Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Klenk und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, D -**, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 32.575,07 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.4.2025, **-88, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.041,44 (darin enthalten EUR 340,24 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 25.11.2016 erwarb der Kläger von der C* GmbH&Co KG einen PKW der Marke **, mit der Fahrgestell-Nr.: ** um einen Kaufpreis von EUR 38.331,88.
Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs und produzierte auch den in diesem verbauten TDI-Dieselmotor des Typs EA 288, der gemäß EURO 6 zertifiziert ist.
Das Fahrzeug weist neben einer Abgasrückführung (AGR) Abgasnachbehandlungssysteme wie einen SCR Katalysator auf.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 32.575,07 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für noch nicht bezifferte und/oder künftige Schäden aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dieses weise eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters auf. Der Kläger sei auf Grund der Zusicherungen der Beklagten und deren Mitarbeiter im Glauben gewesen, ein mangel- und manipulationsfreies Fahrzeug zu erwerben, dessen Abgaswerte den gesetzlichen Vorgaben und den Herstellerangaben entsprechen würden und das folglich betriebs-, verkehrs- und zulassungsfähig sei. Der Vertragsabschluss sei sittenwidrig herbeigeführt worden, weshalb der Kaufvertrag nichtig sei.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage mit dem – hier relevanten - Einwand, im Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere kein unzulässiges Thermofenster verbaut. Das verwendete Thermofenster habe dem allgemeinen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen und sei dessen Ausgestaltung dem KBA offengelegt worden. Es sei auch das Wechselspiel zwischen der innermotorischen Abgasrückführung und der Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators zu berücksichtigen, was bedeuten würde, dass selbst bei geringerer AGR-Rate die NO x -Emissionen nicht ungefiltert aus dem Auspuff gelangen würden. Die Reduzierung der AGR-Rate ab einer gewissen geodätischen Höhe sei aus technischen Gründen zwingend notwendig, um einen für eine ordnungsgemäße Verbrennung ausreichenden Sauerstoffgehalt im Brennraum zu gewährleisten. Sowohl ein Verschulden der Beklagten als auch eine Schutzgesetzverletzung werde bestritten.
Selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen würde, läge ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, da die für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung davon ausgegangen seien und nach wie vor davon ausgehen würden, dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und auch sonst keine solche in der Motorsteuerungssoftware enthalten sei; das KBA als zuständige Behörde habe das Thermofenster und die gesamte emissionsbezogene Motorsteuerungssoftware im Detail gekannt und stets für zulässig erachtet.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das erstinstanzliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b gestellten Anträge auf Vorabentscheidung und sprach aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Parteiantrag erfolge.
Rechtlich führte es aus, die Fragestellungen des OGH in den genannten Verfahren seien auch für die Beurteilung des im vorliegenden Fall geltend gemachten Schadenersatzanspruchs insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast und des Zusammenspiels mehrerer bei der Abgasreduktion eingesetzter Komponenten relevant.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen, eine Unterbrechung nach § 190 ZPO sei nicht angezeigt, weil keine präjudizielle Vorfrage zu klären sei. Der vorliegende Sachverhalt könne anhand der im Rekurs genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen abschließend beurteilt werden.
Dem schließt sich das Rekursgericht nicht an. In beiden Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Beurteilung des nach den Behauptungen der Beklagten vorliegenden „Gesamtsystems“ und dessen Wirksamkeit. Auch im vorliegenden Fall ist die Frage entscheidungswesentlich, ob angesichts des vom Kläger behaupteten „Thermofensters“ von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist und wen die - auch hier strittige - Behauptungs-und Beweislast dafür trifft, dass es in einem Dieselmotor ein Zusammenwirken einzelner Komponenten des Emissionskontrollsystems gibt, das zu einem unveränderten Funktionieren des Gesamtsystems führt.
Die Beantwortung der an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen ist daher auch hier für die Beurteilung der Behauptungs-und Beweislast für ein Funktionieren des Emissionskontrollsystems „in seiner Gesamtheit“ relevant.
2.Unter Berufung auf die genannten Vorabentscheidungsverfahren unterbricht auch der Oberste Gerichtshof – soweit überblickbar – regelmäßig die an ihn (im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie hier) herangetragenen Verfahren betreffend den Dieselmotor des Typs EA 288 (8 Ob 61/25s, 8 Ob 53/25i, 8 Ob 16/25y, 9 Ob 37/25v, 6 Ob 138/24y, 4 Ob 86/24m ua). Allenfalls zuvor ergangene oberstgerichtliche Entscheidungen zu den in den Vorabentscheidungsersuchen behandelten Rechtsfragen sind daher – zumindest vorläufig – als obsolet zu betrachten. Der Oberste Gerichtshof geht von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus und wendet diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall an (RS0110583; RS0109951 [T8]).
3. Dem Erstgericht ist daher darin zuzustimmen, dass es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die bereits gestellten Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen.
4. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Zwischenstreit beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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