(1) Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 4 GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9a Abs. 5 GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß § 1 Abs. 1 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „E-ID“ gemäß § 4 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024.
(2) Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG eingegeben werden können. Name, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus dem Stammzahlenregister übernommen.
(3) Anhand der gemäß Abs. 2 eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht dieser Unterlagen und zur Korrektur der eingegebenen Daten.
(4) Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (§ 4 Abs. 4 Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß § 89a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025.
Rückverweise
VGGV · Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung
§ 1 Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch
…1) Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 4 GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch…
§ 5 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II…
§ 3 Gerichtsgebühren
…1) Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende…