Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter MMag. Klaus in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, wegen Neueintragung der Gesellschaft, über den Rekurs des B*, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24.4.2025, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet:
„ Der Antrag vom 30.12.2024 auf Eintragung der A* GmbH im Firmenbuch wird abgewiesen . “
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Antrag vom 30.12.2024 begehrte B* als Geschäftsführer die Eintragung der neu gegründeten A* GmbH (Gesellschaft) im Firmenbuch. Er erklärte, die Stammeinlagen seien im eingeforderten Betrag auf das Bankkonto der Gesellschaft bar eingezahlt, er als Geschäftsführer sei in der freien Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt.
Mit Beschluss vom 8.1.2025 (ON 1) forderte das Erstgericht den Geschäftsführer – soweit für das Rekursverfahren relevant - zur Übermittlung der Bankbestätigung, einer Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters/Geschäftsführers sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg durch das Kreditinstitut (§ 9a Abs 7 GmbHG) auf.
Mit Beschlüssen vom 3.2.2025 (ON 2) und vom 4.3.2025 (ON 4) wiederholte das Erstgericht diesen Auftrag jeweils mit der Beifügung: „Der Antragsteller hat darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut diese Unterlagen zum Firmenbuch einreicht (§ 4 Abs 1 VGGV).“
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Eintragungsantrag ab bzw zurück. Die entsprechenden Unterlagen seien bis dato nicht zum Firmenbuch eingereicht worden und der Geschäftsführer habe offensichtlich nicht darauf hingewirkt, dass das Kreditinstitut diese Unterlagen zum Firmenbuch einreiche (§ 4 Abs 1 VGGV).
Dagegen richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers, erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Eintragungsbegehrens. Er habe mehrmals beim Kreditinstitut nachgefragt, noch einmal ein neues Konto gegründet und auch einen Verbesserungsantrag im Unternehmensserviceportal ( USP ) gestellt, dieses Konto zu aktualisieren. Nach der Auskunft der Bank seien die Daten hochgeladen worden. Er habe veranlasst, dass der Bankbetreuer sich direkt mit dem Erstgericht in Verbindung setze.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Vorweg ist auf die vom Rekursgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichts zu verweisen (§ 60 Abs 2 AußStrG, hier iVm § 15 Abs 1 FBG).
Darüber hinaus war Folgendes zu erwägen:
1.Die mit dem Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl I 2017/40) eingeführte vereinfachte Gründung einer GmbH nach § 9a GmbHG sieht für Einpersonengesellschaften, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person ist, die zugleich einziger Geschäftsführer ist, die Möglichkeit eines vereinfachten Gründungsvorgangs vor.
2.Nach § 9a Abs 7 GmbHG hat das Kreditinstitut nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (§ 38 Abs 2 Z 5 BWG) die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln (vgl Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV).
3.Bei fehlerhaften oder fehlenden Unterlagen des Kreditinstituts hat der Gründer die Verbesserung/Ergänzung beim Kreditinstitut zu veranlassen. Die zuständigen Diplomrechtspfleger/innen haben daher einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 17 FBG zu erteilen, der nicht dem Kreditinstitut, sondern dem Gründer zuzustellen ist. Der Gründer hat sodann darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserten bzw. fehlenden Unterlagen fristgerecht dem zuständigen Firmenbuchgericht übermittelt ( Szöky, Vereinfachte GmbH-Gründung gemäß § 9a GmbHG – Erfahrungen der Firmenbuchgerichte, GES 2019, 283 [285]; § 4 Abs 2 VGGV).
4.Eine Übermittlung der in § 9a Abs 7 GmbHG geforderten Unterlagen (Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters/Geschäftsführers, Musterzeichnung) ist im konkreten Fall trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht erfolgt, sodass vom Erstgericht mit zutreffender Begründung die Neueintragung der Gesellschaft verweigert wurde.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen ab zuweisen war.
5.Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG bedurfte es nicht, weil nicht über eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit zu entscheiden war (RS0110629 [T2]).
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentliche Revisionsrekurses beruht auf § 15 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle lagen nicht zur Beurteilung vor.
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