Die Bestimmungen der §§ 7 Abs 1, 12 Abs 2, 13 Abs 1 StVO dienen insbesondere auch dem Schutz des Folgeverkehrs (Mitverschulden an Unfall mit nachfolgendem Personenkraftwagen bei Blockierung einer zwei Fahrstreifen umfassenden Fahrbahnhälfte durch eine Fahrweise zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand).
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