Ist der Wert des Streitgegenstandes nach § 58 JN zu ermitteln (hier Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehegattin), bedarf es keines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 ZPO.
…das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Die Aktenvorlage ist im derzeitigen Verfahrensstadium unzulässig: Das Rekursgericht hat zutreffend keinen Bewertungsausspruch gesetzt (RIS Justiz RS0042432), weil der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl RIS Justiz RS0122735 [T8]). Der Streitwert bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der…
…Bewertungsvorschriften entsprechenden - an sich entbehrlichen - Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz an ( Gitschthaler aaO § 60 JN Rz 8; RIS Justiz RS0042432; RS0042257). Die Klägerin hat daher zu Recht einen außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht. Eines Verfahrens im Sinn des § 528 Abs 2a und § 507b…
…Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN; vgl RIS Justiz RS0010760; RS0042515 [T5]; zu § 58 JN: RIS Justiz RS0042432; Pimmer in Fasching/Konecny ², § 500 ZPO Rz 15). Liegt eine zwingende Bewertungsvorschrift vor, kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels im…
…des Berufungsverfahren waren daher nicht einzelne Teilbeträge, sondern der 450 EUR übersteigende Rentenanspruch an sich. [12] 2.2 Das Berufungsgericht hat unter Verweis auf RS0042432 von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen und in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN zu…
…Streitgegenstands gemäß § 500 Abs 2 ZPO bedarf, wenn der Wert des Streitgegenstands nach § 58 JN zu ermitteln ist (RIS Justiz RS0042432; RS0110920). Gemäß § 58 Abs 1 JN ist allerdings der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten…
…mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig. Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0042432, RS0046543 ua), stellt sich die Frage der Zulässigkeit des nunmehr vorliegenden Rechtsmittels. Nach dem alten AußStrG war ein Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG…
…Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit haben unberücksichtigt zu bleiben (7 Ob 160/12y). Einer Bewertung durch das Berufungsgericht bedarf es nicht (RIS Justiz RS0110920, RS0042432). Ausgehend von dem zwischen den Parteien strittigen monatlichen Unterhalt von 635,80 EUR beträgt die Bemessungsgrundlage 22.888,80 EUR. Damit kann der Beklagte eine Überprüfung…
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