Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Mag. Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C* , geboren am **, Angestellter, **, und 2. D* AG ** , FN **, **, beide vertreten durch Mag. Viktoria Weihs-Caviola, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 15.917,64 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Februar 2025, GZ: **-21, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s:
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
Am 11.2.2024 ereignete sich gegen 01:00 Uhr in ** auf dem Inneren ** kurz nach der ON 28 auf Höhe der Kreuzung mit der E* bzw F* ein Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gehaltene und von G* B* gelenkte PKW ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** sowie das vom Erstbeklagten gelenkte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Taxi ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.
Der ** wird als Einbahn Richtung H* geführt und weist bis zur ON 28 drei durchgehende Fahrstreifen sowie eine Längsparkanordnung am rechten Fahrbahnrand auf, welche vor der ON 28 zuerst in eine Müllinsel übergeht und anschließend als zusätzlicher Fahrstreifen weitergeführt wird. Die Müllinsel endet rund 25 m vor der Unfallstelle, sodass kurz vor der Kreuzung mit der E* bzw. der F* ein Fahrstreifen rechts hinzukommt. Die Breite dieses Fahrstreifens beträgt auf Höhe der Kreuzung rund 2,6 m, die drei links daneben befindlichen weiteren Fahrstreifen weisen eine durchschnittliche Breite von jeweils 3,0 m auf. Sie sind durch Leitlinien getrennt. Im Kreuzungstrichter ist eine bauliche Dreiecksinsel mit höheren Randsteinen vorhanden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Unfallbereich 50 km/h.
Der Erstbeklagte und G* B* fuhren am ** zunächst auf dem ersten, dh rechten Fahrstreifen, wobei sich das Klagsfahrzeug hinter dem Beklagtenfahrzeug befand. Nach der Müllinsel fuhr G* B* auf den hinzugekommenen Fahrstreifen nach rechts. Der Erstbeklagte blieb auf dem bisherigen, nunmehr zweiten Fahrstreifen. Er wechselte nie auf den hinzugekommenen nunmehrigen ersten Fahrstreifen. Der Erstbeklagte beabsichtigte vom zweiten Fahrstreifen aus in die Kreuzung mit der F* nach rechts abzubiegen. Er setzte hierfür den Blinker (vom Kläger bekämpfte Feststellung [ F1 ]) , reduzierte damit einhergehend seine Geschwindigkeit von rund 30 km/h auf 10 bis 15 km/h und bog Richtung F* ab. Im Zeitpunkt der Einlenkentscheidung (eine Sekunde vor dem tatsächlichen Einlenkbeginn) befand sich das Klagsfahrzeug jedenfalls noch im späteren zweiten Fahrstreifen neben der Müllinsel.
Für den Erstbeklagten war zu diesem Zeitpunkt ein Vorbeifahren des Klagsfahrzeugs im sodann ersten Fahrstreifen an seinem Fahrzeug noch nicht zu erkennen. Es war für ihn nicht erkennbar, dass das Klagsfahrzeug das Beklagtenfahrzeug zu überholen beabsichtigt (vom Kläger bekämpfte Feststellungen [ F2 ]).
Vor der Dreiecksinsel kam es zur Kollision zwischen der Front des Klagsfahrzeuges mit der rechten hinteren Ecke des gerade abbiegenden Beklagtenfahrzeuges, wodurch das Beklagtenfahrzeug in eine Rotation im Uhrzeigersinn versetzt und mit dem linken Hinterreifen gegen den Randstein der Dreiecksinsel geschleudert wurde. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges belief sich auf rund 44 km/h, jene des Beklagtenfahrzeuges auf rund 13 km/h.
