unbedingt haben wollte, ist detailliert und überzeugend begründet. Insbesondere weil das Fahrzeug beim Kauf schwere Mängel hatte und der Kaufpreis über dem Verkehrswert lag, ist der Schluss plausibel, dass auch eine mögliche Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal den Kläger nicht davon abgehalten hätte, es zu kaufen.
Zwar mag, wie der Sachverständige meint, ein durchschnittlicher Käufer ein Fahrzeug nicht kaufen wollen, das zum Zeitpunkt des Kaufes über eine EG Typgenehmigung verfügt, die aufgrund einer zum Kaufzeitpunkt bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung möglicherweise entzogen werden könnte und womit das Fahrzeug seine Zulassung verlieren könnte. Im konkreten Fall kam das Erstgericht jedoch aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse zum Schluss, dass das konkrete Fahrzeug – auch wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung mit all den festgestellten Komponenten und Folgen vorliegen würde - dem Willen des Klägers entsprach und die genannten Aspekte für den Kläger unerheblich gewesen wären. Das Erstgericht legte anhand vieler Details, der Aussage des Klägers und des persönlichen Eindrucks, den er hinterließ, im Zusammenhalt mit seinem Prozessverhalten schlüssig und überzeugend dar, dass er das konkrete Fahrzeug unbedingt erwerben wollte und eine mögliche Betroffenheit vom Abgasskandal und die damit einhergehenden Folgen sowie Fragen des Umweltschutzes für ihn irrelevant waren.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt infolge eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt ihn seiner weiteren Entscheidung gemäß § 498 ZPO zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge
3.1 Das Fahrzeug fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO 715/2007/EG). Der Kläger begehrt Schadenersatz aus deliktischer Schädigung durch die Zweitbeklagte, gestützt auf eine Schutzgesetzverletzung dieser Verordnung. Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen (RS0112234).
3.2 Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung zur Ersatzpflicht des Herstellers für einen Verstoß gegen Art 5 der VO 715/2007/EG besteht am Erwerb eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ein geringeres rechtliches Interesse als an einem rechtskonformen Fahrzeug (10 Ob 2/23a Rz 22). Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 (QB/Mercedes-Benz Group AG) ist davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen Art 5 der VO 715/2007/EG den Hersteller auch dann ersatzpflichtig machen kann, wenn er in keinem Vertragsverhältnis zum Käufer steht (10 Ob 2/23a Rz 20 ff; siehe auch 1 Ob 146/22k; 9 Ob 17/22y; 9 Ob 65/22g; 6 Ob 155/22w; 5 Ob 159/23b). Der Schaden des Käufers liegt in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs, die durch die Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Umschaltlogik oder Thermofenster) verursacht wird, weil damit die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage steht und das Fahrzeug mit Unsicherheiten hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten (etwa bei Anmeldung oder Verkauf) behaftet ist. Ein Schaden wäre daher nur dann zu verneinen, wenn das Fahrzeug zwar objektiven Verkehrserwartungen nicht genügt, aber konkret den Vorstellungen des Klägers entsprach (3 Ob 168/23m Rz 13; 5 Ob 159/23b Rz 10 ff, jeweils mwN).
3.3 In 10 Ob 16/23k (Rz 39 ff) konkretisierte der OGH die Erfordernisse zur Beurteilung, ob das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch dem Willen des Käufers entsprach. Es bedarf demnach Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger das Fahrzeug gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei der vorhandenen Software (dort: Umschaltlogik) um ein verbotenes Konstruktionselement handelt, das der Typengenehmigungsbehörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, und ob der Kläger die Notwendigkeit des Software-Updates und die vom EuGH angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und den gegenständlichen Neuwagen dennoch erworben hätte. Aus den getroffenen Feststellungen muss sich also ableiten lassen, welche von objektiven Verkehrserwartungen abweichenden Umstände der Kläger konkret in Kauf genommen und sein Fahrzeug dennoch erworben hätte.
3.4 Die insoweit behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (RS0109832) brachte im Verfahren erster Instanz vor (RS0053317 [T2]), dass kein Schaden eingetreten sei, weil es am Kausalzusammenhang mangle (vorbereitender Schriftsatz ON 9 S 29 f).
Das Beweisverfahren ergab, dass der Kläger das Auto auch dann zu den selben Bedingungen, also um den selben Preis gekauft hätte, wenn er davon ausgegangen wäre oder gewusst hätte, dass dieses Auto vom „Abgasskandal“ betroffen ist. Auch wenn er davon ausgegangen wäre, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, eine unzulässige Lenkwinkelerkennung, ein Thermofenster, eine Akustikfunktion eine Höhenabschaltung und/oder eine Taxifunktion verbaut ist, oder wenn er gewusst hätte, dass das Emissionssystem des Fahrzeugs in seiner Gesamtheit nicht normgerecht und damit unzulässig gewesen ist oder irgendwelche Abgaswerte oder Grenzwerte nicht eingehalten werden, hätte der Kläger es um denselben Preis gekauft. Er hätte es selbst dann zum selben Preis gekauft, wenn er gewusst hätte, dass in dem Fahrzeug (wie er behauptet) ein verbotenes Konstruktionselement verbaut ist, das der Typengenehmigungsbehörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde. Ebenso hätte der Kläger die Notwendigkeit eines Software-Updates und Unsicherheiten über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs aufgrund von Möglichkeiten bestimmter Umweltvereinigungen, Verwaltungsentscheidungen anzufechten, mit denen eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wurde, die möglicherweise gegen Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG verstoßen, in Kauf genommen und es dennoch zum selben Preis erworben. Es steht fest, dass eine Gefährdung der Typengenehmigung oder der Zulassung für den Kläger also unerheblich waren und ihm beim Kauf insgesamt gesehen sämtliche umwelt-/schadstoffbezogenen Aspekte des Fahrzeugs und aus dahingehenden allfälligen Normwidrigkeiten resultierende Folgen jeglicher Art gleichgültig waren, weil er unbedingt dieses für ihn äußerst attraktive Auto haben wollte.
3.5 Ein Schadenseintritt ist folglich aufgrund dieser Feststellungen zu verneinen, weil auch ein objektiven Verkehrserwartungen nicht genügendes Fahrzeug konkret dem Willen des Klägers entsprochen hätte.
3.6 Die vom Kläger monierten sekundären Feststellungsmängel zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung – also zur Verletzung des Schutzgesetzes - und zur Höhe des Minderwertes liegen nicht vor weil der Anspruch schon mangels Schadenseintritt zu verneinen war.
4. Die unberechtigte Berufung musste daher erfolglos bleiben.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 Abs 1 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil zu allen zu lösenden Rechtsfragen höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
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