JudikaturOLG Wien

10Rs30/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Woharcik-Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, zuletzt wohnhaft in Österreich in **, vertreten durch Dr. Alexander Hiersche, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.3.2025, GZ **–99, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

2. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in seinem Punkt 1. zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 3.481,72 an Ausgleichszulage für den Zeitraum 1.11.2017 bis 31.8.2018 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

3. Unbeschadet der gewährten Verfahrenshilfe hat die klagende Partei ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und hat einen im Jahr 2009 geborenen Sohn. Der Kläger ist mit seiner Ehegattin im Sommer 2017 gemeinsam nach Österreich gekommen, wo er seit 8.8.2017 dauerhaft lebte, dabei im klags- und berufungsgegenständlichen Zeitraum (November 2017 bis August 2020) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinem Kind. Die Ehegattin bezog während dieses Zeitraums aufgrund unselbständiger Beschäftigung als Reinigungskraft ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet EUR 1.100. Der Kläger bezog von November 2017 bis einschließlich Juni 2018 eine rumänische Pension in der Höhe von monatlich netto 223 RON (EUR 48,16) und von monatlich 245 RON (EUR 52,52) von Juli 2018 bis einschließlich August 2018. Ab September 2018 bezog er keine Pension mehr. Der Kläger bezog auch bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er ist jedenfalls seit 24.3.2022 nicht mehr in Österreich aufhältig und auch nicht mehr gemeldet.

Mit Bescheid vom 28.4.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 6.12.2017 auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab.

In dem im zweiten Rechtsgang ergangenen und die gänzlich klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen aufhebenden Beschluss vom 16.4.2024 hielt der Oberste Gerichtshoffest, dass sich der Kläger berechtigt auf ein von seiner Ehegattin abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs 1 Z 1 NAG (Familienangehöriger einer wirtschaftlich aktiven Unionsbürgerin) stützen könne und somit für ihn ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 292 Abs 1 ASVG vorliege. Die von den Vorinstanzen angenommene missbräuchliche Geltendmachung der Ausgleichszulage als Sozialhilfeleistung wurde vom Obersten Gerichtshof verneint (ON 75; 10 ObS 8/24k).

Im dritten Rechtsgang begehrte der Kläger zuletzt eine Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 420,62 monatlich ab (einschließlich) November 2017, EUR 452,45 ab Jänner 2018, EUR 403,84 ab September 2018, EUR 442,94 ab Jänner 2019 und EUR 521,15 ab Jänner 2020 bis (einschließlich) August 2020 (Beilage ./AE).

Die Beklagte berechnete zuletzt einen Ausgleichszulagenanspruch des Klägers in der Höhe von EUR 185,56 monatlich ab (einschließlich) November 2017, EUR 215,36 ab Jänner 2018, EUR 211 ab Juli 2018 bis (einschließlich) August 2018 (Beilage ./30).

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichszulage von monatlich EUR 322,86 von November 2017 bis Dezember 2017, EUR 355,68 von Jänner 2018 bis Juni 2018 und EUR 350,96 von Juli 2018 bis August 2018. Das Mehrbegehren - sowohl zur Höhe als auch zum Zeitraum - wies es ab. Dabei traf es folgende für das Berufungsverfahren relevante Feststellungen (angefochtene Feststellung unterstrichen):

„Ab September 2018 bezog er keine Pension mehr. Im Bescheid der rumänischen Versicherung ist festgehalten, dass die Zahlung der Rente von 1.9.2018 bis 31.8.2019 „suspendiert“ wurde, weil „das Konto abgeschlossen wurde“ . Der Grund dafür, dass der Kläger ab September 2018 nicht mehr über eine rumänische Bankverbindung verfügte, ist nicht feststellbar . Beginnend mit dem 1.9.2019 wurde „die Zahlung der Rente suspendiert, weil die Person sich bei der Kommission für die Bewertung der Personen mit Behinderungen nicht vorgestellt hat. Beginnend mit dem 1.9.2020 hat die Person die Qualität eines Rentners nicht mehr, weil mehr als ein Jahr vergangen ist, seit dem Moment der Vorstellung bei der Kommission für die Bewertung der Personen mit Behinderungen.“ Die Rentenauszahlung wurde nach Rückkehr des Klägers nach Rumänien ab Mai 2022 wieder aufgenommen (Bestätigung des rumänischen Versicherungsträgers vom 2.9.2024; Beilage ./AD, übersetzt in Beilage ./31).“

Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach § 292 ASVG hätten nur Pensionsberechtigte einen Anspruch auf Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage stelle somit eine Annexleistung dar, die ohne eine Eigen- oder Hinterbliebenenpension als Grundleistung nicht in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung (10 ObS 24/03g) und Literatur ( Pfeil in Moser/Müller/Pfeil,Der SV Komm § 292 ASVG Rz 6) gebühre auch zu verwirkten oder verfallenen Pensionsansprüchen keine Ausgleichszulage. Nach § 102 Abs 3 ASVG verfalle der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten oder Pensionen aus der Unfall- und Pensionsversicherung nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Die Frist werde gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich sei. Dementsprechend falle es dem Kläger zur Last, dass er sich nicht um die Kontoverbindung bzw Auszahlung seiner rumänischen Pension im Zeitraum ab September 2018 gekümmert habe und im Weiteren auch nicht bei der Rentenkommission vorstellig gewesen sei. Dem Kläger gebühre daher eine Ausgleichszulage von 1.1.2017 (gemeint offensichtlich: 1.11.2017) bis einschließlich 31.8.2018. Entgegen der Berechnungen der Beklagten sei jedoch beim Richtsatz der Erhöhungsbeitrag für den minderjährigen Sohn des Klägers zu berücksichtigen, weshalb die von der Beklagten errechneten Ausgleichszulagenbeträge um monatlich EUR 137,30 für das Jahr 2017 und EUR 140,32 für das Jahr 2018 zu erhöhen seien.

Gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihm zusätzlich eine Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich EUR 403,84 von September 2018 bis Dezember 2018, EUR 442,94 von Jänner 2019 bis Dezember 2019 und EUR 521,15 von Jänner 2020 bis einschließlich August 2020 zuzuerkennen ; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge:

Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Kläger vor, dass das Erstgericht dem Grundsatz der amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG zum Beweisthema des Grundes für die Schließung des Kontos des Klägers in Rumänien sowie zum Grund für das Nichterscheinen des Klägers vor der Bewertungskommission in Rumänien nicht nachgekommen sei, dass es zu diesen Themen seine Erörterungspflicht verletzt und die Parteien mit seiner Entscheidung überrascht habe.

1.1. Die gerügte mangelnde Erörterung und daraus folgend eine Überraschungsentscheidung liegen nicht vor.

Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 8.1.2025 unter Hinweis auf die Bestätigung des rumänischen Versicherungsträgers samt Übersetzung vorgebracht, dass der Kläger ab 1.9.2018 keine rumänische Rente mehr erhalten habe und damit wegen Wegfalls der Grundleistung ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe (Schriftsatz ON 94). In der folgenden Verhandlung vom 4.3.2025 hat das Erstgericht mit den Parteien den Inhalt der Bestätigung des rumänischen Versicherungsträgers und dabei insbesondere die dort angegebenen Gründe für die nicht weiter erfolgte Auszahlung der Pensionsleistung erörtert. Dabei hat es insbesondere auch auf die später im Urteil herangezogene Rechtsprechung und Literatur hingewiesen, wonach eine Ausgleichszulage nur bei einem bestehenden, weder verwirkten noch verfallenen Anspruch auf eine Grundleistung bestehe. Das Erstgericht erörterte auch, dass die Pensionsleistung offensichtlich deswegen nicht ausbezahlt worden sei, weil der Kläger kein Konto in Rumänien mehr gehabt habe. Der Klagevertreter wusste dazu keinen Grund zu nennen (Protokoll ON 96.3, 2).

Der Kläger konnte daher weder von der späteren rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach ab September 2018 kein Grundleistungsbezug als Anspruchsvoraussetzung für die Ausgleichszulage bestanden habe, noch von der Negativfeststellung zum näheren Grund für die nicht mehr vorhandene Bankverbindung des Klägers in Rumänien überrascht gewesen sein. Auch die weitere Feststellung, dass der Kläger ab 1.9.2020 „die Qualität eines Rentners“ verloren habe, weil er (seit mehr als einem Jahr) nicht vor der Kommission für die Bewertung der Personen mit Behinderungen erschienen sei, gibt bloß den diesbezüglichen Inhalt der Bestätigung des rumänischen Versicherungsträgers wieder, der in der Verhandlung ausdrücklich erörtert wurde.

