10Rs44/25a – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Eva Woharcik-Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2025, GZ **–69, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.4.2022) acht Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG erworben, indem sie als Stubenmädchen gearbeitet hat. Insgesamt hat die Klägerin bis zum 1.12.2023 253 Versicherungsmonate nach dem ASVG (191 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung [APG], 28 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit und 34 Monate einer Ersatzzeit) erworben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.10.2022 (Beilage ./1) den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.4.2022 vorliege und ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe.
Mit Bescheid vom 4.10.2023 (Beilage ./A = ./2) entzog die Beklagte der Klägerin das Rehabilitationsgeld per 30.11.2023 und sprach aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Ihr Zustand habe sich soweit gebessert, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem sinngemäßen Antrag, der Klägerin über den Entziehungszeitpunkt 30.11.2023 hinaus das Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sie leide an psychischen Problemen sowie an Magen- und Darmbeschwerden. Zudem sei sie beim Lungenarzt wegen des Verdachts einer Schlafapnoe in Behandlung. Im Jahr 2016 sei sie wegen eines Darmverschlusses operiert worden und ihr sei auch der linke Eierstock entfernt worden.
Die Beklagte wendet ein, die Nachuntersuchung habe ergeben, dass der Gesundheitszustand der Klägerin durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich habe verbessert werden können, sodass sie wieder imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien sowie dass kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es die aus den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird:
Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes mit Bescheid vom 18.10.2022 war die Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie war aus damaliger Sicht arbeitsunfähig.
Bei der Klägerin finden sich über den Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit dem angefochtenen Bescheid hinaus folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, generalisierte Angststörung, Somatisierungstendenzen, Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzen und pseudoradikulären Irritationen der Hände, Lumbalsyndrom geringen Grades und berichtete Migräneattacken.
Aus Sicht der Inneren Medizin finden sich Zustand nach Thyreoidektomie 1992, allergisches Asthma, kein Hinweis auf Anämie, Zustand nach Covidinfektion, Zustand nach Operation eines Ileus, mäßiges, rückenlagebetontes und nicht leistungslimitierendes Schlafapnoesyndrom sowie Vorhofflimmern.
Aus orthopädischer Sicht bestehen chronische Lumbalgie mit mittelgradiger, schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei 06/2022 zuletzt magnetresonanztomographisch festgestelltem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit deutlicher Nervenwurzelbedrängung S1 rechts, geringgradiger Nervenaustrittseinengung L4/5 beidseits, geringgradigem Wirbelgleiten L5 und weiteren mäßiggradigen Abnutzungserscheinungen besonders im Segment L5/S1 sowie bei zuletzt 12/2023 elektroneurodiagnostisch unauffälliger Nervenleitgeschwindigkeit der unteren Extremitäten beidseits, rezidivierende, beidseitige Zervikobrachialgie mit mäßiggradiger, schmerzhafter Bewegungsbeeinträchtigung der Hals- und der Brustwirbelsäule ohne wesentliches nativradiologisches Substrat, mäßiggradige, schmerzhafte Funktionsminderung beider Kniegelenke bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen links und minimaler Lateralisation der Kniescheibe beidseits und des rechten mehr als des linken Hüftgelenkes bei nativradiologisch weitgehend unauffälligem Befund beidseits, deutlicher Senkspreizfuß beidseitig mit mittelgradigem Hallux valgus links mehr als rechts bei anamnestischem Zustand nach Bändereinriss am linken Sprunggelenk 2018, bei ausgeprägter Zyste im linken Kahnbein und bei ansonsten nativ-radiologisch unauffälligem Befund der Füße und Sprunggelenke beidseits, beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts zuletzt 12/2023 elektro-neurodiagnostisch diagnostiziert, geringgradige, schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten mehr als des linken Schultergelenkes und Adipositas Grad I.
Unter Berücksichtigung der bei der Klägerin weiterhin vorliegenden Erkrankungen und Leidenszustände ist die Klägerin seit dem Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgelds zusammengefasst wieder für leichte körperliche Arbeiten geeignet, und zwar im Sitzen (mit sechsmal stündlichen Ausgleichsbewegungen), maximal 20 % der Arbeitszeit auch auf den Beinen (höchstens 20 Minuten ununterbrochen), in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen. Bücken oder Vorneigen des Rumpfes, Gehen auf schrägen Flächen, Knien, Hocken, hoch exponierte oder übermäßig nasse und kalte Arbeitsstellen, Stufensteigen, häufige Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe, häufige Überstreckung der Halswirbelsäule sowie mehr als zwei Drittel der Arbeitszeit vor dem Bildschirm (diskontinuierlich) scheiden aus. Ausgeschlossen sind weiters Arbeiten, die mehr als 10 % der Gesamtarbeitszeit über den ganzen Arbeitstag verteilt gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen. Die Klägerin ist für Arbeiten mit leichtem geistigem Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung unterweisbar. Durchschnittlicher, lediglich drittelzeitig auch überdurchschnittlicher Zeitdruck ist ihr zumutbar. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist ausreichend. Mengenleistungstätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist uneingeschränkt. Feinstmanipulationen sind beidseits nur halbzeitig möglich, sonst ist die Fingerfertigkeit ungestört. Die gegenseitige Leidensbeeinflussung ist berücksichtigt, eine Potenzierung der Leidenszustände untereinander besteht nicht.
Im Vergleich zum Zustandsbild bei der Gewährung ist eine Besserung eingetreten. Eine zukünftige Besserung oder Verschlimmerung ist nicht absehbar. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar.
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes durch die Beklagte hat sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin insofern verbessert, als eine geringe, aber kalkülsrelevante Besserung der Trage-, Geh- und Stehleistung im Sinne einer Gewöhnung eingetreten ist, sodass aus orthopädischer Sicht nunmehr wieder ein wenn auch stark eingeschränktes medizinisches Leistungskalkül erstellt werden kann.
