Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eilenberger-Haid und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **gasse B*, ** C*, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D* Handelsgesellschaft m.b.H. , FN **, ** E*, ** C*, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F* GmbH , FN **, **gasse **/E*/**, ** C*, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Čeović Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Leistung (Streitwert: EUR 35.000), über den Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.3.2025, **-28, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschlus s
gefasst:
Die Zurückziehung des Rekurses dient zur Kenntnis.
B e g r ü n d u n g
Mit Beschluss vom 25.3.2025 wies das Erstgericht den in der Tagsatzung vom 14.3.2025 gestellten Antrag der Nebenintervenientin auf Fällung eines klagsabweisenden Versäumungsurteils zurück. Dagegen erhob die Nebenintervenientin am 8.4.2025 Rekurs. Die Beklagte zog diesen mit Schriftsatz vom 23.4.2025 zurück.
Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Sie ist bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2]).
Die Nebenintervenientin trat dem Streit bei, weil die Beklagte ihr als ihrer Subunternehmerin Regressforderungen angedroht hatte (ON 5, S 4; ON 11, S 2). Sie ist damit bloß einfache Nebenintervenientin (RS0035583; 10 Ob 32/17d; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 20 ZPO Rz 2). Zur Zurücknahme des Rechtsmittels eines einfachen (nicht streitgenössischen) Nebenintervenienten ist auch die Hauptpartei - damit hier die Beklagte - befugt (RS0035520 [T2]; 1 Ob 21/25g [Rn 14]; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 484 ZPO Rz 8; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 484 ZPO Rz 4; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 484 ZPO Rz 2).
Eine Entscheidung über die in der Rekursbeantwortung der Klägerin verzeichneten Kosten war in der vorliegenden Konstellation von Amts wegen nicht zu treffen (vgl RS0042060 [T3]; vgl 8 Ob 49/20v). Im Übrigen wären zum einen die Erstattung der Rekursbeantwortung nach Kenntnis der Klagevertreterin von der Rückziehung des Rechtsmittels (wie hier) nicht iSd § 41 Abs 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zum anderen die darin von der Klägerin beantragte Verfällung der Nebenintervenientin in den Kostenersatz unzulässig (RS0035816).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden