Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und die Kommerzialrätin Ing. in Mag. a Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 25.200 und Rentenzahlung (EUR 32.400), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 16.200) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.2.2025, **-70, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag ab (Polizzennummer **). Dem Versicherungsvertrag liegen die „** Bedingungen für die Unfallversicherung 2012“ („UD00“) zugrunde. In der Polizze wurde auszugsweise festgehalten:
„Lebensrente
Leistung für dauernde Invalidität ab 50 %
monatliche Unfallrente 900,00
für dauernde Invalidität ab 35 % bis 50 %
monatliche Unfallrente 450,00“.
Die „UD00“ lauten auszugsweise wie folgt:
„… Was kann versichert werden? - Artikel 7 bis 16
Dauernde Invalidität – Artikel 7
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten (…)
2. Art und Höhe Leistung:
(…)
2.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
2.3. Bei Teilverlust der Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. (…)
4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. (…)
Lebensrente – Artikel 8
Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem. Artikel 7 von mindestens 50 % wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die volle Unfallrente bezahlt.
Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 35 % - jedoch weniger als 50 %, gelangt die Hälfte der vereinbarten Monatsrente zur Auszahlung.
Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität von mindestens 35 % die volle Unfallrente. (…)
Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: (…)
Der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit erlischt mit dem Tag, an dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat. Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im Voraus bis zum Ende des Monats, in dem
a) der Versicherte stirbt oder
b) wenn die ärztliche Bemessung gem. Artikel 7 Punkt 7 ergeben hat, dass der Invaliditätsgrad unter 35 % gesunken ist.
Nach Feststellung unserer Leistungspflicht und der Rentenhöhe beginnt die Rentenleistung rückwirkend mit dem Monatsersten der dem Unfalltag folgt.
Garantiezeitraum:
Die Lebensrente wird lebenslang, jedoch mindestens 20 Jahre (Garantiedauer), monatlich im Voraus bezahlt. Stirbt der Versicherte vor Ablauf der Garantiedauer, so wird die Rente bis zum Ende der Garantiedauer an die Erben – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – bezahlt. (…)“
Der Kläger stürzte am 28.2.2020 und verletzte sich dabei an der linken Schulter; deswegen leidet er nach wie vor an einer deutlichen und irreversiblen Bewegungseinschränkung und zentralen Schmerzen.
Aufgrund der durch den Unfall eingetretenen Einschränkungen bei sämtlichen Tätigkeiten die linke Schulter und den Arm betreffend besteht eine dauerhafte Minderung von 40 % des linken Armwerts. Zusätzlich zu den rein gelenks- und bänderbedingten Schmerzen führt die zentrale Schmerzsymptomatik zu einer Minderung des linken Armwerts im Ausmaß von zusätzlichen 10 %. Der Kläger übt seinen Beruf aufgrund des Unfalls nicht mehr aus und ist dazu auch dauerhaft und zur Gänze nicht mehr in der Lage.
Mit der am 23.06.2022 eingebrachten Klage begehrt der Klägerdie Zahlung von EUR 25.200 und einer monatlichen Rente von EUR 900 ab Juli 2022 im Vorhinein auf seine Lebensdauer (Streitwert gemäß § 58 Abs 1 JN: EUR 900 mal 36 = EUR 32.400), im Fall seines Ablebens vor dem 1.3.2040 ab dem Zeitpunkt seines Ablebens bis inklusive Februar 2040 an seine Erben. Durch den Sturz vom 28.2.2020 sei seine Schulter derart massiv in Mitleidenschaft gezogen worden, dass er kaum mehr in der Lage sei, damit Bewegungen auszuführen, wodurch zwangsläufig auch der linke Arm massive Einschränkungen erleide. Zusätzlich zu den bereits von der Beklagten erbrachten Leistungen aus dem Titel der „dauernden Invalidität“ würden dem Kläger auch Leistungen aus dem Titel „Lebensrente“ zustehen. Durch die Erbringung der Leistung aus dem Titel der „dauernden Invalidität“ habe die Beklagte die Berufsunfähigkeit des Kläger anerkannt. Die beim Kläger vorliegende dauernde Invalidität von zumindest 35 % reiche nach Art 8 der UD00 für die Zuerkennung der vollen Lebensrente von monatlich EUR 900 aus. Da neben dem Arm auch die Schulter als eigener Körperteil beeinträchtigt sei, habe bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auch diese Beeinträchtigung außerhalb der Gliedertaxen Berücksichtigung zu finden. Die Beklagte sei (rückwirkend) verpflichtet, für den Kläger die vereinbarte Unfallrente von EUR 900,00 monatlich ab dem auf den Unfalltag folgenden Monatsersten, das heißt ab 1.3.2020 zu zahlen, und diese stehe dem Kläger lebenslang zu. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen biete widersprüchliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Frage, ob bei einer mindestens 35 %igen, aber unter 50 %igen Invalidität für den Fall der aus dem Unfall resultierenden völligen Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 62. Lebensjahres nur mehr die halbe Unfall-Lebensrente zustehe, sodass die Beklagte die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegung gegen sich gelten lassen müsse.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, dass beim Kläger eine Gesamtinvalidität von 17,5 % vorliege, darüber hinaus sei ein „Schulterzuschlag“ über die Bemessung auf Basis des Armwerts hinaus ausgeschlossen. Schmerzen seien als Ausdruck psychischer Unfallfolgen prinzipiell aus der Unfallversicherungsleistung ausgeschlossen. Nur wenn sie klinisch eindeutig und objektivierbar eine Bewegungseinschränkung nach sich zögen, seien sie im Rahmen der Invaliditätseinschätzung in die Beurteilung einzubeziehen. Art 8 UD00 sei zudem so auszulegen, dass bei einer mindestens 35 %igen, aber unter 50 %igen Invalidität für den Fall der aus dem Unfall resultierenden völligen Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 62. Lebensjahrs nur mehr die halbe Unfall-Lebensrente zustehe.
Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Begehren auf Zahlung von EUR 25.200 an bis zur Klagseinbringung fällig gewordenen monatlichen Unfallrenten in Höhe von EUR 900 monatlich statt und erkannte die Beklagte weiters schuldig, dem Kläger ab Juli 2022 monatlich im Vorhinein auf dessen Lebensdauer, im Fall seines Ablebens vor dem 1.3.2040 ab dem Zeitpunkt seines Ablebens bis inklusive Februar 2040 dessen Erben, eine monatliche Rente von EUR 900 bis zum Erreichen des 62. Lebensjahrs des Klägers und ab dem Tag, an dem der Kläger das 62. Lebensjahr erreicht, EUR 450 zu zahlen.
Das darüber hinausgehende Klagebegehren, die Beklagte sei weiters schuldig, dem Kläger ab dem Tag, an dem er das 62. Lebensjahr erreicht, monatlich im Vorhinein auf dessen Lebensdauer, im Fall seines Ablebens vor dem 1.3.2040 ab dem Zeitpunkt seines Ablebens bis inklusive Februar 2040 dessen Erben, eine weitere monatliche Rente in Höhe von EUR 450 zu zahlen, wies das Erstgericht ab.
Das Erstgericht traf über den zuvor dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 5 bis 14 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich würdigte es den Sachverhalt dahin, dass aufgrund der aus orthopädischer Sicht aufgetretenen Bewegungseinschränkung infolge der Schulterverletzung eine dauerhafte Minderung von 40 % des linken Armwerts bestehe. Hinzu komme die zentrale Schmerzsymptomatik; diese sei eine organische Störung des Nervensystems, die infolge des langjährigen Krankheitsverlaufs und der langen Dauer der intensiven akuten Schmerzen infolge der Schulterverletzung aufgetreten sei. Die damit verbundene Einschränkung in der körperlichen Leistungsfähigkeit im Ausmaß von 10 % des linken Armwerts sei daher mitzuberücksichtigen. Angesichts der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Gliedertaxe von 70 % für den linken Arm liege bei der festgestellten 50 %igen Minderung im Bereich dieser Gliedmaße eine Gesamtinvalidität von 35 % vor. Aufgrund der zusätzlich bestehenden Berufsunfähigkeit stehe dem Kläger daher eine volle monatliche Unfallrente von EUR 900 zu. Gemäß Art 8 der UD00 erlösche der Anspruch auf Leistungen infolge dauernder Berufsunfähigkeit mit dem Tag, an dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht habe; die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe, dass diese Bestimmung einerseits die dauernde, vollständige Berufsunfähigkeit und andererseits die dauernde Invalidität von mindestens 35 % enthalte. Läge die Berufsunfähigkeit nicht vor, würde erst ab einer 50 %igen Invalidität die volle Lebensrente zustehen, darunter nur die Hälfte. Darauf nehme für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Formulierung „erlischt der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit mit dem Tag, an dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat“ ausreichend deutlich Bezug. Die privilegierte Ausgestaltung der Lebensrente bei Berufsunfähigkeit solle daher nach den Versicherungsbedingungen mit Erreichen des 62. Lebensjahrs des Versicherten begrenzt sein. Übrig bleibe nach diesem Zeitpunkt die allgemeine Regelung, die bei einer 35 %igen Invalidität die Hälfte der Monatsrente vorsehe. Dies sei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer angesichts des Wortlauts der Bestimmung auch erkennbar; andererseits wäre die Formulierung „erlischt der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit …“ inhaltsleer. Angesichts der Überschrift des Art 8, „Lebensrente“, und des Umstands, dass die Berufsunfähigkeit eingangs des Art 8 als Voraussetzung für die privilegierte Gewährung der vollen Rente angeführt werde, müsse eindeutig von einem Konnex der obigen Formulierung zur Höhe der Rente ausgegangen werden. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Privilegierung, die aufgrund einer bestehenden Berufsunfähigkeit die Nachteile im Erwerbsleben, aber nicht auch zeitlich darüber hinaus, ausgleichen solle. Dem stehe entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die vereinbarte lebenslange Gewährung laut Art 8 der UD00 entgegen, weil diese jedenfalls weiterhin gegeben sei, allerdings nur mit einer reduzierten Höhe. Aus diesem Grund sei das über die Erreichung des 62. Lebensjahrs hinaus gehende Klagebegehren auf Zahlung einer vollen Lebensrente abzuweisen. Der Rest des Rentenbegehrens sei im Einklang mit den Versicherungsbedingungen zuzusprechen.
Gegen die Abweisung des Teilbegehrens auf Zahlung einer Rente in Höhe von weiteren EUR 450 monatlich ab dem 62 Geburtstag richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger auch ab dem Tag, an dem er das 62. Lebensjahr erreicht, eine monatliche Rente von EUR 900 auf seine Lebensdauer, im Falle seines Ablebens vor dem 1.3.2040 ab dem Zeitpunkt seines Ablebens bis inklusive Februar 2040, zu zahlen sei, in eventu, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Die Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901 [T19]; 7 Ob 132/19s; 7 Ob 184/14f). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]; vgl auch RS0017960).
2.Der Kläger argumentiert in seiner Berufung, dass das Erstgericht Art 8 UD00 unrichtig ausgelegt habe und keine sachliche oder rechtliche Rechtfertigung für eine Kürzung der Lebensrente nach Vollendung des 62. Lebensjahrs bestehe. Er verweist darauf, dass mehrdeutige Klauseln nach § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers auszulegen seien und das Erstgericht dagegen verstoßen habe, weil es die Bestimmung im „kundenfeindlichsten“ Sinn ausgelegt habe. Der Kläger verstehe die Wendung „… erlischt der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit mit dem Tag, an dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat“ so, dass sie nur für Unfälle gelte, die nach dem 62. Lebensjahr passieren.
3.Aus Sicht des Berufungsgerichts ist Art 8 UD00 nicht unklar im Sinn des § 915 ABGB:
Diese mit „Lebensrente“ übertitelte Bestimmung normiert zunächst, dass bei dauernder Invalidität von mindestens 50 % unabhängig vom Lebensalter eine volle Unfallrente zusteht; diese ist zahlenmäßig in der Polizze mit EUR 900 bemessen. Für den Fall, dass der festgestellte Invaliditätsgrad 35 % bis 50 % beträgt, soll die Hälfte der vereinbarten Monatsrente, das heißt die Hälfte der vollen Unfallrente, also EUR 450, zur Auszahlung gelangen. Zusätzlich sieht die Bestimmung in weiterer Folge eine Privilegierung für jene Fälle vor, in denen nicht nur die zumindest 35 %ige Invalidität, sondern durch den Versicherungsfall auch eine dauernde vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt. In derartigen Fällen soll privilegiert bei einer dauernden Invalidität von zumindest 35 % ebenfalls die volle Unfallrente zustehen. Es folgt die Definition der Berufsunfähigkeit im Sinn dieser Bestimmung. Danach wird normiert, dass „der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit mit dem Tag [erlischt], an dem der Versicherte das 62. Lebensjahr erreicht hat.“
Die Bestimmung regelt daher ganz klar drei Fallvarianten für eine Unfallrente aufgrund von Invalidität: Bei einer Invalidität von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf volle Unfallrente (1), bei einer Invalidität zwischen 35 % und 50 % ein Anspruch auf die Hälfte der vereinbarten Monatsrente (2) und bei einem Invaliditätsgrad von zumindest 35 % und zusätzlicher Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf die volle Unfallrente (3). Mit unmissverständlich formuliertem Wortlaut wird nach Darstellung dieser Fälle für die Variante (3) noch normiert, dass diese Privilegierung für Fälle mit zumindest 35 % Invalidität und Berufsunfähigkeit nur bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zusteht.
