Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.450 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 5 R 147/24k 29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz West vom 24. April 2024, GZ 9 C 301/21y 25, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025, das Revisionsverfahren fortzusetzen, wird abgewiesen .
Begründung:
[1] Am 25. April 2025 wurde das Revisionsverfahrenbis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C 175/25, NS gegen Volkswagen) und am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25, TS gegen Volkswagen) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen beider Entscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.
[2]Beide Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind noch offen. Das Verfahren zu 7 Ob 163/24g ist noch nicht beendet; über einen dort eingelangten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden.
[3] Da die Voraussetzungen für eine Fortsetzung derzeit nicht vorliegen, war der Antrag des Klägers spruchgemäß abzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden