11R32/25v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die HOLTER-WILDFELLNER PARTNER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, wider die beklagten Parteien 1. C* B* , geboren am **, 2. D* B* , geboren am ** und 3. E* , geboren am **, alle **, alle vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher em., Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Alexander Enzenhofer, Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 25.770,40 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000), über die Berufung der zweitbeklagten und drittbeklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 30.770,40) und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 921,44) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9.1.2025, GZ **-57, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.595,83 (darin enthalten EUR 599,30 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4. des Ersturteils) wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„ Die zweitbeklagte Partei und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 11.842,09 (darin enthalten EUR 1.463,78 an USt und EUR 3.059,42 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei die mit EUR 296,90 (darin enthalten EUR 49,48 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Nichte der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten. Am 14.5.2022 wurde sie während einer Familienzusammenkunft im Haus der Beklagten vom Hund der Erstbeklagten „F*“, einem American Akita, in den Kopf gebissen und schwer verletzt. Die Verwahrung des Hundes oblag zu diesem Zeitpunkt der Zweitbeklagten und ihrem Lebensgefährten, dem Drittbeklagten.
Mit Klage vom 9.1.2023 begehrte die Klägerin (zuletzt) EUR 25.770,40 s.A. an Schmerzengeld, Heilungskosten und Verunstaltungsentschädigung samt weiterer Nebenansprüche sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen. Sofern im Berufungsverfahren noch relevant brachte sie vor, die Beklagten hätte ihre Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Hundes verletzt. Der Hund sei krank und daher besonders reizbar gewesen, was die Beklagten gewusst hätten. Zudem hätten sich viele Personen, darunter auch kleine Kinder im Haus aufgehalten, was einen weiteren Stressfaktor für das Tier bedeutet habe. Zur sorgfältigen Verwahrung wäre es daher erforderlich gewesen, den Hund in einem eigenen Zimmer zu separieren oder ihm zumindest einen Maulkorb anzulegen. Das hätten die Beklagten nicht getan. Als die Klägerin zu dem Tier gegangen und gebissen worden sei, sei es vollkommen unbeaufsichtigt auf der Terrasse gelegen, während sich die Zweit- und der Drittbeklagte außer Blickweite in der Küche aufgehalten hätten. Der Hinweis der Beklagten an die Mutter der Klägerin, der Hund sei ruhebedürftig und solle nicht berührt werden, ändere nichts an der damit verwirklichten Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, weil es der Mutter unzumutbar sei, die Klägerin dauernd im Blick zu haben.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und replizierten – ebenfalls nur, soweit im Berufungsverfahren noch relevant – sie hätten ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Die Mutter der Klägerin sei im Vorfeld des Besuchs informiert worden, dass der Hund krank und ruhebedürftig sei. Man habe sie sogar gebeten, nicht zu kommen, weil die Beklagten befürchtet hätten, die Kinder könnten den Hund angreifen. Auch am Vorfallstag sei die Mutter der Klägerin mehrmals belehrt worden, darauf zu achten, dass der Hund nicht angegriffen werde. Die Beklagten hätten damit ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Beaufsichtigung und Verwahrung entsprochen, zumal die Sorgfaltspflichten besonders bei gutmütigen Hunden nicht überspannt werden dürften. Vielmehr sei es die Mutter der Klägerin, die ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, zumal sie es zugelassen habe, dass die Klägerin entgegen den ausgesprochenen Warnungen den Hund zu streicheln versucht habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten mit EUR 20.770,40 s.A. sowie im Feststellungsbegehren statt. Das Zahlungsmehrbegehren gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten sowie das gesamte Klagebegehren gegen den Erstbeklagten wies es unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ab. Es stellte den aus Seiten 8 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, auch bisher als harmlos bekannte Tiere müssten grundsätzlich beaufsichtigt werden. Das Ausmaß der Sorgfaltspflichten bestimme sich nach der Gefährlichkeit des Tieres, der vorhersehbaren Möglichkeit und Größe eines Schadenseintritts sowie letztlich einer Interessenabwägung. Wenn auch gutmütige Hunde grundsätzlich frei und ohne Maulkorb in Haus und Hof herumlaufen dürften, sei die gebotene Sorgfalt doch dann verletzt, wenn der Tierhalter es zulasse, dass Kleinkinder unbeaufsichtigt mit ihnen spielten. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Hund sei zwar grundsätzlich an Kinder gewöhnt gewesen, die zum Vorfallszeitpunkt für ihn verantwortlichen Zweit- und Drittbeklagten hätten aber gewusst, dass sich die Situation aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung des Hundes geändert habe. Durch das Kommen und Gehen vieler Personen sei eine unübersichtliche Situation entstanden. Dabei habe sich gezeigt, dass bloße Warnhinweise nicht ausreichten, zumal die Kinder dennoch mit dem Hund hätten spielen wollen. Gerade Kleinkinder wollten mit Tieren, die ihnen bisher freundlich begegnet seien, spielen und sie angreifen, wobei sie Gefahren nicht richtig einschätzen könnten. Angesichts dieser besonderen Gefahren wäre es der Zweit- und dem Drittbeklagten im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zumutbar gewesen, den Hund zu separieren oder mit sich ins Haus zu nehmen. Dass dies unterblieben sei, begründe ihre Haftung für die Schäden der Klägerin. Der Erstbeklagte sei hingegen nicht anwesend gewesen und habe die Beaufsichtigung den dafür nicht grundsätzlich ungeeigneten Mitbeklagten überlassen, sodass seine Haftung zu verneinen sei.
