Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. und die fachkundigen Laienrichter ADir Dietrich Wiedermann und Tanja Sehn Zuparic in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle Wien, **, vertreten durch Mag. Maximilian Lissa, ebendort, wegen Versehrtenrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.1.2025, ** 17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger hob am 24.7.2021 im Zuge seiner Tätigkeit als Dienstnehmer der Firma B* e.U. gemeinsam mit seinem Bruder eine schwere (Fliesen)Platte, als er einen Schmerz im Rücken verspürte.
Mit Bescheid vom 5.8.2024 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 24.7.2021 nicht als Arbeitsunfall und lehnte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung ab.
Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Klage. Er habe als Mitarbeiter der Firma B* e.U. am 24.7.2021 ein Schalungspaneel im Ausmaß von 2,70 m, 0,75 m und 0,12 m mit einem Gewicht von rund 60 kg angehoben, um es auf eine Betonplatte zu rahmen. Dabei sei es durch massive Gewichtseinwirkung von außen zu dem gegenständlichen Arbeitsunfall gekommen. Altersentsprechende degenerative Vorschäden an der Wirbelsäule seien möglicherweise vorhanden, diese wären jedoch im Zusammenwirken mit dem Arbeitsunfall als Mitursache in den Hintergrund getreten. Infolge des Arbeitsunfalls vom 15.9.2021, der zu GZ ** des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht verglichen worden sei, sei er außerstande gewesen, die Ansprüche aus dem Unfall vom 24.7.2021 gegenüber der Beklagten vor dem 24.1.2024 geltend zu machen. Aus jenem späteren Arbeitsunfall vom 15.9.2021 gebühre ihm eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30% der Vollrente ab 1.8.2023. Unter Berücksichtigung des gegenständlichen Arbeitsunfalls vom 24.7.2021 stehe ihm eine Vollrente, eine Zusatzrente für Schwerstversehrte und ein Kinderzuschuss für den minderjährigen Sohn zu.
Die Beklagte bestritt. Als Unfallereignis gelte ein plötzliches bzw zeitlich eng begrenztes Ereignis, das von außen schädigend auf den Körper einwirke oder eine außergewöhnliche Belastung. Dies treffe auf das Ereignis vom 24.7.2021 nicht zu, zumal der Kläger die Fliesenplatte willentlich hochgehoben habe. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liege nur dann vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken würden, die außerhalb des Einflussbereiches des eigenen Körpers lägen. Nach den durchgeführten Erhebungen und Befundaufnahmen sei der vom Kläger geschilderte Hergang als Unfallmechanismus nicht geeignet, die LWS-Beschwerden zu verursachen. Die vorgebrachten Beschwerden seien auf vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule zurückzuführen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 3 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging es davon aus, dass das Ereignis vom 24.7.2021 keinen Arbeitsunfall darstelle. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperschädigung des Versicherten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gelte die Theorie von der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache. Das Verfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass es beim Kläger durch das Ereignis vom 24.7.2021 zu keiner traumatischen Bandscheibenschädigung und auch zu keiner Aktivierung des anlagebedingten Wirbelsäulenschadens gekommen sei. Es liege keine mitwirkende Ursache vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und der Klage vollinhaltlich stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mangelhaftigkeit
1.1. Der Kläger wirft dem Erstgericht vor, die entscheidungswesentliche Feststellung des Gewichts der angehobenen Platte mit einem Ausmaß von 2,70 m, 0,75 m und 0,12 m von 60 Kilogramm, die schon aufgrund ihrer Masse geeignet sei, bei einem Hebevorgang zweier Menschen einen Bandscheibenvorfall zu verursachen, nicht getroffen zu haben. Er gibt selbst an, dies auch als sekundären Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen.
Er macht damit das Fehlen entscheidungswesenticher Feststellungen iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, worauf im Rahmen der Rechtsrüge zurückzukommen sein wird.
1.2. Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang die Vernehmung des Klägers als Partei und die Beiziehung eines biomechanischen Sachverständigen unterlassen, weshalb das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leide, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO). Das Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie wäre durch das Gutachten eines biomechanischen Sachverständigen zu ergänzen gewesen. Es sei nicht möglich, den Kläger in Ansehung des Unfallhergangs und der Umstände des Unfalls als Partei nicht zu Wort kommen zu lassen und auf die unstrukturierten Angaben bei der Untersuchung durch die Gerichtssachverständige zu beschränken.
Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären. Die Aussage einer Partei eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier medizinischen Fachwissens – bedarf. Die Parteienvernehmung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Versicherte, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung beim gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, seine Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte ( Neumayr in Zellkomm 3 § 75 ASGG Rz 8 mwN, SVSlg 50.105).
Diese Möglichkeit hatte der Kläger. Er zitiert in seiner Berufung selbst seine Angaben bei der Anamnese der unfallchirurgischen Sachverständigen.
Aus der unterbliebenen Einvernahme des Klägers ist daher kein Verfahrensmangel abzuleiten.
