Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. Wieser als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Wessely und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , Rechtsanwalt, **, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 54.000,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.9.2024, ** 32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.728,76 (darin EUR 621,46 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger vertrat die Beklagte als Rechtsanwalt in einem Pflichtteilsprozess gegen ihre dort klagende Tochter über den Pflichtteilsanspruch der Tochter nach ihrem verstorbenen Vater und Ehegatten der Beklagten, der mit der Vereinbarung „ewigen Ruhens“ endete. Weiters vertrat der Kläger die Beklagte in einem Strafverfahren, das mit deren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren endete.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 54.000,- samt Zinsen an restlichem Honorar für von der Beklagten beauftragte anwaltliche Leistungen.
Von der Beklagten im Verfahren eingewendete Gegenforderungen bestritt der Kläger. Die ratenweise Zahlung (eines Teils) seiner Honorarforderung aus Eingängen auf dem Konto der Beklagten sei vereinbart gewesen. Die Auflösung der Wohnung der Beklagten habe der Kläger auftragsgemäß und ohne Schädigung der Beklagten abgewickelt.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, wendete sie im Wesentlichen ein, sie habe den Kläger unter der Voraussetzung der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung beauftragt. Der Kläger habe sie nicht über die Ablehnung der Rechtsschutzdeckung und auch nicht darüber informiert, dass er den doppelten Einheitssatz verrechne. Hätte der Kläger sie auf letzteres hingewiesen, hätte sie einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt und mit diesem ein Pauschalhonorar vereinbart. Bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung hätte die Beklagte den Pflichtteilsprozess gewonnen. Hätte sie gewusst, dass der Kläger ohne Versicherungsschutz einschreite, hätte sie einem „ewigen Ruhen“ des Pflichtteilsprozesses bei Kostenaufhebung nicht zugestimmt.
Über das Honorar für die Vertretung im Strafverfahren hätten die Beklagte und der Kläger keine Vereinbarung getroffen. Insbesondere habe der Kläger die Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass er wegen seines Kanzleisitzes zur Verrechnung des doppelten Einheitssatzes berechtigt sei. Hätte er dies getan, hätte sie ihn nicht mit ihrer Vertretung beauftragt.
Die Beklagte fechte die Vertretungsaufträge wegen Irrtums an.
Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, durch monatliche Behebungen von ihrem Konto in Summe EUR 30.000,- zu lukrieren. Diesen Betrag und eine Schadenersatzforderung aus der Auflösung ihrer Wohnung wende die Beklagte aufrechnungsweise ein.
Die Beklagte habe eine weitere [dritte] Rechtsschutzversicherung abgeschlossen gehabt. Ob der Kläger diese Versicherung bezahlt und weshalb er der Versicherung den Schadensfall nicht gemeldet habe, sei der Beklagten unbekannt.
Mit dem angefochtenen Urteil verneinte das Erstgericht das Zurechtbestehen der Gegenforderung und verpflichtete die Beklagte mit dreigliedrigem Urteilsspruch zur Zahlung des Klagsbetrags samt Zinsen. Es ging dabei von dem auf den Seiten 6 bis 16 des Ersturteils stehenden Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich würdigte es die Sache unter ausführlicher Zitierung einschlägiger Rechtsprechung zusammengefasst dahingehend, dass die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums nicht in Betracht komme, weil nicht festgestellt habe werden können, dass die Beklagte bei Aufklärung über die Verrechnung des doppelten Einheitssatzes durch den Kläger einen anderen, am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der nur den einfachen Einheitssatz oder ein Pauschalhonorar verrechnet hätte.
Mangels Vereinbarung habe der Kläger Anspruch auf ein nach dem Rechtsanwaltstarif ermitteltes Entgelt; soweit kein Tarif bestehe, komme den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Bedeutung zu. Auf dieser Grundlage sei die eingeklagte Honorarforderung des Klägers für die beauftragten, erbrachten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Leistungen berechtigt.
