RS0084226 – OGH Rechtssatz
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand und dadurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert haben, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen des Entziehungsbescheides zu vergleichen sind.