JudikaturOLG Wien

11R197/24g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
21. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch die Fürlinger Langoth Obermüller Rachbauer Rechtsanwälte GmbH und Co KG in Linz, wider die beklagte Partei B* AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 71.900,12 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. September 2024, ** 14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.796,02 (darin EUR 632,67 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Finanzverwaltung wurde durch betrügerische Eingaben von C* in FinanzOnline dazu veranlasst, in den Jahren 2011 bis 2013 vom damaligen Konto des Finanzamts D* insgesamt EUR 73.111,63 zu überweisen. Als Empfänger der Überweisungen schien die Klägerin auf. Als Empfängerkonto war jedoch die IBAN des privaten Kontos von C* angegeben. Beide Konten wurden bei der Beklagten geführt. Mit Bescheiden vom 26.8.2014 und 2.9.2014 führte das Finanzamt D* aufgrund der von C* fingierten Umsatzsteuer-Guthaben eine Steuerberichtigung zu Lasten der Klägerin von insgesamt EUR 73.203,60 durch. Das Finanzamt D* verpflichtet die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung der fingierten Umsatzsteuer-Guthaben.

Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 71.900,12 samt Zinsen und brachte dazu vor, sie sei seit 1989 Klientin der Steuerberatungskanzlei E* gewesen. In den Jahren 2011 bis 2013 sei es im Betrieb der Steuerberatungskanzlei zur Fingierung und anschließenden Veruntreuung von Vorsteuerguthaben durch einen dort beschäftigten Buchhalter, C*, gekommen.

Die Finanzverwaltung sei durch die betrügerischen Eingaben von C* in FinanzOnline dazu veranlasst worden, vom Konto des damaligen Finanzamtes D* Beträge an die A*gesellschaft zu überweisen. Darauf habe auch die Empfängerbezeichnung gelautet. Als Empfängerkonto sei jedoch keine Kontoverbindung der Klägerin, sondern das private Konto von C* angegeben worden. Empfängername und Kontodaten seien somit im Ergebnis bei allen Überweisungen in völligem Widerspruch zueinander gestanden.

Die Beklagte habe, weil beide Konten bei ihr geführt worden seien, Identität und Kundenverhalten beider Transaktionsteile gekannt. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, weil ihr bei Einhaltung der Vorschriften des BWG, der Konkordanzregeln und der Sorgfalts- und Prüfpflichten auffallen hätte müssen, dass falsch adressierte Zahlungen der Finanzverwaltung in einem derartigen Ausmaß auf dem privaten Gehaltskonto des Kunden einlaufen, der sonst an Einkommen nur über sein Gehalt als unselbstständiger Buchhalter verfügt habe. Insgesamt habe er sich (auch zu Lasten anderer Unternehmer) rund EUR 350.000 auf sein Konto bei der Beklagten überweisen lassen, die er anschließend verbraucht habe.

Ein Zahlungsdienstleister habe gemäß § 85 ZaDiG 2018 einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den erbrachten Zahlungsdiensten zu schaffen. Als Teil dieses Rahmens habe der Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für den Umgang mit Vorfällen festzulegen und anzuwenden. Davon müsse auch die Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle umfasst sein. Ein Bankinstitut sei dazu verpflichtet, die Sicherheit des Zahlungsinstruments zu gewährleisten und Transaktionsüberwachungsmechanismen, die die Erkennung nicht autorisierter oder betrügerischer Zahlungsvorgänge ermöglichen, zu implementieren. Der gegenständliche Betrugsfall sei so offensichtlich gewesen, dass er der Beklagten gerade zu ins Auge hätte fallen müssen.

Diese Grundsätze hätten auch schon im ZaDiG 2010 gegolten, welchem die gegenständlichen Vorgänge unterliegen würden. Gemäß § 35 Abs 4 Z 2 ZaDiG 2010 habe der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und - soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich - zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent sei. Gemäß Z 3 leg cit habe der Zahlungsdienstleister, wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent sei, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten.

