Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Mag. Sertic in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Andrea Weisert, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, sowie 2. C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler Pieler Partner KG in Wien, wegen EUR 35.475,56 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 1.000, Gesamtstreitwert EUR 36.475,56), über die Berufung der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 35.280) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. Oktober 2024, **-37, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in Ansehung der Entscheidung gegenüber der Erstbeklagten sowie in Ansehung der rechtskräftigen Abweisung des Feststellungs- und des Zahlungsmehrbegehrens auch hinsichtlich der Zweitbeklagten (Spruch-Punkte 4. und 5.) als rechtskräftig unberührt bleibt, wird in Ansehung der Zweitbeklagten teils bestätigt, teils abgeändert, sodass es in seinem Punkt 3. insgesamt lautet:
„ 3.1. Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin folgende Beträge je samt 4 % Zinsen seit 12.1.2024 zu zahlen:
die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand EUR 30.480;
die Erstbeklagte weitere EUR 4.800.
3.2. Das Mehrbegehren gegen die Zweitbeklagte auf Zahlung weiterer EUR 4.800 samt 4 % Zinsen seit 12.1.2024 wird abgewiesen.
3.3. Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin die wie folgt bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen:
3.3.1. die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand EUR 20.282,15 (darin EUR 6.407,83 Barauslagen, EUR 5.116,71 vorprozessuale Kosten und EUR 1.462,10 USt);
3.3.2. die Erstbeklagte allein weitere EUR 7.080,71 (darin EUR 1.134,57 Barauslagen, EUR 2.192,87 vorprozessuale Kosten und EUR 626,62 USt) - die Erstbeklagte also insgesamt EUR 27.362,86 (darin EUR 7.542,40 Barauslagen, EUR 7.309,58 vorprozessuale Kosten und EUR 2.088,72 USt) “.
Die Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.220,56 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (das sind EUR 2.563,76 incl EUR 427,29 USt abzüglich Barauslagenersatz von EUR 343,20) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beabsichtigte die Aufstockung seines Einfamilienhauses und beauftragte einerseits die Erstbeklagte (insb) mit der Einreichplanung und den Baumeisterarbeiten; sowie andererseits die Zweitbeklagte mit der Herstellung von Dachstuhl und Dach. Der Aspekt Hinterlüftung bzw Belüftung des - solches erfordernden - (Kalt-)Daches blieb allseits unerörtert. Die Zweitbeklagte hat dies nicht bedacht und keine Zu- und Abluftöffnungen geschaffen. Aus diesem Grund ist zwangsläufig Wasser- und Schimmelbildung zu erwarten. Im September 2022 beendete die Zweitbeklagte ihre (Dach-)Arbeiten; die Erstbeklagte setzte ihre Arbeiten (Rohbau-Stadium) fort. Ende November 2022 wurde massive Feuchtigkeit im Dachraum erkannt, wenige Tage später (nach Aufstellen eines Entfeuchtungsgerätes und Offen-Lassen der Treppenöffnung zwecks Erwärmung des Spitzdaches) begann die Schimmelbildung. Zur Sanierung ist der Abbruch und die Neuerrichtung des Daches erforderlich.
Der Kläger begehrt von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand - gestützt insbesondere auf Gewährleistung (Verbesserungskosten) und Schadenersatz - EUR 35.475,56 samt 4 % Zinsen seit 12.1.2024 an Sanierungskosten (nämlich EUR 30.480 für die Abbruchs- und Neuerrichtungskosten sowie EUR 4.800 für die baumeisterlich erforderlichen Anarbeitungsmaßnahmen bei der Ausführung der Belüftung im Traufenbereich) sowie die Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden. Er brachte im Wesentlichen vor, sowohl im Traufen- als auch im Firstbereich fehlten die erforderlichen Hinterlüftungsöffnungen. Daher seien die Arbeiten mangelhaft und die Beklagten ihrer Warn- und Prüfpflicht nicht nachgekommen. Auf Grund des massiven Schimmelbefalls müsse das Dach zur Gänze erneuert werden.
Die Zweitbeklagte bestritt – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – eine Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen und ein ihr anzulastendes Fehlverhalten sowie dessen Schadenskausalität, da der (außerhalb ihrer Sphäre gelegene) übermäßige Feuchtigkeitseintrag auch im Falle ordnungsgemäßer Zu- und Abluftöffnungen ebenso zur Schimmelbildung geführt hätte. Beim Anarbeitungsaufwand von EUR 4.800 handle es sich um nicht ersatzfähige Sowiesokosten.
Im Übrigen kann auf die ausführliche Darstellung des wechselseitigen Vorbringens auf Seiten 3 bis 7 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung verwiesen werden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht - soweit für das Berufungsverfahren (nur) zwischen Kläger und Zweitbeklagter relevant - beide Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 35.280 samt 4 % Zinsen seit 12.1.2024 schuldig (und wies - rechtskräftig - das Feststellungs- sowie das Zahlungsmehrbegehren von EUR 195,56 s.A. ab). Es traf die auf Seiten 7 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, der gebotene "technische Schulterschluss" mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen umfasse auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten. Die Erstbeklagte habe insbesondere die Warnung unterlassen, dass im Falle einer nicht hergestellten Zuluftöffnung ein Schaden drohe. Das Gewerk der Zweitbeklagten sei schon mangels Firstentlüftung jedenfalls mangelhaft. Dies führe zur Solidarhaftung beider Beklagten für die angemessenen festgestellten Sanierungs- und Mängelbeseitigungskosten.
