Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird.
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