In seiner Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten iHv EUR 11.773,63 (darin enthalten EUR 1.463,78 an USt und EUR 2.990,96 an Barauslagen). Soweit relevant begründete es diese damit, der Klägerin gebührten nach ihrer Obsiegensquote im ersten Verfahrensabschnitt 44 % (EUR 1.378,96) der dort angefallenen Barauslagen. Zudem sei ihr Antrag auf Gutachtenserörterung vom 12.10.2023 nur nach TP 2 zu entlohnen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten (iwF nur noch: die Beklagten) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Die Klägerin erhebt ihrerseits Rekurs gegen die Kostenentscheidung mit dem Antrag, ihr einen Kostenersatz iHv EUR 12.695,07 (darin enthalten EUR 1.605,94 USt und EUR 3.059,42 Barauslagen) zuzuerkennen.
In ihren jeweiligen Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zugeben.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Berufung der Beklagten
1. Die Beklagten argumentieren zusammengefasst, sie hätten die Mutter der Klägerin mehrmals darauf hingewiesen, dass der Hund nicht berührt werden dürfe und die Kinder daher von ihm fernzuhalten seien. Die Kindesmutter habe dies akzeptiert. Damit hätten die Beklagten ihren Sorgfaltspflichten ausreichend entsprochen, zumal eine direkt an die Klägerin gerichtete Warnung aufgrund ihres geringen Alters nicht zielführend gewesen wäre. Die Beklagten hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Mutter der Klägerin ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachkommen werde. Dennoch zu verlangen, die Minderjährige zusätzlich zur anwesenden Mutter zu beaufsichtigen, stelle eine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Vielmehr ist die sorgfältige und mit zutreffenden Judikaturzitaten versehene rechtliche Beurteilung des Erstgerichts richtig, sodass auf dessen überzeugende Ausführungen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Lediglich ergänzend ist den Berufungswerbern entgegen zu halten:
Die Klägerin war zum Vorfallszeitpunkt rund 1 ½ Jahre alt. Wie die Berufungswerber selbst erkennen, liegt in diesem Alter keine ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit vor, um sich darauf verlassen zu können, die Klägerin werde sich gemäß der Warnung der Beklagten bzw ihrer Mutter dem Hund nicht nähern. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von der in der Berufung zitierten Entscheidung 2 Ob 167/12s, die ein 7-jähriges Kind betraf. Fraglich kann daher nur sein, ob es ausreichend war, die Mutter der Klägerin zu warnen und ihr die weitere Aufsicht zu überlassen.
Das Erstgericht hat dazu – dem eigenen Vorbringen der Beklagten folgend – festgestellt, dass die Mutter der Klägerin nicht nur über den Zustand von „F*“ informiert, sondern ausdrücklich gebeten wurde, nicht zu kommen, weil der Hund nicht angegriffen werden sollte. Auf Rückfrage der Kindesmutter, warum, antwortete ihr die Zweitbeklagte: „Weil er Schmerzen hat und offene Wunden am Körper – er will seine Ruhe. Und so schnell kannst ned schauen steht [die Klägerin] bei ihm [Hervorhebung durch das Berufungsgericht; Anm.].“
Damit können die Berufungswerber aber nicht mehr überzeugend argumentieren, eine Warnung sei ausreichend gewesen, hat doch zumindest die Zweitbeklagte selbst und zutreffend erkannt, dass trotz Beaufsichtigung der Klägerin wegen ihres kindlich unberechenbaren Verhaltens (2 Ob 308/03p) gefahrenträchtige Situationen entstehen können. Tatsächlich genügt ein bloßer Gefahrenhinweis dort nicht, wo weitergehende zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen (vgl 5 Ob 168/19w [Pkt I.4.4]).
Das war hier nach zutreffender Beurteilung des Erstgerichts der Fall. Ist schon bei gutmütigen Hunden besondere Vorsicht geboten, wenn Kleinkinder in der Nähe sind (RS0030116 [T1]), gilt dies umso mehr, wenn ein Tier wegen Krankheit zu besonderen Stressreaktionen neigt ( Reischauer in Rummel ³ § 1320 ABGB Rz 18 mwN; RS0030081 [T11], [T22]). Dafür hätte es – entgegen der Berufung – keiner ständigen Beaufsichtigung der Klägerin (auch) durch die Beklagten bedurft. Es hätte vielmehr ausgereicht, den Hund solange in einem eigenen Raum unterzubringen, bis die Kinder das Haus wieder verlassen hätten. Da von mehreren gleichwertigen Orten zur Verwahrung derjenige auszuwählen ist, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ausfällt (2 Ob 308/03p; 3 Ob 2229/96g), kann darin keine Überspannung der Sorgfaltspflichten der Beklagten erkannt werden. Auch in ihrer Berufung führen sie nicht konkret aus, warum es ihnen unzumutbar gewesen sein sollte, den Hund nicht inmitten aller Gäste frei auf der Terrasse liegen zu lassen, anstatt ihn außer Reichweite der Kinder im Haus zu verwahren.