Gegen den sie beschwerenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Zweitbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung durch gänzliche Klagsabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
Zur Verfahrensrüge :
Die Berufungswerberin moniert die unterbliebene Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen aus dem Fachgebiet Zimmerarbeiten und Holzhäuser in Fertigbauweise. Dem Gerichtssachverständigen fehle - aus näher dargelegten Gründen - die erforderliche Expertise.
Allerdings ist das Ermessen des Gerichts bei der Auswahl eines Sachverständigen an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind. Der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt keine Indizwirkung dahin zu, ihr würde die erforderliche Fachkompetenz zur Erfüllung des Gutachtensauftrages fehlen (vgl RS0040607 T8 und T25).
Im Übrigen bleibt auszuführen:
Gemäß § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden, auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfindet.
Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der Beweiswürdigung (stRsp, 9 Ob 90/18b mwN). Ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung fallen demgemäß etwa die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen; die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Diesbezügliche Berufungsargumente sind daher - ungeachtet ihrer Zuordnung zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens - aus dem Blickwinkel der Beweisrüge zu beurteilen (zu alldem ausführlich 3 Ob 230/11m mit zahlreichen Nachweisen).
Die Berufungswerberin muss daher mir ihrer Verfahrensrüge von vornherein scheitern. Auch aus dem Blickwinkel einer Beweisrüge vermag sie nicht zu überzeugen:
Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235). Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist, und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden (Gerichts-)Gutachten anschließen (RS0040592).
Der Sachverständige hat zunächst ein schriftliches Gutachten erstattet (ON 15) und dieses sodann im Sinne der Fragen der Zweitbeklagten (ON 23) mündlich ergänzt (S 16ff des Protokolls vom 25.9.2024, ON 31).
Dabei hat er betreffend eine effektive Entlüftung mittels Zu- und Abluft - entgegen der Kritik der Berufungswerberin - etwa zur ÖNORM dargelegt, deren Änderung in einer späteren Ausgabe heiße noch lange nicht, dass jener Aspekt gänzlich entfalle; in der Norm gebe es keine explizite Vorgabe; auch wenn rundherum eine Öffnung zur Entlüftung bestehe, reicht die Querdurchlüftung nicht aus - die feuchte Luft oben müsse ja raus, das gehe durch die Querbelüftung alleine nicht . Tragfähige Gründe, zu welchem konkreten Feststellungsdetail das Erstgericht dem Gerichtssachverständigen in Hinblick auf diesen Aspekt (ÖNORMEN) nicht hätte folgen dürfen, lässt die Berufung nicht erkennen.
Zum Aspekt Kausalität unter Berücksichtigung der zu erwartenden Feuchtigkeitszufuhr gilt dasselbe: Gemäß mündlicher Gutachtensergänzung ist es graue Theorie, dass man das so dicht bekommen könnte, dass man da auf die Hinterlüftung verzichten könnte; (auch ohne weitere Bautätigkeit) wäre es einige Jahre später trotzdem zu einem Schaden gekommen, weil dieser Raum eben so verschlossen ist [...] Es wäre auf jeden Fall, nachdem der Dachraum null Hinterlüftung hat, zu einem Schaden gekommen. Wann und wie schnell in welchem Ausmaß sich das eingestellt hätte, kann man nicht beantworten (ON 31, 18).
Auch hiezu lässt die Berufungswerberin (als Erfordernis einer gesetzmäßigen Beweisrüge) schon im Dunklen, welches Feststellungsdetail genau sie denn für unrichtig erachte, und warum genau - auch unter Berücksichtigung der Gutachtensergänzung - dem Erstgericht dadurch, dass es dem Gerichtsgutachter gefolgt ist, eine fehlerhafte Beweiswürdigung unterlaufen wäre.
Letztlich vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen, warum das Erstgericht aus der Kostenschätzung des Gerichtssachverständigen für die Anarbeitungsarbeiten eine generelle Unzulänglichkeit des Gutachtens hätte annehmen müssen.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht stichhältig in Zweifel gezogene Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge :
1. Die Berufungswerberin vermisst notwendige Feststellungen zur Kausalität ihres Verhaltens/Unterlassens. Sie legt den Begriff der alternativen Kausalität dar, nimmt auf jene Feststellung Bezug, wonach sie einen Fehler dadurch setzte, dass sie keine Zu- und Abluftöffnungen schuf, und meint, hiezu fehle ein kausaler Zusammenhang zum Schadenseintritt. Das Erstgericht habe feststellen müssen, dass keine Norm die Größe der Zuluft- und Abluftquerschnitte festlege, und auch wenn diese ordnungsgemäß geschaffen worden wären, diese nicht ausreichend gewesen wären, um eine Schimmelbildung im konkreten Fall zu verhindern, da deren Funktion nur in der Entlüftung des Dachbodens und nicht im Stoppen massiver Feuchtigkeitszufuhr von unten bestehe. Die oberste Geschoßebene habe so abgedichtet werden müssen, dass kein warmer Wasserdampf (aus den Wohnräumen nach und während der Estrichverlegung und dessen Ausheizen und dem Anbringen des gesamten Innen- und Außenputzes) hinauf in den kalten Dachboden gelange. Hätte die Berufungswerberin also vorschriftsgemäß eine „Lüftung“ eingebaut, wäre der Schaden dennoch eingetreten, sodass ihr Verhalten nicht kausal für den Schadenseintritt sei. Hiezu ist auszuführen:
Die angesprochenen Kausalitätsaspekte betreffen Fragen des Schadenersatzrechts. Der Kläger begehrt die Mängelbehebungskosten allerdings auch aufgrund seines gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs (ausdrücklich etwa ON 1, 9), also auch als das Deckungskapital für die von der Zweitbeklagten verweigerte Verbesserung. Dass die Zweitbeklagte zur Mängelbehebung nicht (mehr) bereit war, ist schon in Hinblick auf das diesbezügliche Klagsvorbringen (ON 1, 9) und ihre behauptete Mängelfreiheit ihrer Arbeiten (Klagebeantwortung ON 4) gemäß § 267 ZPO unstrittig. Festgestellt ist die Mangelhaftigkeit des Gewerks der Zweitbeklagten schon mangels Entlüftung im Firstbereich, die zwangsläufig zu erwartende Wasser- und Schimmelbildung durch fehlerhaft unterbliebene Zu- und Abluftöffnungen sowie das Sanierungserfordernis durch Abbruch und Neuerrichtung (US 10). Die notwendigen Sanierungskosten, bestehend aus Abbrucharbeiten, Zimmermeisterarbeiten und Dachdeckerarbeiten betragen EUR 30.480 (incl USt). Argumente, warum der daraus folgende gewährleistungsrechtliche Verbesserungsanspruch bis zu dieser Höhe fehlgehe, führt die Berufung mit ihren schadenersatzrechtlichen Kausalitätserwägungen gar nicht ins Treffen.
Sie muss insoweit schon deshalb jedenfalls scheitern. Der erstgerichtliche Zuspruch war daher insoweit zu bestätigen.
2. Festgestellt ist ein weiters erforderlicher Betrag von EUR 4.800 (incl USt) für Anarbeitungsmaßnahmen aus dem Baumeisterbereich (also aus dem Bereich der Erst beklagten), um die Belüftung im Traufenbereich auszuführen. Für eine gewährleistungsrechtliche Anspruchsgrundlage gegen die Zweitbeklagte auf Verbesserung derartiger baumeisterlicher Arbeiten, also von Leistungen außerhalb des von ihr werkvertraglich Geschuldeten, besteht naturgemäß kein Raum.
Einer schadenersatzrechtlichen Anspruchsgrundlage hält die Berufungswerberin entgegen, es handle sich um nicht ersatzfähige Sowiesokosten, weil diese Anarbeitungskosten, auch wenn sie mängelfrei geleistet und ihrer Warnpflicht entsprochen hätte, ebenso angefallen wären. Dem ist beizupflichten:
Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden (RS0115105 T1).
Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum die Zweitbeklagte einen Mehraufwand im Zusammenhang mit diesen - schon von vornherein erforderlichen - Anarbeitungskosten verursacht hätte. Für deren schadenersatzrechtliche Ersatzfähigkeit fehlt es daher an der Ursächlichkeit ihres vertragswidrigen Verhaltens.
Dies hatte in teilweiser Stattgebung der Berufung insoweit zur Klagsabweisung zu führen.
3. Kostenentscheidung : Im Verhältnis zwischen Kläger und Zweitbeklagter beträgt das Obsiegens-/ Unterliegensverhältnis in beiden Instanzen rund 85 : 15.
Im erstinstanzlichen Verfahren führt dies gemäß § 43 Abs 1 ZPO zum Anspruch des Klägers auf 70 % seiner Kosten bzw von 85 % seiner privilegierten Barauslagen. Die im Verhältnis zur Erstbeklagten in Rechtskraft erwachsene erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt hievon unberührt, sodass sie (nur) im Umfang des verringerten Solidarhaftungsteils entsprechend anzupassen war.
Im Berufungsverfahren folgt daraus gemäß §§ 50, 43 Abs 1 ZPO der Anspruch des Klägers auf 70 % seiner Berufungsbeantwortungskosten bzw der Zweitbeklagten auf 15 % der Pauschalgebühr. Der Ansatz war geringfügig zu korrigieren. Der Streitgenossenzuschlag ist zu unrecht verzeichnet, weil nur noch zwei Parteien beteiligt sind.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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