Für die Interpretation des Klägers, dieser einschränkende Satz normiere eigentlich, dass der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Berufsunfähigkeit nicht zustehe, wenn der die Beeinträchtigung auslösende Unfall nach Vollendung des 62. Lebensjahrs passiert sei, bleibt kein Raum: Schon der Wortlaut des Satzes lässt sehr eindeutig nur die auch vom Erstgericht vorgenommene Interpretation zu. Außerdem bezieht sich dieser klar auf die unmittelbar davor normierte Privilegierung jener Fälle, in denen zusätzlich zur Invalidität von 35 % bis 50 % auch eine Berufsunfähigkeit vorliegt, sodass der Satz auch im Gesamtgefüge von Art 8 vom verständigen Versicherungsnehmer nur im genannten Sinn zu verstehen ist. Einer derartigen Regelung wohnt auch inhaltlich eine dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zugängige Logik inne: Die Privilegierung gewährt Versicherungsnehmern, die aufgrund des zur Invalidität führenden Unfalls auch noch berufsunfähig wurden, in einem Lebensalter, in dem derdurchschnittliche Versicherungsnehmer beruflich aktiv ist, eine zusätzliche Versicherungsleistung auch für einen Invaliditätsgrad, der sonst nicht zur vollen Rentenleistung führen würde, während ab 62 Jahren, das heißt in einem Alter, das der durchschnittliche Versicherungsnehmer, losgelöst von konkreten Kenntnissen statistischer Daten, mit einem ungefähren faktischen Pensionsantrittsalter in Verbindung bringen wird, keine Rente zur Abfederung eines entgangenen Aktiveinkommens zusteht. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Spielraum für die Annahme, Art 8 sei widersprüchlich oder unklar formuliert, weshalb eine Auslegung zugunsten des Klägers zu erfolgen habe.
4.Darüber hinaus argumentiert der Kläger in seiner Berufung ausführlich, wieso die Bestimmung im Sinn der vom Erstgericht vorgenommenen Interpretation nicht zur Anwendung komme, weil sie intransparent und damit unwirksam iSd § 6 Abs KSchG, gröblich benachteiligend und damit nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB und überraschend nach § 864a ABGB sei. Dieses Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot; in erster Instanz hat der Kläger sich nur darauf gestützt, dass die Bestimmung widersprüchliche Ansatzpunkte zur Frage biete, ob bei einer Invalidität von 35 % bis 50 % für den Fall einer aus dem Unfall resultierenden völligen Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 62. Lebensjahrs nur mehr die halbe Unfall-Lebensrente zustehe, sodass nach § 915 ABGB die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegung heranzuziehen sei. Dass die Klausel aus den genannten Gründen unwirksam sei, wurde in erster Instanz nicht behauptet.
5. Das Berufungsgericht teilt daher die Interpretation des Erstgerichts, sodass der Anspruch auf Zahlung einer weiteren Unfallrente von monatlich EUR 450 ab dem 62. Geburtstag zu Recht abgewiesen wurde.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
7.Da der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsverfahrens nach § 58 Abs 1 JN zu ermitteln ist (EUR 450 mal 36 = EUR 16.200), entfällt ein Bewertungsausspruch (RS0042432).
8.Da keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren – die Auslegung der Versicherungsbedingungen unterliegt einer Einzelfallbeurteilung (vgl etwa RS0044298) – war die Revision nicht zuzulassen.
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