Gegenforderungen hätten nicht festgestellt werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt die Berufungswerberin wortwörtlich aus [grammatikalische und sprachliche Ungereimtheiten im Original] :
„Was das Zivilverfahren betrifft, handelt es sich um einen passiven Pflichtteilsprozess, welchen der Beklagte gegen die Tochter führt hat, wofür der Kläger EUR 18.284,48 verrechnet hat. Das Gericht hält dazu fest, dass zum Zeitpunkt der (letzten) Verhandlung im diesem Verfahren am 7. September 2022 die Strafverurteilung der Beklagten bereits rechtskräftig geworden ist, sodass es nachvollziehbar ist, dass die Beklagte (auch) diesen Prozess als belastend angesehen und ihn nicht mehr hätte weiterführen wollen. Dies allerdings nicht um jeden Preis, zumal gerade in diesem Prozess – entgegen deren Behauptungen des Klägers – die Erfolgsaussichten durchaus gegeben war, da schon herein die Ansprüche dem Grunde nach zu Recht bestanden haben. Dass die Beklagte in diesen Verfahren trotzdem einem „ewigen ruhen“ zugestimmt ist lediglich auf die unvollständige, allenfalls unrichtige Aufklärung über die Prozessfolgen zurückzuführen und wäre das Gericht verpflichtet gewesen, die Beklagte dahin anzuleiten, dass hypothetische Prozessausgang festgestellt werde, zumal in diesem Fall das Gericht zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Beklagte bei vollständigen Vorbringen durch den Kläger diesen Prozess ohne weiteres gewonnen hätte was dazu geführt hätte, dass die Beklagte auch keine Prozesskosten zu zahlen gehabt hätte. Die fehlende Aufklärung durch den Kläger bzw die Feststellung des hypothetischen Prozessausganges wäre in diesen Fall von wesentlicher Bedeutung, zumal die Rechtsschutzversicherung keine Deckung gegeben hat.
Die Anleitungspflicht der Beklagten ergibt sich aus §§ 182, 182a ZPO wobei die Grundidee der Anleitungspflicht ist, dass das Gericht weder die Parteien noch die Parteienvertreter mit seiner Rechtsansicht überraschen darf.
Die Relevanz des Mangels liegt auf der Hand, da die Beklagte nun mit Prozesskosten in Höhe von EUR 18.384,48 konfrontiert, obwohl dem Grunde nach schon bei Prozessbeginn festgestanden ist, dass der Anspruch gar nicht dem Grunde nach existieren kann.
Bei gehörig erstatteten Vorbringen hätte die Beklagte letztlich – wie schon in der gegenständlichen Streitverhandlung vom 17. Juli 2024 vorgebracht – dargetan, dass die Tochter der Beklagten gar nicht die leibliche Tochter des Erblassers ist und somit gar nicht erbberechtigt gewesen wäre. Dies hätte sie zweifellos getan, wenn sie über die Prozessfolgen in Kenntnis gewesen wäre.“
Nach Verständnis des Berufungsgerichts macht die Berufungswerberin geltend, wenn das Erstgericht sie in Wahrnehmung seiner Anleitungspflicht über die Wichtigkeit einer für sie günstigen positiven Feststellung zum hypothetischen Ausgang des Pflichtteilsprozesses, wenn keine Ruhensvereinbarung getroffen worden wäre, belehrt hätte, hätte sie dargetan, dass ihre Tochter gar nicht die leibliche Tochter des Erblassers sei und somit gar nicht erbberechtigt gewesen wäre.
1.1.2.Ein (primärer) Verfahrensmangel – also ein Verstoß gegen die Prozessgesetze – kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO – wenn sie nicht offenkundig ist – darzulegen (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 Rz 6, § 471 Rz 11). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RS0120056 [T2]).
