Das Tatbestandsmerkmal des überwiegenden Angewiesenseins auf einen Rollstuhl ist nicht erfüllt, wenn sich der Betroffene innerhalb der Wohnung mit einem Gehbock oder unterstützt von einer Hilfsperson oder wenn auch mühsam mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen kann und die Verwendung eines Rollstuhles nur außerhalb des Hauses erforderlich ist, oder sich der Betroffene sowohl in seiner Wohnung als auch im Freien mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen kann und lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen wie etwa bei Ausflügen einen Rollstuhl benötigt.
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