Mit Stichtag 1.2.2014 sei auch für nationale Überweisungen die Verwendung der IBAN als alleiniger Kundenidentifikator bestimmt worden. Am 9.1.2014 habe die EU-Kommission entschieden, die Übergangsfrist bis 1.8.2014 zu verlängern. Vor dem 1.8.2014 sei die Rechtslage deutlich differenzierter. In Fällen einer zwischenbetrieblichen Überweisung, bei der zwischen dem Überweisenden und der Empfängerbank keine vertraglichen Beziehungen bestehe, habe der Oberste Gerichtshof das Rechtsverhältnis zwischen der überweisenden Bank und der Empfängerbank als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich des Überweisenden und des Überweisungsempfängers, beurteilt. In den Schutzbereich des Vertrags sei auch das reine Vermögen des Überweisenden einzubeziehen, weil die Hauptleistung in der Zahlung für den Überweisenden liege. Die Empfängerbank habe daher dem Überweisenden für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen würden. Ausgehend davon sei die Empfängerbank zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontowortlaut (Empfängername) und Kontonummer verpflichtet gewesen. Gegenteilige Klauseln in den AGB der Banken seien als gröblich benachteiligend und daher für nichtig erachtet worden. Habe die Empfängerbank die gebotene Überprüfung unterlassen, habe dies eine Sorgfaltswidrigkeit, die im Schadensfall zur Haftung der Bank führen könne, begründet. Es sei daher auch die Klägerin, deren Abgabenkonto letztlich belastet worden sei, in den Schutzbereich dieser Sorgfaltspflichten einzubeziehen. Es handle sich um einen Fall der Schadensverlagerung.

Erst mit Zustellung der Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof am 29.1.2024 habe eine rechtskräftige Abgabenschuld der Klägerin und damit ein positiver Schaden bestanden. Die Klagsforderung sei nicht verjährt.

Die Beklagtebestritt und brachte zusammengefasst vor, sie habe weder vertragliche noch gesetzliche Sorgfalts- und Schutzpflichten oder ihre Pflichten gemäß FM-GwG verletzt. Sie halte ein funktionsfähiges Anti-Money-Laundering-System vor. Der Zweck der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liege in der Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden, somit in der Verfolgung von allgemeinen Interessen, und nicht im Schutz einzelner Geschädigter aus Vortaten. Den Geldwäschevorschriften komme daher kein spezifischer Individualschutzzweck im Sinne des § 1311 ABGB zu. Es bestehe keine allgemeine Pflicht der Beklagten, Schäden durch Untreue- oder Betrugshandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten. Auch allfällige Meldepflichten der Finanzinstitute gegenüber den zuständigen Behörden führten nicht zu einer erweiterten vertraglichen Pflicht gegenüber einem überweisenden Betrugsopfer und seien nicht Inhalt der Schutzpflichten der Beklagten als der Empfangsbank gegenüber Auftraggebern von Überweisungen.

Allfällige aufsichtsrechtliche Bestimmungen und/oder Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen und/oder Empfehlungen für die Sicherheit von Internetzahlungen seien, abgesehen davon, dass der Beklagten auch eine Verletzung derselben nicht angelastet werden könne, ebenso wenig Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger eines Kreditinstituts, wie § 39 BWG.

Mit dem am 1.11.2009 in Kraft getretenen ZaDiG sei die Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG; „ZaDi-RL“) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Art 4 Z 21 der ZaDi-RL definiere den „Kundenidentifikator“ als Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt würden und die der Zahlungsdienstnutzer angeben müsse, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden könne. Die ZaDi-RL gehe davon aus, dass der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis der Kundenidentifikatoren durchzuführen und weitergehende Angaben zu ignorieren habe. Sei nach der Kohärenzprüfung der Zahlungsauftrag anhand des angegebenen Kundenidentifikators durchgeführt, so gelte dies nach § 35 Abs 5 ZaDiG als ordnungsgemäße Durchführung, auch wenn die Transaktion letztlich objektiv fehlerhaft sei. Der Oberste Gerichtshof habe zuletzt klargestellt, dass die Zahlungsdienstleisterin (der Empfängerin) nicht zum Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer verpflichtet sei.

Das Klagebegehren sei unschlüssig, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Maßnahmen sie gesetzt habe, um den Eintritt des Schadens abzuwenden und um den von ihr behaupteten Schaden von ihrem Steuerberater, einem berufsmäßigen steuerlichen Parteienvertreter mit einem entsprechend hohen Haftungsmaßstab, ersetzt zu erlangen.