Der durch die Kollision am Klagsfahrzeug entstandene Schaden beträgt EUR 15.917,64. Der Schaden am Beklagtenfahrzeug beläuft sich auf EUR 6.810.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 15.917,64 samt Zinsen für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden und brachte zusammengefasst vor, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles treffe den Erstbeklagten, weil er von der zweiten Fahrspur unvermittelt und, ohne sich rechtzeitig auf die rechte Fahrspur einzuordnen, in die rechts mündende F* eingefahren sei. Dabei habe er weder auf das auf der ersten Fahrspur fahrende Klagsfahrzeug geachtet noch den Blinker rechtzeitig gesetzt. Der Erstbeklagte hätte den Verkehrsunfall durch Rücksichtnahme auf den rechts von ihm in erster Fahrspur fahrenden Verkehr beim Rechtsabbiegevorgang verhindern können.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und insbesondere auch den Beginn des Zinsenlaufs, beantragten die Klagsabweisung und entgegneten im Wesentlichen, das Alleinverschulden treffe den Lenker des Klagsfahrzeuges, der auf das erkennbar angezeigte Abbiegemanöver nicht rechtzeitig reagiert habe und aus Unaufmerksamkeit auf das vor ihm fahrende Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Erstbeklagte aus dem zweiten Fahrstreifen nach rechts abgebogen sei, habe sich das Klagsfahrzeug zum Zeitpunkt dieses Fahrstreifenwechsels ebenfalls noch im zweiten Fahrstreifen befunden. Es sei daher für den Erstbeklagten kein Grund vorgelegen, nicht nach rechts abbiegen zu dürfen, weil das Klagsfahrzeug nicht als Gefahr erkennbar gewesen sei. Der Abrechnungsbetrag in der Höhe von EUR 6.810 aus dem am Beklagtenfahrzeug entstandenen Totalschaden werde compensando eingewandt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei ging es von den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und - bis auf die in Kursivdruck und unterstrichen dargestellten – unbekämpft gebliebenen Feststellungen auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, den Erstbeklagten treffe trotz des vom zweiten Fahrstreifen ausgeführten Abbiegemanövers kein Verschulden an der Kollision, weil für ihn im Zeitpunkt der Einlenkentscheidung und damit eine Sekunde vor dem tatsächlichen Einlenkbeginn nicht erkennbar gewesen sei, dass das Klagsfahrzeug in den ersten Fahrstreifen wechseln und ihn überholen werde. Es habe sich im selben Fahrstreifen wie das Beklagtenfahrzeug befunden. Es sei vielmehr am Klagslenker gelegen, auf das Beklagtenfahrzeug, das den Blinker betätigt habe, zu reagieren, indem er es unterlasse, das Beklagtenfahrzeug rechts zu überholen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Klägers ist im Ergebnis im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages berechtigt .
I. Zur Beweisrüge
1. Anstatt der eingangs kursiv dargestellten Feststellung [ F1 ] begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung, dass der Erstbeklagte keinen Blinker gesetzt habe , allenfalls, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Erstbeklagte den Blinker gesetzt habe .
2. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 6; Klauser/Kodek,JN–ZPO 18§ 467 ZPO E 40/4 [Stand 1.9.2018, rdb.at]). Die gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente sind dabei unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Würdigung Bedenken bestehen (RIS-Justiz RS0040123; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 6 [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Sie hat dies zu begründen und dabei offenzulegen, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175; RechbergeraaO § 272 ZPO Rz 4f, Rz 11).
2.1. Die bekämpfte Feststellung zum Setzen des Blinkers stützte das Erstgericht auf die Aussage des Erstbeklagten, die es als glaubhaft erachtete, weil diese nicht nur von seinen Fahrgästen bestätigt worden sei (Blg ./6), sondern - kurz nach dem Unfall vor der Polizei – auch vom Zeugen I* (ON 2.6 Seite 3 im Strafakt). Dessen gegenteilige Aussage in der Verhandlung vom 18.10.2024 sei daher nicht glaubwürdig.