1.1.3. Das Vorbringen, ihre Tochter hätte keinen Pflichtteilsanspruch gehabt, weil sie nicht die leibliche Tochter des Verstorbenen gewesen und auch nicht adoptiert worden sei, aus welchem Grund ihre Klage abzuweisen und sie zum Kostenersatz an die Beklagte zu verpflichten gewesen wäre, hat die Beklagte ohnehin erstattet (TS 17.7.2024, ON 28.6, 14) und hat das Erstgericht dazu auch Feststellungen getroffen (US 7). Welches weitere Vorbringen die Beklagte im Fall der vermissten Erörterung durch das Erstgericht erstattet hätte, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Damit hat die Berufungswerberin die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
1.2. Ähnliches wie zum Pflichtteilsprozess gelte nach Ansicht der Beklagten auch für die Vertretung durch den Kläger im Strafverfahren.
Dazu lautet das Berufungsvorbringen wortwörtlich [grammatikalische und sprachliche Ungereimtheiten im Original] :
„[…] zumal bei gehöriger Aufklärung die Beklagte keinesfalls eingewilligt hätte, dass der Kläger den von ihm letztlich verzeichneten Kosten in Höhe von EUR 74.886,90 die Vertretung im Strafverfahren übernommen hätte. Gegenständlich von Relevanz ist auch in diesen Fall, dass zwischen den Streitteilen gar keine Honorarvereinbarung getroffen ist, wobei der Kläger das begehrte Honorar nun nach dem Rechtsanwaltstarif abgerechnet hat. Den Kläger treffen besondere Aufklärung-, Schutz-, und Sorgfaltspflichten wobei die Aufklärungspflicht jedenfalls dann gegeben ist, wenn für den Kläger, wie gegenständlich – erkennbar war, dass die Beklagte von der (unzutreffenden) Meinung, und zwar des Versicherungsschutzes durch die Rechtsschutzversicherung, ausgegangen ist. Gleichfalls hätte das Gericht die Beklagte anleiten müssen zu beantragen, festzustellen, welche hypothetischen Leistungen des Klägers zu welchen er Folge im Strafverfahren geführt hätte. Darüber hinaus hätte das Gericht die Beklagte weiteres hinhalten müssen, zu beantragen, festzustellen, welche Leistungen des Klägers überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben.“
1.2.1. Abgesehen davon, dass der Kläger die Beklagte nach unbekämpfter Feststellung (US 7) von der Deckungsablehnung durch beide Versicherungen informiert hatte und sie folglich von der fehlenden Versicherungsdeckung wusste, legt die Berufung auch in diesem Teil der Verfahrensrüge nicht dar, welches Vorbringen die Beklagte im Fall der vermissten Erörterung erstattet hätte und zeigt erneut die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
1.3.Die Berufungswerberin legt in ihrer Verfahrensrüge keinen erheblichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
2.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellungen:
a) „Bekannt war der Beklagten, dass, wenn man einen Prozess gewinnt, der Gegner die Kosten zu ersetzen hat und wenn man einen Prozess verliert, man die eigenen Kosten zu tragen und jene des Gegners zu ersetzen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass es noch eine dritte Rechtsschutzversicherung gegeben hat.“
b) „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Aufklärung über die Möglichkeit des Klägers für auswärtige Verhandlungen beim Prozessgericht den doppelten Einheitssatz verrechnen zu können, einen anderen (am Gerichtsort ansässigen) Rechtsanwalt (und nicht den Kläger) beauftragt (und mit diesem allenfalls ein Pauschalhonorar vereinbart) hätte. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt der Anwalt ihres Vertrauens.“
c) „Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Prozess im Falle einer Weiterführung gewonnen oder verloren hätte.“
d) „Über die Möglichkeit der Verrechnung des doppelten Einheitssatzes für auswärtige Verhandlungen durch den Kläger, im Unterschied zu einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, wurde nicht gesprochen. Die Beklagte wollte unbedingt vom Kläger als ihrem Vertrauensanwalt vertreten werden.“
e) „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Aufklärung über die mögliche Verrechnung des doppelten Einheitssatzes bei auswärtigen Verhandlungen, nicht den Kläger, sondern einen anderen (am Gerichtsort in ** ansässigen) Rechtsanwalt beauftragt hätte.“
f) „Es bestand somit die Vereinbarung zwischen den Streitteilen, dass sich der Kläger zur Deckung seiner laufenden Vertretungskosten rund EUR 1.000,- (je nach Deckung) monatlich von den Konten der Beklagten überweist.“