Der Kläger hat in der Verhandlung vom 9.1.2025 kurz vor Schluss der Verhandlung die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Fachgebiet Biomechanik beantragt. Ein konkretes Beweisthema hat der Kläger zu diesem Beweisantrag nicht angegeben. Er hat lediglich vorgebracht, dass ihm beim Heben der 60 kg schweren Platte ein Kontrollverlust passiert sei und aufgrund dessen der Bandscheibenvorfall passiert sei. „In diesem Zusammenhang“ beantragte er die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Biomechanik.
Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882; §§ 226 Abs 1 und 2, 139 Abs 1 ZPO). Von der Aufnahme des Beweismittels wird zutreffend Abstand genommen, wenn dieses nicht zu konkret und einzeln bezeichneten Tatsachenbehauptungen beantragt wurde (vgl. 4 Ob 34/14z zu 1.7). Das Übergehen eines Beweisantrags, der zu keinem erheblichen Beweisthema gestellt wurde, vermag einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen (vgl. 3 Ob 236/14y zu 1.2.).
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können (SVSlg 50.069; SVSlg 50.447; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3 § 75 ASGG Rz 9). Das Erstgericht durfte darauf vertrauen, dass die unfallchirurgische Sachverständige die Einholung eines biomechanischen Gutachtens angeregt hätte, wenn ein solches zur Beurteilung der an sie gestellten Fragen erforderlich gewesen wäre. Das Gericht kann sich nämlich nach der Rspr darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079, 52.435). Ein biomechanischer Sachverständiger hat keine medizinischen Fachkenntnisse. Ob ein Ereignis eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte, ist eine medizinische Fachfrage. So hat die Sachverständige auch im Einzelnen dargelegt, dass es bei einem traumatischen Ereignis Einblutungen geben und man auch am Knochen eine Reaktion sehen müsste, da die Bandscheibe am Knochen angewachsen ist. Dies wäre im MRT zu erkennen. Im relativ zeitnahen MRT vom 1.9.2021 seien diese Anzeichen nicht zu sehen. Bei einer unfallbedingten oder traumatischen Bandscheibenverletzung müsste es irgendwelche Verletzungsanzeichen geben.
Eine primäre Mangelhaftigkeit liegt damit nicht vor.
2. Beweisrüge
2.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen:
„a) der am ** geborene Kläger [...] gemeinsam mit seinem Bruder eine schwere (Fliesen)Platte am 24.07.2021 anhob, als er einen Schmerz im Rücken verspürte.
b) der Schaden im Sinne einer Bandscheibenvorwölbung im Segment L4/L5 mit Lagebezug zur Nervenwurzel L4 links sowie ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 mit einem Sequester mit Berührung der rechten Nervenwurzel S1 (erg: ausschließlich) anlagebedingt sind, wie das MRT vom 01.09.2021 zeigt;
c) das Ereignis vom 24.07.2021 beim Kläger zu keiner traumatischen Bandscheibenschädigung und auch zu keiner Aktivierung des anlagebedingt Wirbelsäulenschadens geführt habe;
d) sämtliche Beschwerden des Klägers im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24.07.2021 auf die mit dem MRT vom 01.09.2021 objektivierten degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind und
e) aus dem Ereignis vom 24.07.2021 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„ba) der am ** geborene Kläger [..] gemeinsam mit seinem Bruder eine 60 Kilogramm schwere Platte mit einem Ausmaß von 2,70 m, 0,75 m und 0,12 m am 24.07.2021 anhob, als er einen Schmerz im Rücken verspürte;
bb) der Schaden im Sinne einer Bandscheibenvorwölbung im Segment L4/L5 mit Lagebezug zur Nervenwurzel L4 links sowie ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 mit einem Sequester mit Berührung der rechten Nervenwurzel S1 nicht ausschließlich anlagebedingt sind, sondern durch das Ereignis vom 24.07.2021 wesentlich vergrößert wurden, indem durch einen weiteren Austritt des Bandscheibengewebe aus dem Zwischenwirbelraum der Druck auf die Nervenwurzel L4 links sowie auf die rechte Nervenwurzel S1 erhöht wurde, was im Krankenhaus ** am 25.07.2021 als Lumboischialgie diagnostiziert wurde und welcher Leidenszustand zumindest bis zum Untersuchungstag 24.09.2024 anhielt ;
bc) die Vergrößerung der Bandscheibenvorwölbung im Segment L4/L5 sowie des Bandscheibenvorfalls im Segment L5/S1, gefolgt von einem Sequester, als eine wesentliche Aktivierung der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule des Klägers anzusehen ist, wenn auch in dem MRT-Befund vom 01.09.2021 keine Spuren für eine traumatische Bandscheibenschädigung erkennbar sind;
bd) die klagsgegenständliche Lumboischialgie überwiegend nicht auf die anlagebedingt vorhandenen Schäden laut dem MRT-Befund vom 01.09.2021 zurückzuführen ist, sondern auf das Unfallereignis vom 24.12.2021 und
be) aus dem Unfallereignis vom 24.07.2021 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuleiten ist.“