2.2. Dagegen führt der Kläger aus, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Aussage des Erstbeklagten, wonach er seinen Blinker rechtzeitig gesetzt habe, um seine Fahrtrichtungsänderung auf die erste Spur anzuzeigen und anschließend auf die erste Spur gefahren sei, vom Sachverständigen insofern widerlegt worden sei, als er nicht auf die rechte Spur gefahren sein könne. Daraus folge die Unglaubwürdigkeit auch zur Betätigung des Blinkers. Hinsichtlich der beiden Fahrgäste habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass diese in der erst nachträglich eingelangten E-Mail Beilage ./6 nicht nur das Geräusch des Blinkers ihres Chauffeurs bestätigt hätten, sondern auch, dass sie in der rechten Spur in der Parallelstraße zu ihrem Hotel gewesen seien, als sie angefahren worden seien, was wiederum dem Sachverständigengutachten widerspreche, wonach das Beklagtenfahrzeug gerade nicht in der rechten Fahrspur gewesen sei. Die Zeuginnen würden somit nur den Rechtsstandpunkt des Erstbeklagten wiedergeben, nicht aber ihre tatsächlichen Wahrnehmungen. Demgegenüber habe der Lenker des Klagsfahrzeuges, dessen Unglaubwürdigkeit das Erstgericht nicht darlege, schon bei der Polizei und auch vor Gericht ausgesagt, dass der Erstbeklagte keinen Blinker gesetzt habe. Die Angaben des Zeugen I* seien aus der Sicht des Sachverständigen weder nachvollziehbar noch verwertbar gewesen.
2.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Lenkers des Klagsfahrzeuges ist der Kläger darauf zu verweisen, dass das Erstgericht sehr wohl ausführte, dass es zum Unfallhergang keiner der Aussagen folgen könne (somit auch nicht jener des Klagslenkers), soweit die Aussagen nicht im Gutachten des Sachverständigen Deckung fänden, weil bestimmte (vom Erstgericht auch konkret angeführte) Passagen schlichtweg technisch nicht möglich seien. Diese Schlussfolgerung ist für das Berufungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse jedenfalls nachvollziehbar.
2.4. Weiters zeigt die Lebens-und Gerichtserfahrung, dass Unfallbeteiligte längere Zeit nach dem Unfall nur mehr sehr selten genaue Angaben zu eingehaltenen Geschwindigkeiten und Entfernungen machen können, wohingegen ihnen andere Umstände, wie etwa das Blinken, genauer in Erinnerung bleiben. Erfahrungsgemäß entsprechen auch die in zeitlicher Nähe zur Kollision getätigten Aussagen aufgrund der noch aktuelleren Erinnerung an das Unfallgeschehen und der von Wahrnehmungen anderer noch ungetrübten eigenen Wahrnehmung eher dem tatsächlichen Geschehen als erst erheblich später getätigte Aussagen.
2.5. Sämtliche dieser Umstände bezog das Erstgericht in die Würdigung der Aussage des Zeugen I* zum betätigten Blinker beim Beklagtenfahrzeug mit ein. Wenn das Erstgericht somit der Aussage des Erstbeklagten vor der Polizei, wonach er den Blinker betätigt habe, gefolgt ist, weil seine Aussage insbesondere vom Beifahrer des Unfallgegners anlässlich dessen polizeilicher Vernehmung bestätigt und zudem von der Beilage ./6, einer schriftlichen Mitteilung der damaligen Fahrgäste des Erstbeklagten, gestützt wurde, so ist diese Beweiswürdigung in keiner Weise zu beanstanden. Im Übrigen lässt sich das Geschehen laut Beilage ./6 entgegen den Ausführungen des Klägers sehr wohl mit dem Sachverständigengutachten in Einklang bringen, passierte doch die Kollision (laut Zeuginnen das „Angefahren werden“) in der rechten Spur.
3. Statt der eingangs kursiv dargestellten Feststellung [ F2 ] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
" Nach der Müllinsel fuhr G* B* auf den hinzukommenden Fahrstreifen nach rechts. G* B* leitete den Fahrstreifenwechsel nach rechts durch Setzen des Blinkers ein. Für den Erstbeklagten war im Zeitpunkt der Einlenkentscheidung ein Vorbeifahren des Klagsfahrzeuges im sodann ersten Fahrstreifen an seinem Fahrzeuge erkennbar. Es war aufgrund des von G* B* gesetzten Blinkers für den Erstbeklagten erkennbar, dass das Klagsfahrzeug das Beklagtenfahrzeug zu überholen beabsichtigt ".