Die statt dieser Feststellungen gewünschten Feststellungen lauten:
zu a) „ … es wird festgestellt, dass eine dritte Rechtsschutzversicherung bestanden hat.“
zu b) „Die Beklagte war nicht über die Möglichkeit der Verrechnung des doppelten Einheitssatzes informiert und hätte den Kläger in Wissen über die anfallenden Kosten nicht beauftragt.“
zu c) „Bei Weiterführung des Prozesses hätte die Beklagte den Prozess verloren.“
zu d) „Die Beklagte war nicht über die Verrechnung des doppelten Einheitssatzes informiert. Darüber hinaus wollte sie nicht unbedingt vom Kläger als ihren Vertrauensanwalt vertreten werden.“
zu e) „Die Beklagte war nicht über die Möglichkeit der Verrechnung des doppelten Einheitssatzes informiert.“
zu f) „Es hat keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen bestanden, dass der Kläger zur Deckung seiner laufenden Vertretungskosten EUR 1.000,- von einem der Konten der Beklagten überweist.“
Die bekämpften Feststellungen habe das Erstgericht im Wesentlichen aufgrund von Urkunden oder Aktenbestandteilen getroffen, die es als „unbedenklich und widerspruchsfrei“ beurteilt habe. Tatsächlich sei diesen Urkunden nichts zu entnehmen, was die Argumentation des Klägers stützen würde. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre den Feststellungen die unbedenkliche und widerspruchsfreie Aussage der Beklagten zu Grunde zu legen gewesen.
2.1.1. Um eine Beweis- und Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15; RS0041835).
2.1.2. Die Behauptung der Berufungswerberin, das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen im Wesentlichen aufgrund von Urkunden oder Aktenbestandteilen getroffen, ist faktenwidrig. Tatsächlich hat das Erstgericht die bekämpften Feststellungen im weiten Umfang auf die Aussage des Klägers gestützt, darüber hinaus seine beweiswürdigenden Erwägungen unter Heranziehung objektiv nachvollziehbarer Argumente ausführlich dargelegt und keine der bekämpften Feststellungen unbegründet gelassen.
Die Tatsachen- und Beweisrüge geht nicht auf die gründliche und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts ein, ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt und einer inhaltlichen Behandlung folglich nicht zugänglich.
Soweit sich die Beklagte zur Begründung der gewünschten Feststellungen auf ihre eigene Aussage beruft, liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 E 35; RS0043175). Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, aaO § 467 ZPO E 40/4 – 40/5). Solche erheblichen Zweifel ergeben sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht, nennt doch die Berufung keine Gründe dafür, weshalb die Aussage der Beklagten einen höheren Anspruch auf Glaubwürdigkeit hätte als jene des Klägers.
Die statt der Feststellung c) gewünschte Ersatzfeststellung wäre im Übrigen für den Prozessstandpunkt der Beklagten nachteilig.
2.2.Die Tatsachen- und Beweisrüge bleibt schon mangels gesetzmäßiger Ausführung erfolglos. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung
3.1. Die Rechtsrüge der Beklagten beschränkt sich auf die inhaltsleere Floskel: „Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.“
3.1.1. Der Rechtsmittelwerber muss darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Eine Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte – und daher der Sache nach begründungslose – pauschale Behauptung beschränkt, das Gericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das gilt auch, wenn die rechtliche Beurteilung des Gerichts bloß mit „Leerformeln“ als unrichtig bezeichnet wird (vgl Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 136).
An der Inhaltslosigkeit der Rechtsrüge der Beklagten ändert auch der nicht näher kommentierte Verweis insbesondere auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 25/22g bzw 3 Ob 30/19a, welchen ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, nichts.
Somit erweist sich auch die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Liegt keine gesetzmäßige Rechtsrüge vor, darf die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht überprüft werden (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16 mwN).
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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