Schließlich erhob die Beklagte den Einwand der Verjährung. Der Primärschaden sei in den Jahren 2011 bis 2013 eingetreten. Spätestens mit Zustellung der Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer festgesetzt worden sei, oder im Rahmen des Strafverfahrens im Jahr 2014 habe die Klägerin von Schaden und Schädiger gewusst.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verhielt die Klägerin zum Kostenersatz. Ausgehend von den eingangs auszugsweise wiedergegebenen sowie auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, der Schadenseintritt sei erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als letzte Instanz „unverrückbar“ festgestanden, sodass die Ansprüche im Zeitpunkt der Einbringung der Mahnklage am 20.3.2024 nicht verjährt gewesen seien.

Der Schutzzweck der Geldwäschevorschriften der §§ 40 ff BWG sei lediglich auf die Verfolgung des Allgemeininteresses gerichtet. Die Bestimmungen seien keine Schutzmaßnahmen zugunsten einzelner Geschädigter.

Die europäische Kreditwirtschaft habe sich im Rahmen der ZaDi-RL für die internationale Bankkontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) als die maßgeblichen Kundenidentifikatoren entschieden. Nach § 3 Z 12 ZaDiG 2010 habe vorerst für Inlandsüberweisungen zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern mittels Rahmenvertrags die IBAN des Empfängers und der Empfängername als Kundenidentifikatoren vereinbart werden können. Ohne eine solche Vereinbarung sei der Empfängername nur als eine weitere Angabe zu identifizieren. Es habe keine Pflicht des Zahlungsdienstleisters bestanden, die IBAN mit dem Empfängernamen abzugleichen. Nach der ZaDi-RL habe der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis der Kundenidentifikatoren durchführen müssen und weitere Angaben ignorieren dürfen.

Die Beklagte habe den nach dem ZaDiG 2010 maßgeblichen Kundenidentifikator überprüft, für kohärent befunden und dementsprechend die Überweisungen durchgeführt. Sie sei nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet gewesen, auch den Empfängernamen als Empfängeridentifikator mit der IBAN abzugleichen. Sie habe daher nicht gegen das ZaDiG 2010 verstoßen. Dass zwischen der Finanzverwaltung oder C* und der Beklagten eine nach dem ZaDiG 2010 mögliche Erweiterung des Kundenidentifikators auch auf den Empfängernamen vereinbart worden sei, habe die Klägerin nicht vorgebracht.

Der auf Vorlage der Kundenvereinbarung gerichtete Beweisantrag sei als unzulässiger Erkundungsbeweis abzuweisen, weil die Klägerin in ihrem Antrag nicht dargelegt habe, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine solche Beischaffung erfolgen solle.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, das dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1.1 Die Berufungswerberin erblickt eine Mangelhaftigkeitdes Verfahrens darin, dass das Erstgericht ihren Antrag, der Beklagten gemäß § 303 Abs 1 ZPO aufzutragen, die Kundenvereinbarungen zwischen der Republik Österreich, Finanzverwaltung, einerseits und der Beklagten sowie C* andererseits offenzulegen und auszugsweise zur Frage vorzulegen, welche Kundenidentifikatoren zwischen den Parteien jeweils vereinbart waren, abgewiesen habe.

1.2 Gemäß § 303 Abs 1 ZPO kann das Gericht, wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, auf ihren Antrag dem Gegner die Vorlage der Urkunde durch Beschluss auftragen. Der Antrag auf Beweismittelvorlage hat jedoch unter anderem den Inhalt der Urkunde möglichst vollständig wiederzugeben. Der Inhalt der Urkunde muss so genau angegeben werden, dass für den Fall der Verweigerung der Vorlage sowohl Besitz als auch Herausgabepflicht des Gegners vom Gericht in freier Würdigung festgestellt werden können und dass auch der Inhalt selbst gegebenenfalls als erwiesen angesehen werden kann. Ist der Beweisführer zur genauen Bezeichnung der Urkunde nicht in der Lage, so kann er gemäß § 184 ZPO den Gegner darüber befragen (vgl OLG Wien 8 Ra 33/23s mwN; 13 R 50/23b).