3.1. Der erste Satz dieser Feststellungen über den Fahrstreifenwechsel nach der Müllinsel findet sich wortgleich im vorletzten Absatz der Seite 4 des angefochtenen Urteils. Insoweit erhebt der Kläger daher keine Beweisrüge.
3.2. Ebenso wenig wendet sich dieBeweisrüge aber gegen die Feststellung, wonach sich im Zeitpunkt der Einlenkentscheidung (des Erstbeklagten) das Klagsfahrzeug noch hinter dem Beklagtenfahrzeug im (später) zweiten Fahrstreifen befand. Der Kläger wendet sich nur gegen die daraus folgende Annahme des Erstgerichts, dass zu diesem Zeitpunkt (Einlenkentscheidung) für den Erstbeklagten noch nicht zu erkennen war, dass das Klagsfahrzeug am Beklagtenfahrzeug rechts "zu überholen beabsichtigte" (richtig: vorbeibewegt werden sollte). Diese Schlussfolgerungen traf das Erstgericht (erkennbar) nur aufgrund der (unstrittigen) Fahrzeugpositionen im genannten Zeitpunkt; der Kläger führt dazu nunmehr ein neues, aber durchaus noch von seiner ursprünglichen Anspruchsbegründung umfasstes Sachverhaltselement ins Treffen, nämlich jenes der Betätigung des Blinkers am Klagsfahrzeug, das in erster Instanz unerörtert blieb, aber für die Frage der Erkennbarkeit des Fahrspurwechsels des Klagsfahrzeuges für den Erstbeklagten wesentlich sein kann. Insoweit liegt daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor (RS0043283; RS0043304 [T6]), der im fortzusetzenden Verfahren erster Instanz zu beheben sein wird.
II. Zur Rechtsrüge:
1. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen das ihm angelastete Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, weil dieses tatsächlich dem Erstbeklagten zuzurechnen sei. Nach ständiger Rechtsprechung verstoße ein Abbiegen nach rechts aus dem zweiten Fahrstreifen und nicht in kurzem Bogen gegen die §§ 12 Abs 2 und 13 Abs 1 StVO und habe der Lenker eines Fahrzeuges, der beabsichtige, nach rechts einzubiegen, das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen zu lenken. Daraus ergebe sich, dass sich der Erstbeklagte rechtzeitig auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung einordnen hätte müssen und dadurch den Verkehrsunfall vermeiden hätte können.
2.Zutreffend ist das Argument des Klägers, dass es sich hier infolge der im Ortsgebiet zulässigen freien Fahrstreifenwahl gemäß § 7 Abs 3a StVO auch beim aneinander Vorbeibewegen von einzelnen Fahrzeugen (und nicht nur von Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit nicht um ein unzulässiges (Rechts-)Überholen handelt (RS0126990). Insoweit trifft den Lenker des Klagsfahrzeuges daher nicht der Vorwurf einer Verkehrswidrigkeit.
Der Kläger hat allenfalls eine verspätete oder verfehlte Reaktion des Lenkers seines Fahrzeuges auf das Einbiegemanöver des Erstbeklagten oder auf eine - vom Erstbeklagten geschaffene - unklare Verkehrssituation zu verantworten. Zur Beantwortung dieser Frage erweist sich die Feststellung, dass der Erstbeklagte geblinkt hat, als ungenügend. Festzustellen ist nämlich auch, wann (wie viele Sekunden) vor der Kollision der Blinker am Beklagtenfahrzeug gesetzt und wann er für den (nachkommenden) Lenker des Klagsfahrzeuges auffällig wurde (insbesondere ob das vor seinem [Entschluss zum] Fahrstreifenwechsel der Fall war) und wie viel Zeit dieser zu jenem Zeitpunkt noch hatte, um vom Fahrstreifenwechsel Abstand zu nehmen oder anderweitig kollisionsvermeidend zu reagieren. Rechtlich ist dabei zu beachten, dass Fehlreaktionen oder Reaktionsverzögerungen auf ein (grob) verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers bis zur Dauer von einer Sekunde nach der Rechtsprechung zu vernachlässigen sind (2 Ob 65/20b; RS0058376; RS0074917). Es ist bisher nicht hervorgekommen, dass der Klagslenker bezogen auf die Erkennbarkeit des Rechtsversatzes des Beklagtenfahrzeuges nicht unverzüglich (binnen einer Sekunde mit Bremsung) reagiert hätte, ohne aber die Kollision noch vermeiden zu können. Sollte aber vor tatsächlicher Fassung dieses Abwehrentschlusses auch der Blinker am Beklagtenfahrzeug nicht bereits mehr als eine Sekunde aufgeleuchtet haben, so wäre dem Klagslenker ein Verschulden ebenso wenig anzulasten, wie wenn dazu negative Feststellungen zu treffen wären.
In Bezug auf eine unklare Verkehrssituation wäre noch zu klären, ob und wenn ja wann sich eine solche für den Lenker des Klagsfahrzeuges (schon oder auch) aufgrund der doch beträchtlichen Geschwindigkeitsverminderung am Beklagtenfahrzeug vor dessen Einbiegebeginn ergab.
Das Zeit-Weg-Diagramm zum Unfallgeschehen wird daher im Urteilssachverhalt wie dargestellt zu vervollständigen sein (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO).
3.Den Erstbeklagten trifft indessen, anders als das Erstgericht meint, schon ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ein Verschulden am Unfall. Wer - wie hier – nach rechts einbiegen will, hat sich nicht nur gemäß § 11 Abs 1 StVO davon zu überzeugen, dass die Fahrtrichtungsänderung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, und gemäß § 11 Abs 2 StVO den rechten Blinker zeitgerecht zu betätigen; er hat vielmehr auch von einer entsprechend eingeordneten Position aus einzubiegen und dazu, gemäß § 12 Abs 2 StVO, das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. Diese Vorschriften dienen insbesondere auch dem Schutz des Folgeverkehrs (RS0073321).
Dem Erstbeklagten gereicht es hier schon zum Verschulden, dass er entgegen § 12 Abs 2 StVO vom zweiten Fahrstreifen aus einzubiegen versucht hat, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestanden hätte (vgl 8 Ob 48/87; 8 Ob 51/51; RS0074207; RS0073965). Ob er rechtzeitig im Sinn des § 11 Abs 2 StVO den Blinker gesetzt hat, wird erst nach der zu Punkt 2. aufgetragenen Sachverhaltsergänzung beantwortet werden können. Dazu ist festzuhalten, dass eine Richtungsänderung im Allgemeinen nur dann rechtzeitig ist, wenn dadurch die anderen Straßenbenützer in die Lage versetzt werden, sich in Ruhe darauf einzustellen und die dadurch notwendigen Verhaltensmaßnahmen überlegen und ausführen zu können und nicht etwa dann, wenn ein anderer Straßenbenützer zu einem Bremsen oder Ausweichen genötigt wird ( Pürstl , StVO-ON 16 § 11 [Stand 15.9.2023, rdb.at] Anm 5; E 50).
So ist etwa im Ortsgebiet eine Anzeige der Einbiegeabsicht erst 20 m vor der Stelle, an der das Einbiegen erfolgen soll, ebenso verspätet wie das Einschalten des Blinkers erst 1,5 bis 2,5 Sekunden vor dem Beginn eines Linksabbiegemanövers oder ein nur zweimaliges Aufleuchtenlassen des Blinkers ( PürstlaaO § 11 E 41, E 42 und E 43 je mwN; siehe auch RS0073703). Die Anzeige des Fahrstreifenwechsels enthebt den Lenker im Übrigen nicht von der nach § 11 Abs 1 StVO gebotenen Vorsicht ( Pürstl aaO § 11 Anm 6 und 7).
4.Das angefochtene Urteil war daher aufgrund der dargelegten sekundären Verfahrensmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufzuheben.
III.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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