1.2.Entgegen dem Berufungsvorbringen war das Erstgericht auch nicht verhalten, amtswegig Erhebungen zum Grund für die nicht mehr gegebene Bankverbindung des Klägers in Rumänien sowie zu dessen Nichterscheinen vor der Kommission für die Bewertung der Personen mit Behinderungen in Rumänien vorzunehmen. Abgesehen davon, dass diesen Themen bereits aus rechtlichen Gründen keine Relevanz zukommt (siehe dazu unten Pkt. 3.), lagen im konkreten Fall auch keine konkreten Anhaltspunkte für solche „notwendig erscheinenden Beweise“ im Sinne des § 87 Abs 1 ASGG vor. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen ( Sonntag in Köck/SonntagASGG § 87 Rz 2). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, Erkundungsbeweise vorzunehmen oder „auf Verdacht“ Erhebungen in alle Richtungen zu pflegen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt somit nicht der Untersuchungsgrundsatz ( Neumayr in Neumayr/Reisner, ZellKomm 3§ 87 ASGG Rz 2 und 3).

Im vorliegenden Fall gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wegfall der Kontoverbindung des Klägers in Rumänien – wie nunmehr in der Berufung behauptet – darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Kläger sich „in diesem Zeitraum“ in medizinischer Behandlung in Österreich befunden und sein Gesundheitszustand eine Ausreise nicht erlaubt habe. Aus den vorgelegten Befunden zeigt sich, dass dem Kläger im Oktober 2017 ein Herzschrittmacher (CRT-D = Kardiales Resynchronisationstherapiegerät mit Defibrillator) implantiert wurde und er sich seitdem den danach üblichen Kontrolluntersuchungen unterzogen hat. Der Kläger wurde nach dem postoperativ komplikationslosen Verlauf in die ambulante Betreuung entlassen (Beilage ./E) und erfolgten seither in Abstand von etwa sechs Monaten Kontrolluntersuchungen (Beilagen ./B, ./I, ./U). Für eine dem Kläger gesundheitlich nicht mögliche Ausreise ergaben sich aus sämtlichen vorgelegten Urkunden keinerlei Hinweise. In seinem Schriftsatz ON 8 verwies der Kläger zum Grund für die Einstellung der rumänischen Pensionszahlung ausschließlich auf die Auskunft des rumänischen Versicherungsträgers. In der Verhandlung vom 4.2.2025 gab der Klagevertreter ausdrücklich an, den Grund für den Wegfall des Bankkontos des Klägers in Rumänien nicht zu kennen. Zu den Gründen für das Nichterscheinen des Klägers bei der rumänischen Bewertungskommission machte der qualifizierte Vertreter des Klägers keinerlei Angaben. Insbesondere erstattete er auch kein Vorbringen zu einem diesbezüglichen unabwendbaren Hindernis seitens des Klägers, sodass für das Gericht auch keinerlei Anhaltspunkte für eine amtswegige Beweisaufnahme dazu vorlagen.

2. Zur Beweisrüge:

Der Kläger bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts unterstrichene Negativfeststellung und begehrt stattdessen die Feststellung, dass der Grund dafür, dass er ab September 2018 nicht mehr über eine rumänische Bankverbindung verfügte, darin gelegen sei, dass er sich in Österreich in Krankenbehandlung befunden habe.

Wie oben dargelegt erstattete der Kläger kein konkretes Tatsachenvorbringen, aus welchen Gründen er im September 2018 nicht mehr über eine rumänische Bankverbindung verfügte. Es kann daher auch nicht das in der Berufung behauptete Zugeständnis der Beklagten zu einem solchen Tatsachenvorbringen vorliegen. Dass die Beklagte ihrerseits vorbrachte, dass der Kläger im Jahr 2017 aufgrund gesundheitlicher Probleme nach Österreich gekommen sei, um hier eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten, kann keinesfalls als Vorbringen bzw. Zugeständnis dazu verstanden werden, dass es dem Kläger in weiterer Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, seine Bankverbindung in Rumänien aufrecht zu halten.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1.Zutreffend hat bereits das Erstgericht festgehalten (§ 500a ZPO), dass die Ausgleichszulage eine Annexleistung zur Pension ist und daher nur für den Fall eines Pensionsbezuges aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beansprucht werden kann. Daraus folgt, dass etwa bei einem Verfall des Anspruchs auf die Grundleistung kein Anspruch auf die Ausgleichszulage besteht (10 ObS 24/03g; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil,Der SV-Komm § 292 ASVG Rz 6; Ziegelbauer in Sonntag, ASVG 16§ 296 Rz 3). Dafür spricht insbesondere auch, dass die Ausgleichszulage eine auf den Monat bezogene Leistung darstellt und im Hinblick auf jedes einzelne Monat der jeweiligen Pensionsbezug und die sonstigen Einkünfte im betreffenden Monat zu prüfen sind (RS0084844; ZiegelbaueraaO § 296 ASVG Rz 1).

3.2. Entgegen dem Berufungsvorbringen spricht auch der Gesetzeswortlaut keinesfalls für die gewünschte Interpretation, für den Ausgleichszulagenanspruch reiche das grundsätzliche Bestehen eines Pensionsanspruches (und nicht der tatsächliche Pensionsbezug).

§ 292 Abs 1 ASVG lautet wie folgt:

„Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.“

Wenn die Berufung dabei die Bezeichnung „der Pensionsberechtigte“ hervorhebt, übersieht sie die zuvor zentral formulierte Anspruchsvoraussetzung ( erreicht die Pension zuzüglich … nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes“ ), die eindeutig auf einen konkreten tatsächlichen Pensionsbezug (im jeweiligen Monat) abstellt.

Auch in § 296 ASVG („ Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage“ ) spricht der Gesetzgeber in Abs 1 von dem zu ermittelnden Unterschiedsbetrag „zwischen der Summe aus Pension , Nettoeinkommen … und dem Richtsatz“ und in Abs 2 von der vorzunehmenden Herabsetzung der Ausgleichszulage bei einer „Änderung des Ausmaßes der Pension . Auch dies indiziert, dass es für einen Anspruch auf Ausgleichszulage auf einen Anspruch auf tatsächlichen Pensionsbezug in dem betreffenden Monat ankommt.

Die in der Berufung mehrfach zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.2009, GZ 2007/01/0295, hat darüber abgesprochen, dass es für die Beurteilung eines Hindernisses gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 5 StBG (idF BGBl I Nr. 37/2006) - ausreichende materielle Mittel ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - nicht auf den tatsächlichen Bezug der Ausgleichszulage, sondern auf den gesetzlichen Anspruch auf eine Ausgleichszulage ankommt. Für die hier zu beurteilende Frage ist daraus nichts abzuleiten.

3.3. Unstrittig steht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung einer rumänischen Pensionsleistung nur bis einschließlich August 2018 sowie in weiterer Folge erst wieder ab Mai 2022 hatte; dazwischen hat der rumänische Versicherungsträger die Auszahlung der Pensionsleistungen eingestellt („suspendiert“) und hat der Kläger dagegen keine rechtlichen Schritte unternommen.

Allein aufgrund dieser Sachlage hat das Erstgericht zutreffend einen Anspruch auf Ausgleichszulage ab September 2018 verneint, ohne dass näher zu prüfen wäre, wann und unter welchen Bedingungen unter der Annahme einer österreichischen Grundleistung nach der darauf bezogenen Verfallsbestimmung des § 102 Abs 3 ASVG ein Verfall (einer österreichischen Grundleistung) eingetreten wäre.

Für das Bestehen der Grundleistung als Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Ausgleichszulage ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Die Einleitung eines Verfahrens auf rückwirkende Auszahlung der vom rumänischen Versicherungsträger eingestellten Pensionszahlungen hat der Kläger gar nicht behauptet. Es bleibt somit bei dem Befund, dass dem Kläger mangels einer Grundleistung ab September 2018 kein Anspruch auf Ausgleichszulage mehr zustand.

4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Da es sich bei den zugesprochenen Ausgleichszulagenbeträgen um bereits fällige Leistungen handelt, war der Urteilsspruch mit der Maßgabe zu berichtigen, dass die zugesprochenen Beträge zu addieren und eine 14-tägige Leistungsfrist festzusetzen war (§ 419 ZPO). Sonderzahlungen zur rumänischen Pensionsleistung wurden von keiner der beiden Parteien behauptet (siehe Berechnungen Beilagen ./AE und ./30).

Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit. b) ASGG lagen nicht vor.

Schwerpunkt der Berufung war die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Da eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht entscheidend wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).