JudikaturOLG Wien

16R78/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Erbrecht
28. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* , geboren **, **, 2.) B* , geboren **, **, beide vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* D* , geboren **, **, vertreten durch E*, **, als Vorsorgebevollmächtigter, dieser vertreten durch Dr. Hans Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen jeweils EUR 89.200,50 sA, über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse Erstklägerin EUR 1.901,12 sA, Zweitklägerin EUR 4.296,70 sA), gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.2.2025, ** 38, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, sodass es einschließlich seiner als unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt lautet:

„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei EUR 69.580,52 und der zweitklagenden Partei EUR 67.400,34, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 19.2.2023, binnen 14 Tagen zu zahlen.

2.) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei weitere EUR 19.619,98 und der zweitklagenden Partei weitere EUR 21.800,16, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 19. Februar 2023, zu zahlen, wird abgewiesen.

3.) Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Partei die jeweils mit EUR 15.388,01 (hierin enthalten USt EUR 1.541,67, Barauslagen EUR 6.273, ) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 295,01 (hierin enthalten USt 16,67, Barauslagen EUR 194,98) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 230,34 (hierin enthalten USt EUR 38,39) bestimmten Vertretungskosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 157,16 bestimmten Barauslagen des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist hinsichtlich beider klagenden Parteien jeweils unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen sind die ehelichen Töchter des am 18.2.2023 verstorbenen F* D*, geboren am **. Die Verlassenschaft wurde der Beklagten als Witwe mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 10.1.2024, ** 20, zur Gänze eingeantwortet. Die Beklagte ist nicht die Mutter der Klägerinnen.

Die Eltern der Klägerinnen ließen sich etwa im Jahr 1978 scheiden. Die Erstklägerin setzte ihren Anspruch auf Heiratsausstattung im Jahr 1983 gerichtlich gegen ihren Vater durch, wobei ihr ATS 10.000, zugesprochen wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 31.7.1992, **, wurde der Zweitklägerin ein Heiratsgut in Höhe von ATS 30.000, zugesprochen, welche nach Exekutionsführung durch die Zweitklägerin auch bezahlt wurden.

Mit Übergabsvertrag vom 3.11.2009 übergab der Vater der Klägerinnen seiner damaligen Ehefrau, der Beklagten, die Liegenschaft EZ ** GB ** mit dem Grundstück **.

Mit Notariatsakt vom 18.9.2009 schlossen der Vater der Klägerinnen und die Beklagte einen Erbvertrag mit letztwilligen Bestimmungen. Sie setzten einander gegenseitig als Alleinerben ein und beschränkten Noterben in auf und absteigender Linie auf den gesetzlichen Pflichtteil.

In einer Ergänzung zu diesem Erbvertrag hielt der Erblasser am 18.9.2009 notariell fest, dass er die Klägerinnen auf die Hälfte ihres Pflichtteiles setze, weil er über einen längeren Zeitraum nicht in einem Naheverhältnis zu ihnen gestanden sei, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich bestehe.

Aufgewertet nach dem VPI 2005 hatte die genannte Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Vaters der Klägerin einen Verkehrswert von EUR 395.000, .

Der Reinnachlass beträgt EUR 20.302,99.

Das Heiratsgut der Erstklägerin ergibt zum Todeszeitpunkt aufgewertet EUR 1.901,12, jenes der Zweitklägerin EUR 4.296,70.

Die Klägerinnen begehrten jeweils EUR 89.200,50 sA an Schenkungspflichtteil, der sich aus einem Wert der übergebenen Liegenschaft im Übergabezeitpunkt von EUR 475.000, , aufgewertet auf den Todeszeitpunkt von EUR 514.900, , ergebe. Die Pflichtteilsminderung sei nicht rechtens.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete soweit für das Berufungsverfahren relevant zusammengefast ein, der Schätzwert der Liegenschaft aufgewertet auf den Todeszeitpunkt betrage EUR 367.616, . Der halbe Pflichtteil der Klägerinnen betrage je EUR 32.346,58. Gegen den Anspruch der Zweitklägerin wendete die Beklagte eine Gegenforderung von EUR 2.180,18 wegen des erhaltenen Heiratsgutes ein.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren hinsichtlich der Erstklägerin mit EUR 68.348,98 sA und hinsichtlich der Zweitklägerin mit EUR 65.953,44, jeweils unbekämpft statt und wies die Mehrbegehren von EUR 20.851,52 sA und EUR 23.247,06 sA ab, davon unbekämpft hinsichtlich der Erstklägerin EUR 18.941,40 und hinsichtlich der Zweitklägerin EUR 18.950,36.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den oben gekürzt wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt zugrunde. Im Berufungsverfahren ist nur mehr die Frage der Anrechnung des Heiratsgutes strittig.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, bei der Schätzung bzw Bewertung des Nachlasses sei auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Der Pflichtteil sei dabei zunächst vom sogenannten reinen Nachlass zu berechnen. Anzurechnen seien nach der neuen Rechtslage sowohl Zuwendungen auf den Todesfall als auch Schenkungen unter Lebenden. Die Schenkungen seien dem reinen Nachlass mit dem Wert zum Schenkungszeitpunkt, aufgewertet nach dem VPI auf den Todeszeitpunkt rechnerisch hinzuzuschlagen und von der dadurch erhöhten Verlassenschaft seien die Pflichtteile zu ermitteln. Danach seien die erfolgten Schenkungen auf den Nachlasspflichtteil anzurechnen.

Davon ausgehend ergebe sich für die Pflichtteilsansprüche der Klägerin eine Bemessungsgrundlage von EUR 415.302,99 (Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft und aktiver Nachlass), dies sei um das Heiratsgut zu erhöhen. Daraus ergebe sich eine erhöhte Bemessungsgrundlage von EUR 421.500,81, ein Sechstel davon betrage EUR 70.250,14. Eine Pflichtteilsminderung habe aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht stattzufinden. Die Klägerinnen hätten sich jeweils das erhaltene Heiratsgut anzurechnen, woraus sich die zugesprochenen Beträge ergeben würden.

Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO, die Klägerinnen hätten mit rund 75 % obsiegt.

Gegen die Abweisung eines Teilbetrages von EUR 1.901,12 sA (Erstklägerin) bzw EUR 4.296,70 sA (Zweitklägerin) richtet sich die Berufung der Klägerinnen aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung von jeweils EUR 70.250,14 sA abzuändern, im Kostenpunkt wird ein Kostenzuspruch von EUR 30.369,54 beantragt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt .

Im Rahmen der Mängelrüge machen die Berufungswerberinnen zusammengefasst geltend, die Beklagte habe kein Vorbringen zum von den Klägerinnen erhaltenen Heiratsgut erstattet, sodass die dazu getroffenen Feststellungen überschießend seien.

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

Das Gericht darf die bei einer Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten „überschießenden“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. Werden der Entscheidung unzulässig überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt (RS0040318 [T2]).

Diese Berufungsausführungen werden daher zusammen mit den Ausführungen der Rechtsrüge behandelt.

Darin machen die Berufungswerberinnen zusammengefasst geltend, eine Aufrechnungseinrede sei nicht tauglich, um Vorempfänge in Anrechnung zu bringen. Eine Aufwertung des Heiratsguts sei von der Beklagten nicht verlangt worden.

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person oder derjenigen Person, die an deren Stelle tritt, anzurechnen (§ 783 Abs 1 ABGB; vgl auch RS0127345).

Gemäß § 788 ABGB ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.

Auch Vorausempfänge von Bargeld sind nach dem Lebenserhaltungskostenindex aufzuwerten (2 Ob 186/10g zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015).

Die Beklagte wendete in ihrem Schriftsatz ON 29 hinsichtlich der Zweitklägerin in Anbetracht des erhaltenen Heiratsgutes einen Betrag von EUR 2.180,18 kompensando ein. Ein Vorbringen zu einem von der Erstklägerin erhaltenen Heiratsgut wurde ebensowenig erstattet wie zu einer Aufwertung des von der Zweitklägerin erhaltenen Heiratsgutes.

Die Zweitklägerin stellte außer Streit, den im zitierten Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten angeführten Betrag erhalten zu haben (ON 33).

Entgegen den Berufungsausführungen der Zweitklägerin ist das Vorbringen der Beklagten zur Kompensation zu berücksichtigen: Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 163/23h des Obersten Gerichtshofes waren Schadenersatzansprüche gegen einen Motorenhersteller wegen Abgasmanipulationen. Der beklagte Hersteller hatte Benützungsentgelt als Gegenforderung eingewendet. Das Höchstgericht stellte klar, dass der schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleich die Ersatzpflicht des Schädigers unmittelbar vermindere. Prozessual habe die Anrechnung anders als bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einer Wandlung durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen. Das Benützungsentgelt sei daher von der Klagsforderung abzuziehen, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Gegenforderung nicht mehr zu treffen, weil das Unterbleiben einer Entscheidung über die Gegenforderung von der Beklagten nicht bekämpft wurde (vgl Klauser/Kodek, JN ZPO 18 § 391 E 124).

Zur Berechnung der Klagsansprüche :

Der Summe aus dem Reinnachlass und dem Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft von EUR 415.302,99 ist das von der Zweitklägerin erhaltene Heiratsgut hinzuzurechnen, dies ergibt EUR 417.483,17. Ein Sechstel davon sind EUR 69.580,52 . Der Pflichtteilsanspruch der Erstklägerin beträgt daher EUR 69.580,52, jener der Zweitklägerin unter Anrechnung des von ihr erhaltenen Heiratsgutes von EUR 2.180,18 EUR 67.400,34.

