Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, und 2. *, beide *, beide vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH Co KG, *, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. * AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.120 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Februar 2024, GZ 21 R 337/23i 41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 18. September 2023, GZ 7 C 3/23p 36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Parteien auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. 3. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x = EuGH C751/24) und die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (= EuGH C175/25) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (= EuGH C 182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Das Vorabentscheidungsersuchen EuGH C 751/24 hat sich laut Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. 10. 2025 erledigt, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien durch Klagsrückziehung beendet wurde.
[3] Die anderen Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.
[4] Am 10. 12. 2025 beantragten die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[5]Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
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