1.3 Diesen Anforderungen wird der Antrag der Klägerin nicht gerecht. Dass sie tatsächlich keine Kenntnis des Inhalts der Urkunde hat, erhellt schon daraus, dass sie in der Berufung selbst ausführt, es sei nicht ihr „Auftrag“, im Prozess Mutmaßungen zum Inhalt der Kundenvereinbarung anzustellen. § 303 ZPO dient aber nicht dazu, einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen (vgl 8 ObA 9/15d). Ein primärer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

1.4 In Vorwegnahme der Behandlung der Rechtsrügeist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil, was den Inhalt einer allfälligen Kundenvereinbarung betrifft, auch nicht mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet ist, weil die Klägerin kein Vorbringen zum Inhalt einer solchen Vereinbarung erstattet hat (vgl RS0053317).

2.1 In der Rechtsrügewiederholt die Berufungswerberin in weiten Zügen ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, ohne sich jedoch mit den rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts auseinanderzusetzen, insbesondere dazu, dass der Zahlungsdienstleister nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangels anderslautender Vereinbarung einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis der IBAN als Kundenidentifikator durchzuführen hat und weitere Angaben ignorieren darf. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603; RS0043312; OLG Wien 11 R 19/25g, 13 R 162/24z).

2.2 Sofern man in den Ausführungen der Berufung (Seite 4, zweiter und vierter Absatz), wonach aus § 35 Abs 4 Z 2 ZaDiG 2010 eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit eine Haftung nach „allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen“ abzuleiten sei, eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erblicken will, ist dieser entgegenzuhalten, dass sich der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 224/13z bereits mit der Rechtslage vor dem 1.8.2014 auseinander gesetzt und ausgeführt hat, dass sich, obwohl der Empfängername (iVm der Kontonummer) nach der Definition des Art 4 Z 21 ZaDi-RL ebenfalls als Kundenidentifikator in Frage gekommen wäre, die europäische Kreditwirtschaft entschieden habe, für SEPA-Überweisungen (SEPA = Single Euro Payments Area) die internationale Bankkontonummer (IBAN) zusammen mit der internationalen Bankleitzahl (BIC) als maßgebliche Kundenidentifikatoren zu verwenden. Für Inlandsüberweisungen hätten aber vorerst in dem zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister abzuschließenden Rahmenvertrag (§ 3 Z 12 ZaDiG) weiterhin sowohl die Kontonummer des Empfängers als auch der Empfängername als maßgebliche Kundenidentifikatoren vereinbart werden können. Nach Art 74 ZaDi-RL gelte der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt, wenn er in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt worden sei. Sei der Zahlungsauftrag nach Kohärenzprüfung anhand des angegebenen Kundenidentifikators durchgeführt worden, so gelte dies nach § 35 Abs 5 ZaDiG als ordnungsgemäße Durchführung, auch wenn die Transaktion letztlich objektiv fehlerhaft sei. Sei daher – wie bei Inlandsüberweisungen nunmehr ausschließlich – die IBAN maßgeblicher Kundenidentifikator, erfolge die Kohärenzprüfung anhand der darin enthaltenen zweistelligen Prüfziffer, womit der gesetzlich geforderten Plausibilitätskontrolle entsprochen worden sei. Sei der Empfängername vom Zahlungsdienstnutzer nur als „weitergehende Angabe“ beigefügt worden, ohne auch als Kundenidentifikator vereinbart worden zu sein, habe den Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Abgleichungspflicht getroffen.

2.3 Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten der Beklagten, welche diese schadenersatzpflichtig machen könnte, ist somit nicht gegeben. Dass in einem allfälligen Rahmenvertrag zwischen dem Finanzamt D* und der Beklagten sowohl die Kontonummer des Empfängers als auch der Empfängername als maßgeblicher Kundenidentifikatoren (vgl Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 § 79 Rz 14)vereinbart worden wären, brachte die dafür behauptungspflichtige (vgl RS0106638) Klägerin nicht vor. Die Beklagte war somit nicht gehalten, die als Kundenidentifikator grundsätzlich geeignete IBAN zusätzlich mit dem Empfängernamen abzugleichen.

3. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Kosten der Berufungsbeantwortung waren auf der Basis des Berufungsinteresses zuzusprechen.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.