In diesem Sinne war der Berufung teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Der Zinsenzuspruch beruht auf § 765 ABGB, wobei das Zinsenbegehren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

Aus der Abänderung in der Hauptsache folgt eine Neuschöpfung der Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz :

Wie die Berufungswerberinnen in ihrer Berufung im Kostenpunkt zutreffend aufzeigen, ist im vorliegenden Fall das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO anzuwenden, weil die Bewertung der übergebenen Liegenschaft auf einem Sachverständigengutachten beruhte und eine Überklagung nicht vorliegt.

Der fiktive Streitwert hinsichtlich beider Klägerinnen beträgt daher jeweils EUR 69.580,52, zusammen EUR 139.161,04 (zur Bildung der Bemessungsgrundlage im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO bei Streitgenossen vgl auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.346 mwN).

Die Erstklägerin obsiegte auf dieser Basis mit 100 %, die Zweitklägerin mit rund 97 %, was ein bloß geringfügiges Unterliegen darstellt.

Die Klägerinnen haben daher Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des insgesamt ersiegten Betrages von EUR 136.980,86, wobei auf jede der Klägerinnen die Hälfte der Kosten entfällt. Die Klägerinnen sind als mehrere Pflichtteilsberechtigte bloß formelle Streitgenossen (vgl RS0012879 ua). Der Tarifansatz für TP 3A beträgt EUR 1.079,04.

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beiden Fristerstreckungsanträge ON 19 und 21, dies war vom Berufungsgericht auch ohne Kosteneinwendungen aufzugreifen (vgl Obermaier aaO Rz 1.71 mwN).

Insgesamt ergibt sich folgende Kostenberechnung:

Klage 28.3.2024 EUR  2.378,89

Schriftsatz 2.5.2024 EUR  1.783,02

Verhandlung 3.6.2024 EUR  2.373,89

Schriftsatz 2.10.2024 EUR  1.783,02

Verhandlung 21.10.2024 EUR  2.373,89

Schriftsatz 22.11.2024 EUR    938,15

Verhandlung 9.12.2024 EUR  3.560,83

Summe netto EUR 15.191,69

20 % USt EUR 3.083,34

Summe Vertretungskosten EUR 18.230,02

Pauschalgebühr EUR 5.137,

Sachverständigengebühren EUR 7.409,

Gesamtsumme EUR 30.776,02 .

Auf jede der Klägerinnen entfallen daher EUR 15.388,01.

Es war von den in der ursprünglichen Kostennote der Klägerinnen verzeichneten Ansätzen auszugehen. Dass die erhöhten Kosten der letzten Verhandlung in die Summenbildung nicht eingeflossen sind, schadet den Klägerinnen nicht, weil bloße Rechenfehler bei ansonsten richtigen Ansätzen vom Gericht zugunsten der irrenden Partei zu korrigieren sind (vgl Obermaier aaO Rz 1.53 mwN).

Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt werden die Klägerinnen auf diese Ausführungen verwiesen.

Zu den Kosten des Berufungsverfahrens:

Für die Bildung des Berufungsinteresses ist nur die Bekämpfung des Urteils in der Hauptsache relevant, dieses beträgt hinsichtlich der Erstklägerin EUR 1.901,12 sA, hinsichtlich der Zweitklägerin EUR 4.296,70 sA, insgesamt EUR 6.197,82. Der Tarifansatz für TP 3B beträgt EUR 325, , jener für die Pauschalgebühr über das Berufungsverfahren ohne Streitgenossenzuschlag EUR 609, ).

Der Anteil der Erstklägerin am Berufungsinteresse beträgt rund 31 %, jener der Zweitklägerin rund 69 %.

Die Erstklägerin obsiegte im Berufungsverfahren mit EUR 1.231,14, das sind rund 65 %. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 30 % der auf sie entfallenden Berufungskosten und von 65 % der auf sie entfallenden Pauschalgebühr. Die Vertretungskosten betragen inklusive USt EUR 100,03, die anteilige Pauschalgebühr beträgt EUR 194,98, daraus ergibt sich ein Gesamtanspruch von EUR 295,01 .

Die Zweitklägerin obsiegt im Berufungsverfahren mit EUR 1.446,90, das sind rund 34 %. Die Beklagte hat daher Anspruch auf 32 % der auf die Zweitklägerin entfallenden Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Demgegenüber hat die Zweitklägerin Anspruch auf 34 % der Pauschalgebühr für die Berufung entsprechend ihrem Anteil. Der Vertretungskostenanspruch der Beklagten beträgt auf dieser Grundlage EUR 230,34 . Der Barauslagenersatzanspruch der Zweitklägerin beträgt EUR 157,16 .

Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RS0035710). Da das Berufungsinteresse beider Klägerinnen jeweils EUR 5.000, nicht übersteigt, war auszusprechen, dass die Revision jeweils jedenfalls unzulässig ist.