Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft, **, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 70.000,-; hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.7.2024, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.274,54 (darin EUR 379,09 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Gegenstand des Verfahrens ist eine Unterlassungsklage hinsichtlich näher Tätigkeiten des Klägers in bisherigen Geschäftszweigen. Das Klagebegehren wurde vom Beklagten bestritten. Zur (letzten) Tagsatzung vom 13.5.2024, nach der das Urteil erging, erschien für den Beklagten trotz ordnungsgemäß am 28.2.2024 zugestellter Ladung niemand.
Mit am 19.6.2024 elektronisch eingebrachten Antrag begehrte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Tagsatzung und die Aufhebung des Urteils im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Ladung sei zwar am 27.2.2024 zugestellt, aber irrtümlich und erstmals in den falschen Akt zugeordnet worden, deswegen kein Termin im Kalendersystem des Beklagtenvertreters eingetragen und der Beklagte nicht informiert worden, sodass die Tagsatzung am 13.5.2024 unbesucht geblieben sei.
Die klagende Partei wandte ua die Verspätung der Antragstellung ein, da der beklagten Partei bereits am 28.5.2024 die Gebührennote des Sachverständigen für dessen Teilnahme an der Verhandlung am 13.5.2024 samt Beschluss des Erstgerichts, in dem auf die gegenständliche Verhandlung Bezug genommen worden sei, zur Äußerung zugestellt worden sei. Auch die Äußerung der klagenden Partei zu der Gebührennote sei der beklagten Partei am 31.5.2024 zugestellt worden. Die beklagte Partei hätte daher schon am 28.5.2024 ihre Versäumung erkennen können.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der mündlichen Streitverhandlung vom 13.5.2024 zurückgewiesen und 2. den Antrag auf Aufhebung des Urteils abgewiesen.
Auf den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wird verwiesen und daraus hervorgehoben:
Am 28.5.2024 ist dem Beklagtenvertreter die Gebührennote des Sachverständigen Dr. C* für dessen Teilnahme an der Verhandlung vom 13.5.2024, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zusammen mit einem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.5.2024, in dem auf die Tagsatzung vom 13.5.2024 Bezug genommen worden ist, zugestellt worden (ON 15). Am 31.5.2024 übermittelte der Klagsvertreter dessen Äußerung zur Kostennote des Sachverständigen gemäß § 112 ZPO dem Beklagtenvertreter. Der Beklagtenvertreter wusste aufgrund dessen am 28.5.2024 davon, dass am 13.5.2024 eine Tagsatzung stattgefunden hatte.
Am 5.6.2024 wurde der beklagten Partei das Urteil im Verfahren im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde von der beklagten Partei am 19.6.2024 gestellt (ON 20).
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müsse binnen 14 Tagen ab dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 148 Abs 2 ZPO). Da dem Beklagtenvertreter am 28.5.2024 die Gebührennote des Sachverständigen Dr. C* für dessen Teilnahme an der Verhandlung am 13.5.2024 zugestellt und damit bekannt geworden sei, dass am 13.5.2024 eine Verhandlung stattgefunden habe, sei mit diesem Tag die Unkenntnis über den Verhandlungstermin und damit das Hindernis weggefallen, das die Versäumnis verursacht habe. Der Antrag vom 19.6.2024 sei daher als verspäte zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung und Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufzutragen, in eventu dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem Antrag der beklagten Partei auf Aufhebung des Urteils stattzugeben.
Der Rekurswerber führt zusammengefasst aus, mangels vorliegenden Protokolls sei nicht abzuleiten gewesen, dass das Gericht in dieser Verhandlung vom 13.5.2024 die Verhandlung geschlossen und ein Urteil nach Beratung angekündigt habe, sodass die Versäumung der Tagsatzung für den Beklagten zu nachteiligen Folgen führe. Erst aus dem am 5.6.2024 übermittelten Verhandlungsprotokoll und dem am selben Tag übermittelten Urteil habe der Beklagtenvertreter erkennen können, dass die Verhandlung geschlossen worden sei, sodass der Beklagte nicht zum Sachverhalt habe gehört und die entsprechenden Fragen an den Sachverständigen nicht hätten gestellt werden können. Die Entscheidung des Gerichts, die Verhandlung ohne neuerliche Ladung des Beklagten und des Beklagtenvertreters das Verfahren zu schließen und ein Urteil zu fällen, was letztlich dazu geführt habe, dass der Beklagte sein Recht auf rechtliches Gehör nicht habe wahrnehmen können und seine Anhörung ohne vorangehende Ankündigung präkludiert worden sei, sei erst aus dem am 5.6.2024 zugestellten Verhandlungsprotokoll ersichtlich gewesen, erst dieses Ereignis habe fristauslösend für den Wiedereinsetzungsantrag sein können.
Die Rekursausführungen überzeugen nicht:
Gemäß § 148 Abs 2 ZPO muss ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist.
Ein nicht aktenkundiger Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist vom Antragsteller zu bescheinigen (RS0036627).
Allgemein beginnt die Frist nicht nur mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses zu laufen, sondern bereits dann, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen müssen, also mit jeder schon bestehenden, von der Partei jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls (RS0036742, RS0036608). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre (RS0036742 [T4]), so zB wenn der Wiedereinsetzungswerber Informationen über den Titel anlässlich eines Exekutionsverfahrens hätte einholen können ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 148-149 Rz 8).
Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die im § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte (RS0036621).
Der Fristenlauf beginnt also in dem Zeitpunkt, von dem an die bisher schuldlose Säumnis der Partei nun zur Last gelegt werden kann, mithin dann, wenn sie bereits die Möglichkeit hatte – oder ihr ein entsprechendes Verhalten zumutbar war –, durch geeignete Maßnahmen die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 § 148 ZPO Rz 13).
Wurde etwa eine vorbereitende Tagsatzung versäumt, darf nicht auf die Zustellung des Versäumungsurteils gewartet werden, sondern die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Versäumung zu laufen ( Gitschthaler aaO Rz 9).
Basierend auf dieser Rechtslage ist dem Erstgericht zu folgen, dass im vorliegenden Fall das Hindernis, das die Versäumung der Tagsatzung vom 13.5.2024 verursachte, nämlich die Unkenntnis von (der Ladung zu) dieser Tagsatzung, mit Zustellung der Gebührennote des Sachverständigen für dessen Teilnahme an dieser Tagsatzung und ein Beschluss des Erstgerichts an den Beklagtenvertreter am 28.5.2024 weggefallen ist. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm als Rechtsanwalt die Versäumung der Tagsatzung auffallen müssen, sodass er sich nähere Kenntnis vom Inhalt hätte verschaffen können und müssen. Darüber hinaus übermittelte noch am 31.5.2024 der Klagsvertreter eine Äußerung zur Gebührennote des Sachverständigen gemäß § 112 ZPO dem Beklagtenvertreter.
Die Unterlassung jedweder Nachforschung trotz Zugangs der beiden vom Gericht zum anhängigen Verfahren zugestellten Schriftstücke mit Bezug auf die Tagsatzung übersteigt den leichten Grad des Versehens.
Ab dem 28.5.2024 wäre daher die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags möglich gewesen.
Die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist war somit bei Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags am 19.6.2024 bereits abgelaufen.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 154 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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