Unter Berücksichtigung ihrer nunmehr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des daraus resultierenden medizinischen Leistungskalküls ist die Klägerin nunmehr wieder in der Lage, Hilfskrafttätigkeiten im Aufsichtsbereich, beispielsweise als Portierin, oder einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich, von beispielsweise Produktionsstätten, ohne Überschreitung des medizinischen Leistungskalküls zu verrichten.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Anspruch der Klägerin sei nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes seien weggefallen, weil sich der Gesundheitszustand der Klägerin so weit gebessert habe, dass sie wieder in der Lage sei, die festgestellten Hilfskrafttätigkeiten auszuüben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den vorherrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen in ausreichender Zahl vorliegen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Als mangelhaft wertet die Klägerin, dass ihr Vorbringen, wonach sie sich mittlerweile wegen ihrer Schlafapnoe in lungenfachärztlicher Behandlung befinde, unbeachtet geblieben sei. Da sie in erster Instanz unvertreten gewesen sei, hätte sie das Erstgericht im Rahmen seiner Manuduktionspflicht anzuleiten gehabt, die Durchführung einer nächtliche Beatmungspolygraphie oder einer Polysomnographie sowie eine Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Prim. Dr. B* zu beantragen.
§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG sieht eine erweiterte richterliche Anleitungspflicht vor, deren Verletzung einen Verfahrensmangel bewirken kann ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3§ 39 ASGG Rz 4; RS0109338).
Im Allgemeinen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen selbst beurteilen können (OLG Wien 8 Rs 75/01 k = SVSlg 50.069; 9 Rs 103/04 i = SVSlg 50.447; NeumayraaO § 75 ASGG Rz 9).
Vorliegend hat der Sachverständige Dr. B* – der auch Facharzt für Lungenkrankheiten ist – sich mit dem Befund der Klägerin, in dem die Symptomatik einer Schlafapnoe beschrieben wird, auseinandergesetzt (vgl Gutachten ON 17, S 2, zweiter Absatz). Ausgehend davon ist er in seinem Gutachten auch zur Diagnose gelangt, dass bei der Klägerin ein mäßiges, rücklagebetontes und nicht leistungslimitierendes Schlafapnoesyndrom vorliegt (ON 17, S 4). Eine Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Untersuchungen sah er nicht. Grundsätzlich kann der Sachverständige aufgrund seiner Sachkunde und Erfahrung selbst entscheiden, auf welche Weise er zu den von ihm notwendig erachteten Informationen gelangt. Aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse hat er dabei jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag maßgebenden strittigen Tatfragen am Besten eignet (RS0119439). Wenn daher ein erfahrener Sachverständiger wie Prim. Dr. B* die Durchführung weitergehender Untersuchungen für seine Diagnose nicht für notwendig erachtete, bestand auch für das Erstgericht keine Veranlassung, die Klägerin zur Stellung eines entsprechenden Beweisantrags anzuleiten. Dies um so weniger, als der Vertreter (Ehemann) der Klägerin im Zuge der Gutachtenserörterung die Schlafapnoe nicht weiter thematisiert hat (vgl Protokoll ON 64).
1.2. Soweit die Berufung als weiteren Verfahrensmangel releviert, das Erstgericht hätte im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf die Schlafapnoe „schlüssig und widerspruchsfrei“ seien, ist ihr zu entgegnen, dass der Erstrichter befugt ist, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachtens eines Sachverständigen zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen dürfen, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetzes zur Last fiele, und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235). Schon der Umstand, dass der Sachverständige wie dargelegt den von der Klägerin vorgelegten Befund, in dem der Verdacht einer Schlafapnoe gestellt wird, in seinem Gutachten berücksichtigt hat, spricht gegen die Erkennbarkeit für das Erstgericht, der Sachverständige hätte „erheblichen Verhandlungsstoff“ außer Acht gelassen.
Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung wendet sich gegen die Ansicht des Erstgerichts, es sei eine wesentliche Verbesserung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten.
Im Fall einer Pensionsleistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit kann die Änderung in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionsberechtigten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit in Folge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (RS0083884). Wesentlich und damit rechtlich bedeutend ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustands mit sich bringt, die zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind (RS0084113). Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder im weiteren Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung vor (RS0084226 [T3]).
Genau das ist aber bei der Klägerin der Fall: Wie der orthopädische Sachverständige Dr. C* in seinem Gutachten, das die Berufung nur unvollständig zitiert, festgehalten hat, ist bei der Klägerin zwar eine geringe, aber kalkülsrelevante Besserung der Trage-, Geh- und Stehleistung im Sinne einer Gewöhnung eingetreten (ON 21, S 13, letzter Absatz).
Ausgehend davon sowie den übrigen eingeholten Gutachten hat das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin seit dem Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes wieder für leichte körperliche Arbeiten geeignet ist (US 4, zweiter Absatz), wogegen sie zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes aufgrund ihrer orthopädischen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, einer regelmäßige Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie aus damaliger Sicht arbeitsunfähig war (US 3, dritter Absatz). Den von der Berufung geforderten Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs (vgl RS0083884 [insb T2]) hat das Erstgericht somit ohnehin angestellt, weshalb auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
3.Gegen die – zutreffende – Verweisung der Klägerin auf den gesamten Arbeitsmarkt (§ 255 Abs 3 ASVG) wendet sich die Berufung nicht, sodass sie insgesamt erfolglos bleiben musste.
4.Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Ob eine Verbesserung eingetreten ist, welche die Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertigt, kann nur aufgrund der im konkreten Einzelfall getroffenen Feststellungen beantwortet werden und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Zudem kann auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043061). Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.