RS0042432 – OGH Rechtssatz
Ist der Wert des Streitgegenstandes nach § 58 JN zu ermitteln (hier Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehegattin), bedarf es keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 ZPO.