Das Erstgericht stützte diese bekämpften Feststellungen auf das Gutachten der unfallchirurgischen Sachverständigen und dessen mündlicher Erörterung. Die Sachverständige legte nicht nur in ihrem schriftlichen Gutachten, sondern insbesondere auch in der mündlichen Erörterung (PA ON 10, S. 2ff) über Vorhalt des Vorbringens des Klägers nachvollziehbar dar, warum keine Anzeichen für ein traumatisches Ereignis vorliegen. Bei einem solchen müsste es Einblutungen geben und man müsste auch am Knochen eine Reaktion sehen, da die Bandscheibe am Knochen angewachsen ist. Dies wäre im MRT zu erkennen. Die Sachverständige berücksichtigte sämtliche vorgelegten Befunde und Krankengeschichten und führte schlüssig aus, dass es im MRT vom 1.9.2021 weder Einblutungen noch ein Knochenmarködem der Deck- und Grundplatte gibt. Bei einer unfallbedingten oder traumatischen Bandscheibenverletzung müsste es aber irgendwelche Verletzungsanzeichen geben. Sie verwies auch auf die dokumentierten Vorbeschwerden des Klägers. Sie wiederholte mehrfach, dass man im MRT ein Knochenmarködem der Deck- und Grundplatte sehen müsste, wenn es sich nicht um einen anlagebedingten Schaden gehandelt hätte, sowie Einblutungen im hinteren Längsband. Sie legte auch dar, dass der Riss des anulus fibrosus, das ist der bindegewebsmäßige Anteil der kreisförmigen Bandscheibe, in jedem Fall unabhängig von einem anlagebedingten Schaden oder traumatischen Schaden entstanden ist, sonst könnte nicht der gallertartige Kern durchgepresst werden. Dies passiert auch ohne irgendeine besondere Einwirkung von außen, da Bandscheiben ab dem 20. Lebensjahr spröde werden. Gegen eine traumatische Bandscheibenverletzung sprach auch der Umstand, dass diese Vorwölbung beim Kläger nicht nur in einem Bandscheibenelement, sondern in mehreren vorhanden ist. Dabei begründete die Sachverständige auch schlüssig, warum der Kläger von einer medizinisch falschen Annahme ausgehe. Beim Anheben, auch einer schweren Platte, gebe es keinen geeigneten Mechanismus, der zu einer axialen Stauchung oder eine vermehrten Abknickung der Wirbelkörper gegeneinander führe. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, dass das MRT vom 1.9.2021 den Status Post abbilde und keinen Aufschluss dafür geben könne, in welchem Ausmaß seine Bandscheiben infolge des Unfallereignisses weiter aus dem Zwischenwirbelraum hinausgeschoben worden seien, überzeugt dies nicht. Er erkennt in diesem Zusammenhang selbst, dass sich der Unfallvorgang mit dem bildgebenden MRT-Verfahren nicht nachvollziehen lässt.
2.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).
Die erste Ersatzfeststellung ba) steht mit der bekämpften Feststellung a) nicht in Widerspruch und könnte ohne diese zu ersetzen hinzutreten. Diesbezüglich könnte allenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen. Einen solchen hat der Kläger auch im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht.
Der Kläger vermag keine Beweisergebnisse anzuführen, die die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen stützen. Das den Sachverhalt erhebende Gericht hat sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen im Zug der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Dies ist vorliegend erfolgt. Nachvollziehbare oder gar überzeugende Argumente, die gegen die vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen gezogenen Tatsachenschlüsse sprechen, sodass die bekämpften Feststellungen als unrichtig erscheinen oder bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen sprächen, werden nicht ins Treffen geführt. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Rechtsrüge
Der Kläger moniert einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, weil das Erstgericht das Gewicht der angehobenen Platte nicht festgestellt habe.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Das Erstgericht hat festgestellt, dass das Ereignis vom 24.7.2021 beim Kläger zu keiner traumatischen Bandscheibenschädigung und auch zu keiner Aktivierung des anlagebedingten Wirbelsäulenschadens geführt hat. Sämtliche Beschwerden des Klägers im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24.7.2021 sind auf die mit dem MRT vom 1.9.2021 objektivierten degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Einer Feststellung des Gewichts der angehobenen Platte bedurfte es nicht. So wie aus medizinischen Diagnosen mangels eigener medizinischer Fachkenntnis des Gerichts bzw des Bescheidadressaten keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich der konkreten maßgeblichen Beeinträchtigungen abgeleitet werden können (vgl RS0084399) kann auch aus dem Gewicht der Platte mangels medizinischer Fachkenntnisse des Gerichts nicht abgeleitet werden, ob durch deren Anheben eine traumatische Bandscheibenschädigung verursacht wurde. Diese Beurteilung oblag der medizinischen Sachverständigen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
4. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.
5. Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand.
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