JudikaturOGH

RS0042432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

Ist der Wert des Streitgegenstandes nach § 58 JN zu ermitteln (hier Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehegattin), bedarf es keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 ZPO.

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