Daran ändert auch der Hinweis der Berufungswerber nichts, dass die Klägerin zum Vorfallszeitpunkt durch ihre Mutter beaufsichtigt wurde. Läge tatsächlich (was sich durch die Feststellungen nicht eindeutig beantworten lässt) eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter vor, würde dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Ein allfälliges Verschulden der aufsichtspflichtigen Mutter eines Kleinkindes kann diesem - durch Hundebiss verletzten - Kind nicht angelastet werden, weil hierzu jede Rechtsgrundlage fehlt (RS0027026; allgemein zur Haftung für Bewahrungsgehilfen bei deliktischer Schädigung vgl RS0124431).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
3. Die Bewertung des Streitgegenstands gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
4. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig (vgl RS0030157 [T10]).
II. Zum Kostenrekurs
1. Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung zwar formal, dem Rechtsmittel zur Gänze nicht Folge zu geben, gestehen aber ausdrücklich zu, dass – wie von der Klägerin gerügt – das Erstgericht bei der Ermittlung der Barauslagen des ersten Verfahrensabschnitts offenbar irrtümlich den Streitgenossenzuschlag von 10 % zur Pauschalgebühr unberücksichtigt gelassen hat. Sie sprechen sich daher auch ausdrücklich nicht dagegen aus, der Klägerin wie von ihr beantragt weitere EUR 68,46 an Barauslagenersatz zuzuerkennen. In diesem Umfang ist der Rekurs berechtigt.
Zu Unrecht rügt die Rekurswerberin jedoch, dass ihr für den Gutachtenserörterungsantrag vom 5.9.2024 (ON 52) nur Kosten nach TP 2 und nicht nach TP 3A zuerkannt wurden. Sie selbst hat diesen Antrag nur nach TP 2 verzeichnet. Selbst wenn aber, wie die Rekursgegner vermuten, der Antrag vom 12.10.2023 (ON 25) gemeint sein sollte, hätte die Entscheidung gleichwohl Bestand.
Das Gutachten wurde den Parteien mit dem Auftrag übermittelt, eine „allfällige Erörterung unter Anschluss eines Fragenkatalogs“ zu beantragen. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs begründet ein solcher Auftrag zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Entlohnung nach TP 3A (2 Ob 162/10b; 7 Ob 184/22t), allerdings auch nur dann, wenn tatsächlich eine gehaltvolle Fragenliste vorgelegt wird. Die bloße Wiederholung des eigenen Rechtsstandpunktes im Antrag auf Gutachtenserörterung rechtfertigt eine Honorierung nach TP 3A ebensowenig (OLG Wien, 4 R 158/15g) wie die in Form von Fragen gekleidete Bestreitung der Richtigkeit des Gutachtens unter Betonung von dem Antragsteller günstig erscheinenden Sachverhaltselementen (vgl OLG Wien, 33 R 181/24s).
Wie das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend festhielt, hat der Sachverständige Mag. G* in seinem Gutachten teilweise zu Rechtsfragen Stellung genommen, deren Beantwortung alleine dem Gericht oblag. So verneinte der Sachverständige insbesondere, dass der Hund hätte separiert werden müssen, weil ein Hinweis auf sein Ruhebedürfnis ausreichend gewesen sei. Dementsprechend stellt sich auch der Antrag auf Gutachtenserörterung der Klägerin, in dem zwei „Fragen“ formuliert werden, nur formal als Ergänzungsantrag dar. In der Sache bestritt die Klägerin nämlich nur unter besonderer Betonung ihr günstig scheinender Umstände (Schmerzempfindlichkeit und Taubheit des Hundes, Liegeposition genau vor einem Durchgang, Möglichkeit einer Schreckreaktion), dass dem Ruhebedürfnis des Hundes ausreichend Rechnung getragen worden sei und es keiner Unterbringung in einem eigenen Raum bedurft hätte. Dass das Erstgericht diesen Schriftsatz nur nach TP 2 honoriert hat, bedarf daher keiner Korrektur.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 2 1. Fall, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist bei einem Rekursinteresse von EUR 921,44 nur mit EUR 68,46 und damit gerundet 7 % durchgedrungen. Die nur geringfügig unterlegenen Beklagten haben folglich Anspruch auf vollen Kostenersatz für ihre Rekursbeantwortung. Für diese gebührt, weil der Erstbeklagte aus dem Verfahren ausgeschieden ist, allerdings nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 %.
3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.